Fahrlässigkeitsschuld von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fahrlässigkeitsschuld“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Obj. Erfolgszurechnung
  • - Alternativverhalten bei Alkohol
  • - Schutzzweck der Norm
  • - Bewusste Selbstgefährdung
  • - Eingriffe Dritter/Opfer
  • Fahrlässigkeitsschuld
  • Vorsatzfahrlässigkeitskombinationen
  • - Struktur
  • - Aufbau

Quiz zum Vortrag

  1. Auf § 3 I StVO.
  2. Auf die Frage, wäre auch bei einem nüchternen Autofahrer der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingetreten.
  3. Auf die Frage, wäre auch bei einem nüchternen Autofahrer der Erfolg möglicherweise eingetreten.
  4. Auf § 4 StVO.
  1. In gewissen Zeit-Raumsituationen.
  2. In Fällen der Geschwindigkeitsüberschreitung.
  3. Die Anwendung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs führt immer zu zufriedenstellenden Ergebnissen.
  4. In allen Fällen, die mit dem Straßenverkehrsrecht zusammenhängen.
  1. Weil so nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit eine objektive Zurechnung u.U. scheitert.
  2. Weil so nach dem Prinzip der Fremdverantwortlichkeit eine objektive Zurechnung u.U. scheitert.
  3. Weil so nach dem Prinzip der Eigenverantwortlichkeit keine Kausalität begründet werden kann.
  4. Weil so nach dem Prinzip der Fremdverantwortlichkeit keine Kausalität begründet werden kann.
  1. Die bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit, sowie die Leichtfertigkeit.
  2. Es gibt nur 2 Formen, die bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit.
  3. Es gibt 4 Formen, die bewusste, die unbewusste und die potenzielle Fahrlässigkeit, sowie die Leichtfertigkeit.
  4. Die bewusste und unbewusste Fahrlässigkeit, sowie die teilweise bewusste Fahrlässigkeit.
  1. 1. Schuldfähigkeit/ 2. Spezielle Schuldmerkmale/ 3. Persönliche Vorwerfbarkeit/ 4. Entschuldigungsgründe
  2. 1. Schuldfähigkeit/ 2. Generelle Schuldmerkmale/ 3. Persönliche Vorwerfbarkeit/ 4. Entschuldigungsgründe
  3. 1. Schuldfähigkeit/ 2. Spezielle Schuldmerkmale/ 3. Objektive Vorwerfbarkeit/ 4. Entschuldigungsgründe
  4. 1. Schuldfähigkeit/ 2. Spezielle Schuldmerkmale/ 3. Persönliche Vorwerfbarkeit/ 4. Rechtfertigungsgründe
  1. Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und aufgrund seines individuellen Könnens imstande sein, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
  2. Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und aufgrund seines individuellen Könnens imstande sein, die subjektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
  3. Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten imstande sein, die Situation vermeiden zu können.
  4. Der Täter muss nach seinen persönlichen Fähigkeiten und aufgrund seines individuellen Könnens imstande sein, die objektive Schutzpflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen.
  1. Um ein konstitutives Element der Fahrlässigkeitstat.
  2. Um ein disponibles Element der Fahrlässigkeitstat.
  3. Um ein konstitutives Element der Vorsatztat.
  4. Um ein deklaratorisches Element der Fahrlässigkeitstat.
  1. Da hohe Rechtsfolge hohen Unrechtsgehalt voraussetzt.
  2. Da andernfalls der höhere Strafrahmen des § 227 im Vergleich zu den §§ 223, 222 nicht gerechtfertigt wäre.
  3. Da die Verwirklichung des § 227 weitaus schwieriger ist.
  4. Da § 227 eine Vorsatztat ist, während es sich bei den §§ 222, 223 um Fahrlässigkeitstaten handelt.
  1. § 11 II und § 18.
  2. § 18.
  3. § 11 II.
  4. § 15.
  1. Ob für die erfolgsspezifische Gefährlichkeit nur auf den Erfolg oder auch auf die Handlung der Vorsatztat abgestellt werden kann.
  2. Es besteht Einigkeit, dass nur auf den Verletzungserfolg abgestellt werden kann.
  3. Es besteht Einigkeit, dass nur auf die Handlung abgestellt werden kann.
  1. Die EQ - Delikte weisen einen erhöhten Strafrahmen aus, wodurch ein zusätzliches Kriterium zwischen Grunddelikt und schwerer Folge erfüllt sein muss.
  2. Die EQ - Delikte weisen einen niedrigeren Strafrahmen aus, wodurch ein zusätzliches Kriterium zwischen Grunddelikt und schwerer Folge erfüllt sein muss.
  3. Die EQ - Delikte weisen einen erhöhten Strafrahmen aus. Ohne das Vorliegen eines Unmittelbarkeitszusammenhangs würde ein Verstoß gegen Art. 103 II GG vorliegen.
  4. Die Verwirklichung der EQ - Delikte führt zu lebenslanger Strafe, wodurch ein zusätzliches Kriterium zwischen Grunddelikt und schwerer Folge erfüllt sein muss.
  1. § 227
  2. § 251
  3. § 306c
  4. § 222
  1. Vorwegprüfung der Vorsatztat, um so im Anschluss keine weiteren Ausführungen mehr hierzu machen zu müssen.
  2. Prüfung der Vorsatztat am Ende.
  3. Separate Prüfung von Vorsatztat und EQ.
  4. Prüfung der Vorsatztat im Rahmen der Schuld.

Dozent des Vortrages Fahrlässigkeitsschuld

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... fahrlässigen Tötung ist fraglich, ob der notwendige Pflichtwidrigkeitszusammenhang zwischen Sorgfaltspflichtverletzung und Erfolg vorliegt. Wenn Sie die oben aufgezeigten Grundsätze des pflichtgemäßen Alternativverhaltens ...

... im nüchternen Zustand den Unfall bei Einhaltung derselben Geschwindigkeit hätte vermeiden können, sondern prüfen, bei welcher geringeren Geschwindigkeit der Täter nach seiner durch den Alkoholgenuss herabgesetzten Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit der kritischen ...

... ist für die Sorgfaltspflichtverletzung auf § 3 StVO abzustellen, wonach ein Fahrer nur so schnell fahren darf, ...

... spricht, dass die in § 316 und § 24a StVG normierte absolute Fahrverbot bei Trunkenheit maßgeblich ist, so dass nur Maßstab eine Fahrt im nüchternen Zustand sein kann und nicht auf ...

... erkennbar auf die Fahrbahn. Trotz sofortigen Bremsens kann T den Unfall nicht mehr vermeiden und verletzt O schwer. Strafbarkeit des T nach § 230? Stellt man auf den Pflichtwidrigkeitszusammenhang ab, so wäre der Erfolg bei ordnungsgemäßem Verhalten mit ...

... der Kraftfahrer zeitlich später am Unfallort ankommen soll. Das Gebot an einer roten Ampel zu halten, soll den Schutz vor Gefahren ...

... Fahrlässigkeit ist für die Vorhersehbarkeit auf die individuellen Fähigkeiten des Täters, d.h. ...

... 5 J. § 222 1. Strafrechtliches Grundprinzip: Hohe Rechtsfolge setzt hohen Unrechtsgehalt voraus. § 227 muss somit einen weit höheren Unrechtsgehalt ...

... § 222 § 18 Fhlk. c.s.q.n. Auf Grund der hohen Rechtsfolge bedarf ...

... Durchbrechung Drittverhalten/Opferverhalten, 5. § 18 wenigstens Fhlk - obj. Sorgfaltspflicht vorsl. KV s.o. - obj. ...