Falsche Verdächtigung / Vortäuschen einer Straftat von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Falsche Verdächtigung / Vortäuschen einer Straftat“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Aufbau zu, § 145d IAufbau - § 145d I45d I
  • Details Voraussetzungen

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, der Tatbestand aus § 145 d StGB tritt dann jedoch hinter den Tatbestand aus § 164 StGB zurück
  2. Ja, der Tatbestand aus § 164 StGB tritt dann jedoch hinter den Tatbestand aus § 145 d StGB zurück
  3. Ja, beide Tatbestände stehen dann zueinander in Tateinheit
  4. Nein, die Tatbestandsverwirklichungen schließen sich gegenseitig aus
  1. Bei § 145 d StGB muss keine konkrete Person benannt werden.
  2. § 164 StGB setzt voraus, dass eine bestimmte andere Person verdächtigt wird.
  3. Bei § 164 StGB muss keine konkrete Person benannt werden.
  4. § 145 d StGB setzt voraus, dass eine bestimmte andere Person verdächtigt wird.
  1. § 145 d I Nr. 1 StGB
  2. § 145 d II Nr. 1 StGB
  3. § 145 d II Nr. 2
  4. § 145 d I Nr. 2 StGB
  5. § 145 d III Nr. 2 StGB
  1. Sobald die Behörde Kenntnis von der Täuschung erlangt
  2. Sobald die Behörde aufgrund der Täuschung tätig geworden ist
  3. Sobald die Behörde aufgrund der Täuschung einem Irrtum unterlegen ist
  4. Sobald die Tathandlung aus § 145 d StGB (Vortäuschen) abgeschlossen ist
  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Erregen eines Verdachts aufgrund ausdrücklicher Tatsachenbehauptungen
  3. Erregen eines Verdachts durch Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage
  4. Verstärken eines Verdachts aufgrund ausdrücklicher Tatsachenbehauptungen
  5. Verstärken eines Verdachts durch Schaffen einer verdachtserregenden Beweislage
  1. Ein Dritter lenkt den Verdacht auf einen Unbeteiligten.
  2. Der Täter lenkt den Verdacht von sich ab, indem er einen Unbeteiligten bezichtigt.
  3. Ein Dritter lenkt den Verdacht von einem tatsächlich Beteiligten ab.
  4. Der Täter leugnet seine Beteiligung an der Tat.
  1. Sie macht sich nicht strafbar.
  2. Gem. § 164 I StGB
  3. Gem. § 145 d II Nr. 1 StGB
  4. Gem. § 258 I StGB
  1. Ja, wenn der Dritte gegenüber einem der Normadressaten tätig wird, und der Täter billigend damit rechnet
  2. Ja, wenn der Täter billigend damit rechnet, dass der Dritte gegenüber einem der Normadressaten tätig wird
  3. Nein, da Adressat der Norm nur eine inländische Behörde oder eine zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle sein kann.
  4. Ja, wenn der Dritte gegenüber einem der Normadressaten tätig wird.
  1. § 164 I StGB betrifft die falsche Verdächtigung eines anderen.
  2. § 164 II StGB betrifft das Aufstellen sonstiger Behauptungen tatsächlicher Art, die zu belastenden Ermittlungen führen können.
  3. § 164 II StGB betrifft die falsche Verdächtigung eines anderen.
  4. § 164 I StGB betrifft das Aufstellen sonstiger Behauptungen tatsächlicher Art, die zu belastenden Ermittlungen führen können.
  1. Die Tatsachenbehauptung steht objektiv in Beziehung zur Wirklichkeit und kann zumindest theoretisch mit Beweismitteln überprüft werden.
  2. Werturteile sind Stellungnahmen, welche je nach subjektiver Wahrnehmung der jeweiligen Person abweichen können.
  3. Die Tatsachenbehauptung stimmt mit der Wirklichkeit überein, was auch jederzeit mittels Beweismitteln überprüfbar ist.
  4. Werturteile sind subjektive Stellungnahmen zu Tatsachenbehauptungen, d.h. jedes Werturteil basiert auf einer (vorherigen) Tatsachenbehauptung.
  1. A macht sich nicht strafbar.
  2. Gem. § 164 I StGB
  3. Gem. § 164 II StGB
  4. Gem. § 145 d I Nr. 1 StGB
  5. Gem. § 258 StGB
  1. A hat sich nicht strafbar gemacht.
  2. Gem. §§ 164 I, 22, 23 I StGB
  3. Gem. § 164 I StGB
  4. Gem. § 145 d I Nr. 1 StGB
  5. Gem. §§ 164 II, 22, 23 I StGB
  1. Der Täter muss wider besseres Wissen handeln, d.h. er muss die Unrichtigkeit seiner Behauptungen im Tatzeitpunkt als sicher erkannt haben.
  2. Der Täter muss die Absicht haben, ein behördliches Verfahren herbeizuführen.
  3. Für alle Voraussetzungen des subjektiven Tatbestands gilt, dass der Täter mit Dolus Directus 1. Grades handeln muss.
  4. Für alle Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes gilt, dass ein Handeln des Täter mit Dolus Eventualis ausreicht.
  5. Der Täter muss bezüglich des Verdächtigten mit Nachteilszufügungsabsicht handeln, d.h. es muss ihm auf eine Ehrkränkung iSd § 185 StGB ankommen.

