Urkundendelikte: Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen / Falschbeurkundung von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Urkundendelikte: Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen / Falschbeurkundung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Herstellen / Verfälschen / Gebrauchen
  • Mittelbare Falschbeurkundung

Quiz zum Vortrag

  1. wird gleichzeitig eine unechte Urkunde hergestellt.
  2. wird gleichzeitig eine unechte Urkunde gebraucht.
  3. muss der Vorsatz des Täters auch auf das spätere Gebrauchen der verfälschten Urkunde gerichtet sein.
  4. wird gleichzeitig eine Urkunde iSd § 274 I Nr. 1 Var. 3 StGB unterdrückt.
  1. Das Verfälschen einer Urkunde verdrängt das Herstellen einer unechten Urkunde im Wege der Gesetzeskonkurrenz.
  2. Das Herstellen einer unechten Urkunde verdräng das Verfälschen einer Urkunde im Wege der Spezialität.
  3. Das Verfälschen einer Urkunde konsumiert das Herstellen einer unechten Urkunde.
  4. Das Verfälschen einer Urkunde und das Herstellen einer unechten Urkunde stehen zueinander in Tateinheit.
  1. nach § 267 StGB. Die Strafbarkeit nach § 274 StGB tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück.
  2. nicht nach § 267 StGB. Es kommt lediglich eine Strafbarkeit nach § 274 StGB in Betracht.
  3. nach § 267 StGB und nach § 274 StGB. Die Delikte stehen zueinander in Tateinheit.
  4. Alle Antworten sind falsch. Verfälscht der Aussteller selbst die Urkunde wird weder eine unechte Urkunde hergestellt, noch verfälscht (§ 267 StGB) noch handelt es sich um eine Urkunde, die dem Täter nicht gehört (§ 274 StGB). Eine Strafbarkeit kommt weder nach § 267 StGB noch nach § 274 StGB in Betracht.
  1. T hat eine echte Urkunde verfälscht.
  2. T hat eine unechte Urkunde hergestellt.
  3. T hat eine unechte Urkunde gebraucht.
  4. T hat eine verfälschte Urkunde gebraucht.
  1. T hat eine unechte Urkunde hergestellt.
  2. T hat eine Urkunde verfälscht.
  3. T hat eine unechte Urkunde gebraucht.
  4. T hat eine verfälschte Urkunde gebraucht.
  1. Auf die Einhaltung der Förmlichkeiten im Verfahren
  2. Auf alle Vorgänge, die protokolliert worden sind, also auch auf die Aussagen der Zeugen
  3. Auf alle Vorgänge, die protokolliert worden sind – bei Zeugenaussagen aber nur auf die Aussage zur Sache
  4. Auf die Einhaltung formellen und materiellen Rechts im Verfahrensverlauf
  1. Eine Strafbarkeit nach § 348 StGB setzt eine Amtsträgereigenschaft des Täters voraus. § 271 StGB regelt die Strafbarkeit für mittelbare Täterschaft und Mittäterschaft im Rahmen des § 348 StGB für Nicht-Amtsträger und schließt damit eine Strafbarkeitslücke.
  2. Eine Strafbarkeit nach § 348 StGB setzt eine Amtsträgerschaft in der Person des Täters voraus. § 271 StGB regelt dieselbe Strafbarkeit für Nicht-Amtsträger.
  3. § 271 StGB regelt die Voraussetzungen für eine strafrechtlich relevante Teilnahme an § 348 StGB.
  4. § 271 StGB setzt eine höhere Strafbarkeit für Amtsträger fest, welche den Tatbestand aus § 348 StGB verwirklichen.
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Erstellung von einer Behörde oder einer Person, welche mit öffentlichem Glauben versehen ist
  3. Beachtung von Zuständigkeits- und Formvorschriften
  4. Außenwirkung
  5. Wirkung für und gegen jedermann
  1. kann jedes Veranlassen zur Tathandlung aus § 348 StGB gesehen werden, das nicht als Teilnahme zum § 348 StGB gesehen werden kann.
  2. kann jedes Hervorrufen und Fördern des Tatentschlusses im Bezug auf die Tatbestandsverwirklichung aus § 348 StGB gesehen werden.
  3. kann jedes Verhalten des Täters gesehen werden, welches den Vordermann unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung aus § 348 StGB ansetzen lässt.
  4. kann jedes Verhalten des Täters gezählt werden, welches unmittelbar zur Vollendung des Delikts aus § 348 StGB führt.
  1. § 271 I StGB
  2. §§ 271 I, 22, 23 I StGB
  3. §§ 348 I, 26 StGB
  4. §§ 271 I, 22, 23 I; 348 I, 26 StGB

