Der Vortrag „Tenorierungsübungen, § 123 VwGO, Fachplanungsrecht“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Hat der Widerspruch gegen eine Nutzungsuntersagung ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung, wenn darin auch gleichzeitig die Kosten für das Verwaltungsverfahren festgesetzt sind?
Wie tenoriert man am einfachsten, wenn der Kläger, der sich gegen zwei Abrissverfügungen richtet, nur gegen Abrissverfügung Nr. 1 insofern erfolgreich war, dass die Behörde diese aufgrund von Rechtswidrigkeit freiwillig zurücknimmt, was insofern zu einer übereinstimmenden Erledigungserklärung in der mündlichen Verhandlung führt? Hinsichtlich Abrissverfügung Nr. 2 ist die Klage unbegründet.
Wie lautet der Tenor, wenn eine Fortsetzungsfeststellungsklage in der Verpflichtungssituation auf Erteilung einer Baugenehmigung erfolgreich ist und ursprünglich eine gebundene Entscheidung ergehen konnte?
Wie lautet der Tenor, wenn eine Fortsetzungsfeststellungsklage in der Verpflichtungssituation auf Erteilung einer Baugenehmigung erfolgreich ist aber ursprünglich keine gebundene Entscheidung ergehen konnte?
Wie lautet der Tenor, wenn nach ursprüngliche Anfechtungsklage der Kläger streitig für erledigt erklärt und die Klage erfolgreich ist.
Wie lautet die Hauptsacheentscheidung und die Kostenentscheidung nach erfolgter Anfechtungsklage, wenn die Beklagte aufgrund eines berechtigten Interesses der tatsächlich eingetretenen Erledigung der ursprünglich unbegründeten Klage widerspricht?
Wird bei § 123 VwGO in der Zulässigkeit § 42 Abs. 2 VwGO geprüft?
Was prüft man in der Begründetheit eines Verfahrens nach § 123 VwGO?
In was wird bei § 123 VwGO unterschieden?
Wann muss ausnahmsweise wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis ein Antrag nach § 123 VwGO abgelehnt werden?
Was trifft für eine Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO zu?
Was bedeutet summarische Prüfung?
Kann durch ein Verfahren nach § 123 die Hauptsache vorweggenommen werden?
Wo wird der Bereich des Fachplanungsrechts insbesondere relevant?
Was war Kernziel des am 07.06.2013 in Kraft getretenen Planvereinheitlichungsgesetzes?
Welche Aussagen treffen zu § 25 III VwVfG zu?
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