Dozent des Vortrages Falsche Verdächtigung / Vortäuschen einer Straftat

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Eine ungerechtfertigte Selbstbezichtigung oder die Beschuldigung einer rein fiktiven, nicht zu ermittelnden Person kann somit den Tatbestand des § 145 d erfüllen. Gleiches gilt für bloß erfundene Anzeigen gegen Unbekannt oder ohne Bezeichnung des Täters. § 145 d ist somit im Unterschied zu § 164, der voraussetzt, dass eine bestimmte andere Person verdächtigt wird, ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Nach der in § 145 d I enthaltenen Subsidiaritätsklausel, die auch für § 145 d II gilt („ebenso wird bestraft“), treten § 145 d I Nr. 1 (Nr. 2 scheidet auf Grund der Natur der Sache aus) und § 145 d II hinter §§ 164, 258, 258a zurück. Falsche Verdächtigung, § 164 § 164 enthält zwei Tatbestände: Abs. 1 betrifft die falsche Verdächtigung eines anderen. Abs. 2 betrifft das Aufstellen sonstiger Behauptungen tatsächlicher Art, die zu belastenden Ermittlungen führen können. ...

... unfallfrei verkauft hat, der vorher schon einen Totalschaden erlitten hat“), so stellt dies eine Tatsachenbehauptung dar. Selbstverdächtigung: Von der Fremdverdächtigung ist die bloße Selbstverdächtigung (Selbstbegünstigung) zu unterscheiden. Da niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten, ist der Tatbestand des § 164 I durch wahrheitswidriges Leugnen der eigenen Täterschaft nicht verwirklicht, und zwar selbst dann nicht, wenn dadurch zwangsläufig der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird. In Klausuren kommt diese Problematik häufig im Zusammenhang mit §§ 315 c, 14 2 in Betracht. A und B haben reichlich Alkohol getrunken. Auf den Heimweg verursacht A alkoholbedingt einen Unfall und gibt wahrheitswidrig an, nicht gefahren zu sein. B ist Beifahrer. Durch diese bewusst wahrheitswidrige Behauptung ist der Verdacht zwangsläufig auf B gefallen. Dennoch ist A nicht nach § 164 I strafbar. Beispiel 1: A leugnet selbst gefahren zu sein und spricht die logische Schlussfolgerung seines Leugnens, nämlich dass B gefahren ist, selbst aus. Beispiel 2: A und B bezichtigen sich gegenseitig ...

... Gesetzeswortlaut und sieht eine Verdächtigung nur dann als falsch an, wenn sie ihrem Inhalt nach zumindest in einem wesentlichen Punkt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung, die man ihm anlastet, nicht begangen hat. Nach dieser Auffassung hätte sich Z nicht nach § 164 strafbar gemacht. Die h.L. bejaht die Strafbarkeit nach § 164 I. Entscheidend sei nicht die Unwahrheit der Beschuldigung, sondern die Unwahrheit der vorgebrachten Verdachtstatsachen, da auch ein Schuldiger Anspruch darauf habe, nicht aufgrund falschen Beweismaterials in ein Verfahren verwickelt zu werden. Für die Rspr. spricht, dass § 164 ein Beschuldigungsdelikt darstellt, sodass lediglich die Verdächtigung eines Unschuldigen von § 164 erfasst werden könne. Verdächtigen durch Unterlassen: T geht davon aus, O als Täter eines Raubes erkannt zu haben. Er erstattet gutgläubig Strafanzeige gegen O. Daraufhin wird gegen O ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Kurze Zeit später erkennt T, dass ...