Dozent des Vortrages Urkundendelikte: Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen / Falschbeurkundung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Bruno findet das Testament des R, indem er nur mit 5.000 € bedacht ist. Hieraus macht er 50.000 ...

... Das Verfälschen stellt einen Spezialfall der Urkundenfälschung dar ...

... diesen Scheck an, legt ihn auf seine Kommode und verlässt für kurze Zeit das Zimmer. S verändert den Inhalt des Schecks von 2.500 € auf 250 €. Meinung 1: § 267, das Ergebnis einer Urkundenfälschung müsse stets eine ...

... Der Gläubiger hat ein uneingeschränktes Beweisrecht an der Urkunde erlangt....

... echter Beweismittel ausreichend über § 274 geschützt wird. Aber: Folge der Meinung 1 ist, dass der Var. 2 keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden ...

... Im Bezug auf den schon verfälschten Teil liegt eine unechte Urkunde vor, die nicht mehr verfälscht werden kann. Aber: Auch derjenige, der ...

... Um B einen Gefallen zu tun verändert er die 50.000 € auf 150.000 € und fügt noch ein, dass er auch 150.000 € erhalten soll. Im Bezug auf den schon ...

... anschließend gebraucht S1: Vorsatz schon beim Herstellen/Verfälschen auf späteren Gebrauch = Eine Tat mit Herstellen/Verfälschen ist § 267 vollendet mit anschließendem Gebrauch ...

... = Wahrheitsschutz öffentlicher Urkunden. § 271 schließt die Strafbarkeitslücke der mbT bei § 348, der als Sonderdelikt nur von Amtsträgern begangen werden kann. ...

... Öffentliche Urkunde; Erstellt von Behörde oder Person mit öffentlichem Glauben ...

... ohne dass eine strafbare Teilnahme (§§ 26, 27) an § 348 vorliegt. Handelt der Amtsträger (oder eine gleichgestellte Person) bei Erstellung einer ...

... stellt einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins und reicht dieses Testament zum Beweis seiner Erbenstellung ein. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein. T geht davon aus, dass der Amtsträger bei Erteilung des ...

... Meinung 1: Besondere Struktur des § 271, der eine im BT geregelte mittelbare Täterschaft beinhalte. ...

... Weiter gehend wird angeführt, dass die Vorsatztat des Amtsträgers, die vom Täter gewollte unvorsätzliche Tat einschließe. Es kann T nicht privilegieren, ...

... bei der Erteilung des Erbscheins vorsätzlich handelt. In Wirklichkeit ist der Amtsträger unvorsätzlich. Meinung 1: T geht also davon aus, dass er Anstifter zu § 348 sei. Da AT aber unvorsätzlich handelt, scheitert eine Strafbarkeit nach ...

... unwesentlich, da die Tathandlung des Bewirkens eine Irrtumserregung beim Amtsträger, gleich welcher Art, nicht voraussetze. Bewirken = jede Verursachung, die nicht ...

... § 271 II: Der Gebrauch einer solchen Urkunde ist genauso zu sehen wie in ...

... Var. Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern bzw. eine andere Person zu schädigen Vermögensvorteilsabsicht ist im Sinne eines „Daraufankommens“ zu verstehen, wobei ...

... kann nach h.M. jeder Nachteil in Betracht kommen, also nicht nur Vermögensschäden, sondern bspw. auch die Absicht, den anderen ...