Der Vortrag „Urkundendelikte: Herstellen, Verfälschen, Gebrauchen / Falschbeurkundung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Beim „Verfälschen einer echten Urkunde“ iSd § 267 I Var. 2 StGB ...
Welche Aussage über die Konkurrenzen im Rahmen der Tathandlungen aus § 267 StGB ist richtig?
Wird die Urkunde durch den Aussteller selbst verfälscht, bestraft die h.M. den Täter...
T fügt in ein bereits verfälschtes Testament – das ihn nicht begünstigt – in einem neuen Unterpunkt ein, dass er selbst 5.000 Euro erhalten soll. Welche Tathandlung des § 267 StGB hat T verwirklicht?
V verändert in einem Testament den ihn begünstigenden Erbteil von 500 Euro auf 5.000 Euro. T bemerkt dies und ändert den Betrag wiederum auf 50 Euro ab. Welche Tathandlung aus § 267 StGB hat T verwirklicht?
Worauf erstreckt sich der öffentliche Glaube bei einem Sitzungsportokoll im Strafprozess?
Weshalb ist § 271 StGB das Gegenstück zu § 348 StGB?
Welche besonderen Merkmale muss eine öffentliche Urkunde iSd § 271 StGB aufweisen?
Als „Bewirken“ iSd § 271 StGB ...
T verfälscht das Testament seines Vaters und bringt dies zur Beglaubigung zum Urkundsbeamten U. Dieser erkennt die Fälschung, beglaubigt das Testament jedoch trotzdem. T ging jedoch davon aus, dass U die Fälschung nicht erkannt hat. Wie hat sich T nach h.M. strafbar gemacht?
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... Bruno findet das Testament des R, indem er nur mit 5.000 € bedacht ist. Hieraus macht er 50.000 ...
... Das Verfälschen stellt einen Spezialfall der Urkundenfälschung dar ...
... diesen Scheck an, legt ihn auf seine Kommode und verlässt für kurze Zeit das Zimmer. S verändert den Inhalt des Schecks von 2.500 € auf 250 €. Meinung 1: § 267, das Ergebnis einer Urkundenfälschung müsse stets eine ...
... Der Gläubiger hat ein uneingeschränktes Beweisrecht an der Urkunde erlangt....
... echter Beweismittel ausreichend über § 274 geschützt wird. Aber: Folge der Meinung 1 ist, dass der Var. 2 keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden ...
... Im Bezug auf den schon verfälschten Teil liegt eine unechte Urkunde vor, die nicht mehr verfälscht werden kann. Aber: Auch derjenige, der ...
... Um B einen Gefallen zu tun verändert er die 50.000 € auf 150.000 € und fügt noch ein, dass er auch 150.000 € erhalten soll. Im Bezug auf den schon ...
... anschließend gebraucht S1: Vorsatz schon beim Herstellen/Verfälschen auf späteren Gebrauch = Eine Tat mit Herstellen/Verfälschen ist § 267 vollendet mit anschließendem Gebrauch ...
... = Wahrheitsschutz öffentlicher Urkunden. § 271 schließt die Strafbarkeitslücke der mbT bei § 348, der als Sonderdelikt nur von Amtsträgern begangen werden kann. ...
... Öffentliche Urkunde; Erstellt von Behörde oder Person mit öffentlichem Glauben ...
... ohne dass eine strafbare Teilnahme (§§ 26, 27) an § 348 vorliegt. Handelt der Amtsträger (oder eine gleichgestellte Person) bei Erstellung einer ...
... stellt einen Antrag auf Erlass eines Erbscheins und reicht dieses Testament zum Beweis seiner Erbenstellung ein. Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein. T geht davon aus, dass der Amtsträger bei Erteilung des ...
... Meinung 1: Besondere Struktur des § 271, der eine im BT geregelte mittelbare Täterschaft beinhalte. ...
... Weiter gehend wird angeführt, dass die Vorsatztat des Amtsträgers, die vom Täter gewollte unvorsätzliche Tat einschließe. Es kann T nicht privilegieren, ...
... bei der Erteilung des Erbscheins vorsätzlich handelt. In Wirklichkeit ist der Amtsträger unvorsätzlich. Meinung 1: T geht also davon aus, dass er Anstifter zu § 348 sei. Da AT aber unvorsätzlich handelt, scheitert eine Strafbarkeit nach ...
... unwesentlich, da die Tathandlung des Bewirkens eine Irrtumserregung beim Amtsträger, gleich welcher Art, nicht voraussetze. Bewirken = jede Verursachung, die nicht ...
... § 271 II: Der Gebrauch einer solchen Urkunde ist genauso zu sehen wie in ...
... Var. Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern bzw. eine andere Person zu schädigen Vermögensvorteilsabsicht ist im Sinne eines „Daraufankommens“ zu verstehen, wobei ...
... kann nach h.M. jeder Nachteil in Betracht kommen, also nicht nur Vermögensschäden, sondern bspw. auch die Absicht, den anderen ...