... Vortäuschen eine Straftat, § 145 d: Innerhalb des § 145d ist wie folgt zu unterscheiden: Nach § 145d I Nr. 1 sowie § 145d II Nr. 1 muss sich die Täuschung auf eine in der Vergangenheit liegende angebliche bzw. tatsächliche Straftat beziehen. Bei § 145d I Nr. 2 sowie § 145d II Nr. 2 muss es sich um eine angebliche bzw. tatsächliche zukünftige Katalogtat nach § 126 I handeln. Grund dieser Differenzierung ist, dass die Strafverfolgungsorgane bei bereits begangenen Straftaten und Vorliegen eines Anfangsverdachts nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet sind, tätig zu werden. Bei angeblich bevorstehenden Straftaten geht es hin gegen nicht um Repressiv-, sondern um Präventivverhalten. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Rechtspflege durch Tätigwerden der Präventivorgane nur bei Vortäuschen schwerer Gewalttaten ersichtlich gestört wird. Vortäuschen einer Straftat, § 145d Absatz 1 Absatz 2 Tathandlung: Täuschung Nr. 1 einer angeblich begangenen rechtswidrigen Tat (§ 11 I Nr. 5) Nr. 1 über Beteiligten an einer tatsächlich begangenen rechtswidrigen ...

... trag einen Entschuldigungsgrund oder ein nicht behebbares Prozesshindernis beinhaltet. Eine ohne Schuld begangene Tat genügt als Gegenstand der Täuschung, soweit sie Anlass zu einer Maßnahme bietet, etwa zu Maßregeln nach §§ 61 ff. Der Vorwurf muss falsch sein. Im Normalfall bedeutet dies, dass die behauptete Straftat tatsächlich nicht begangen worden ist. Übertreiben bei einer tatsächlich begangenen Straftat: In das Haus des T ist eingebrochen worden. Die Beute betrug 100.000 €. Gegenüber der Polizei gibt T wegen seiner Versicherung 150.000 € als gestohlen an. Obwohl der Tresor des T leer war, gibt er wegen seiner Diebstahlsversicherung gegenüber der Polizei an, dass der Dieb 150.000 € erbeutet habe. In beiden Beispielen liegt eine tatsächlich begangene Straftat vor (Diebstahl bzw. versuchter Diebstahl), jedoch stimmen die vom Täter gemachten Angaben in den Details nicht mit der Straftat überein. Unstreitig ist, dass der Verdacht nicht falsch ist, wenn die ...

... Tatbestand, soweit der Täter durch seine konkreten Angaben die Ermittlungen in eine bestimmte falsche Richtung zu lenken versucht. Beispiel 1: A verunglückt alkoholbedingt mit seinem PKW. B ist Beifahrer. Beim Eintreffen der Polizei behauptet der nüchterne B, er sei gefahren, sodass kein Ermittlungsverfahren gegen A wegen § 315 c eingeleitet wird. Variante: A behauptet, dass B gefahren wäre. Es liegt eine Straftat nach § 315c vor. Durch die Selbstbezichtigung wird es allerdings nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen, da B nüchtern ist. B leugnet somit das Vorliegen einer rechtswidrigen Tat schlechthin, sodass keine Gefahr besteht, dass die staatlichen Verfolgungsorgane unnötig in Anspruch genommen und auf eine falsche Spur gelockt werden. Eine Strafbarkeit nach § 145d II Nr. 1 kommt somit nicht in Betracht. Auch eine Falschverdächtigung nach § 164 I scheidet aus, da eine Selbstbezichtigung keinen anderen i.S.d. Tatbestandes betrifft. B hat sich aber wegen Strafvereitlung nach § 258 I strafbar gemacht. Variante: Durch die Behauptung des A, der nüchterne B wäre gefahren, ist § 145d II Nr. 1 nicht erfüllt, da in der Tat des B keine Straftat vorliegen würde. ...

... dadurch auch § 164 I erfüllt, da eine Verdächtigung nach dieser Vorschrift ebenso vorliegt, wenn der Täter, ohne selbst mit einer Behauptung hervorzutreten, lediglich eine falsche, einen anderen verdächtigende Beweislage schafft. § 145d tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter § 164 I zurück. Eine Verleumdung nach § 187 scheidet aus, da nach h.M. nur die Äußerung eines ehrmindernden Verhaltens, nicht aber die Schaffung einer kompromittierenden Beweislage fällt. Bei § 145d I Nr. 2 geht es um das Vortäuschen einer angeblich bevorstehenden rechtswidrigen Tat aus dem Katalog des § 126 I. Die im Kaufhaus arbeitende A möchte früher Feierabend haben. Er ruft anonym die Polizei an und behauptet, dass im Kaufhaus eine Bombe gelegt worden sei. Bei § 145d II Nr. 2 täuscht der Täter über die Beteiligung an einer tatsächlich bevorstehenden rechtswidrigen Tat i.S.d. § 126 I. Der Täter muss hier den Verdacht auf eine nicht beteiligte Person lenken. Auch hier muss nach h.M. wie bei § 145 d II Nr. 1, die Tat ...

