Tenorierungsübungen, § 123 VwGO, Fachplanungsrecht von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Tenorierungsübungen, § 123 VwGO, Fachplanungsrecht“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 14.0 Beispielfälle zur Tenorierung
  • 15.1 § 123 VwGO
  • 15.2 Prüfung nach § 123 VwGO - Zulässigkeit
  • 15.3 Prüfung nach § 123 VwGO - Begründetheit
  • 16.0 Fachplanungsrecht
  • 16.1 Neuerungen nach dem PlanVereinhG

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, allerdings entfällt die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Verwaltungskosten.
  2. Nein, wegen den Verwaltungskosten entfällt gemäß § 80 II Nr.1 VwGO auch die aufschiebende Wirkung für die Nutzungsuntersagung.
  3. Ja, in diesem Fall hat der Widerspruch aufschiebende Wirkung sowohl hinsichtlich der Nutzungsuntersagung, als auch hinsichtlich der Verwaltungskosten.
  4. Es muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob zwischen Kostenbescheid und GrundVA eine Teilbarkeit vorliegt.
  1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des erledigten Teils hat die Beklagte die Kosten des Verfahren zu tragen, im Übrigen der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  2. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  3. Einmal im Beschluss: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten trägt die Beklagte. Einmal im Urteil: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahren zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Die Klage abgewiesen. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war die vom Kläger beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Versagung vom... und der Widerspruch vom... rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Die Beklagte ist verpflichtet die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Rechtsstreit ist erledigt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  4. Es wird festgestellt, dass die Behörde verpflichtet war die vom Kläger beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  1. Es wird festgestellt, dass die Versagung vom... und der Widerspruch vom... rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  2. Es wird festgestellt, dass die Versagung vom... und der Widerspruch vom... rechtswidrig gewesen sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3 und der Kläger zu 1/3 tragen.
  3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war die vom Kläger beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  4. Es wird festgestellt, dass die Behörde verpflichtet war die vom Kläger beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Die Behörde hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  1. Die Klage ist erledigt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  2. Es wird festgestellt, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Es wird festgestellt, dass die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war. Die Behörde trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Das Urteil ist erledigt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  1. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  2. Die Klage ist erledigt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  3. Die Klage ist erledigt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  4. Die Klage ist erledigt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  5. Es wird festgestellt, dass die ursprüngliche Klage zulässig aber unbegründet war. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
  1. Ja, analog
  2. Ja, direkt
  3. Nein
  4. Das steht im Ermessen des Gerichts
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Anordnungsanspruch
  3. Anordnungsgrund
  4. Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
  5. Keine Vorwegnahme der Hauptsache
  1. Sicherungs- und Regelungsanordnungen
  2. Materielle und Formelle Anordnungen
  3. Einzel- und Drittbezogene Anordnungen
  4. Beschlüsse und Urteilsentscheidungen
  1. Wenn zuvor zuvor kein Antrag bei der Behörde gestellt wurde.
  2. Wenn keine Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vorliegt.
  3. Wenn § 80 V VwGO statthaft ist.
  4. Das Rechtsschutzbedürfnis ist niemals zu prüfen.
  1. Es sind nur Beweismittel zulässig, die durch Beweisaufnahme sofort erhoben werden können.
  2. Es kann auch eine Versicherung an Eides statt genügen.
  3. Auch bei der Glaubhaftmachung muss alles durch die Strengbeweismittel belegt werden.
  4. Substantiierter Vortrag alleine reicht in allen Fällen aus.
  1. Rechtlich vollständige Prüfung, tatsächliche Sachverhaltsaufklärung nur soweit im einstweiligen Rechtsschutz möglich.
  2. Rechtlich unvollständige Prüfung, tatsächliche Sachverhaltsaufklärung nur soweit im einstweiligen Rechtsschutz möglich.
  3. Rechtlich vollständige Prüfung, tatsächliche Prüfung durch vollständige Beweisaufnahme.
  4. Rechtlich unvollständige Prüfung, tatsächliche Prüfung durch vollständige Beweisaufnahme.
  1. Grundsätzlich nein, es sei denn effektiver Rechtsschutz ist sonst nicht möglich.
  2. Grundsätzlich ja, es sei denn das würde ein Rechtsmissbrauch bedeuten.
  3. Immer.
  4. Nie.
  1. Bei raumbedeutenden Großvorhaben.
  2. Bei kleinere Bauprojekten.
  3. Im Bereich des Bauordnungsrechts.
  4. Im Bereich der Gefahrenabwehr.
  5. Im unbeplanten Außenbereich.
  1. Eine frühe Bürgerbeteiligung bei Großvorhaben zu schaffen.
  2. Eine effektivere Planung bei Großvorhaben zu schaffen.
  3. Eine Kontrollmöglichkeit der Planvorhaben für die Gerichte zu schaffen.
  4. Umweltbelange bei Großvorhaben besser zu berücksichtigen.
  1. Es handelt sich hier um ein selbständiges rein informelles Verfahren.
  2. Durch das Verfahren wird der Träger eines Vorhabens verpflichtet die Öffentlichkeit zu beteiligen.
  3. Es handelt sich um ein förmliches Verfahren.
  4. Durch das Verfahren wird der Bauherr eines Vorhabens verpflichtet die Öffentlichkeit zu beteiligen.
  5. Durch das Verfahren wird die Behörde verpflichtet die Öffentlichkeit zu beteiligen.

Dozent des Vortrages Tenorierungsübungen, § 123 VwGO, Fachplanungsrecht

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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