... § 145 d ist gem. Abs. 1 in den Fällen nicht anwendbar, in denen die Tat nach §§ 164, 258, 258a mit Strafe bedroht ist. Nach h.M. bedeutet dies aber auch, dass § 145 d dann eingreift, wenn eine Bestrafung aus den §§ 258, 258a ...

... 164 und § 145 d haben grundsätzlich die gleiche Zielsetzung Verhinderung ungerechtfertigter Inanspruchnahme ...

... Bezeichnung des Täters § 164 setzt voraus, dass eine bestimmte andere Person verdächtigt wird. Nach der in § 145 d I enthaltenen Subsidiaritätsklausel, die auch für § 145 d II ...

... Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist. ...

... Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung ...

... Tätigkeit oder ein Irrtum der Behörde muss noch nicht entstanden sein. Nachträgliche Berichtigung der ...

... Nr. 1 Täuschung über eine in der Vergangenheit liegende angebliche/tatsächliche rw Tat. § 145d I Nr. 2 , § 145d II Nr. 2 Täuschung über in Zukunft liegende ...

... des § 126 I Abs. 2 (Beteiligung) § 145d II Nr. 1 Vortäuschen der Beteiligung an einer begangenen rechtswidrigen Tat (§ 11 I Nr. 5) ...

... Adressat der Täuschung - Behörde (§ 11 I Nr. 7) - Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle (§ ...

... Erregen oder Verstärken eines Verdachts. Ausdrückliche Tatsachenbehauptung oder konkludent durch ...

... Im Normalfall bedeutet dies, dass die behauptete Straftat tatsächlich nicht begangen worden ist. Fall 1: T erstattet Strafanzeige gg Unbekannt . ...

... seiner Versicherung 150.000 € als gestohlen an. Obwohl der Tresor des T leer war, gibt er wegen seiner Versicherung an, dass ...

... beiden Beispielen liegt eine tatsächlich begangene Straftat vor (Vollendeter bzw. versuchter Wohnungseinbruchsdiebstahl) Die Angaben sind nur im Detail nicht mit der Straftat übereinstimmend h.M.: ...

... geeignet ist, eine unnötige erhebliche Mehrarbeit der Behörde zu bewirken. Fall 3: T wurde niedergeschlagen, gibt aber bei seiner polizeilichen Vernehmung an, von einem Unbekannten beraubt worden ...

... zu § 145 d I Nr. 1 (angebliche Tat) muss bei 145d II Nr. 1 die Tat tatsächlich begangen worden sein. ...

... um so den Verdacht auf O zu lenken Verdacht wird auf eine unbeteiligte dritte Person gelenkt, wobei in diesem Fall § 145 d II Nr. 1 ...

... Beim Eintreffen der Polizei behauptet der nüchterne B er sei gefahren, sodass kein Ermittlungsverfahren gegen A wegen § 315 c eingeleitet wird. Es liegt eine Straftat des A nach § 315c vor. § 145d II Nr. 1. ...

... für den die Handlung nicht strafbar wäre, z. B. auf ein Kind. Fall 5: A hat Kaufhausdiebstahl begangen. Um den Verdacht von sich abzulenken, hat A dem B die ...

... A hat eine Beweislage geschaffen, die den Tatverdacht des tatsächlich begangenen Diebstahls auf B lenkt. § 145d II Nr. 1 (+) § 164 I (+), da der ...

... täuscht der Täter über die Beteiligung an einer tatsächlich bevorstehenden rechtswidrigen Tat i.S.d. § 126 I. Der Täter muss hier den Verdacht auf eine nicht beteiligte Person lenken. Auch hier muss nach h.M. wie bei ...

... sind inländische Behörden oder zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stellen (hauptsächlich Beamte der Staatsanwaltschaft ...

... haben, dass keine rechtswidrige Tat vorliegt oder bevorsteht und seine Angaben bezüglich des ...

... zwei Tatbestände: Abs. 1 betrifft die falsche, Abs. 2 betrifft das Aufstellen ...

... Behaupten von Tatsachen, die geeignet sind, einen Unschuldigen der Gefahr behördlichen Einschreitens auszusetzen. Qualitativ muss es sich ...

... Werturteile „A ist ein Betrüger„ ohne prüfbaren Tatsachenkern = keine Verdächtigung. Tatsache = Soweit die Behauptung „A ist ...

... der Tatbestand des § 164 I durch wahrheitswidriges Leugnen der eigenen Täterschaft nicht verwirklicht, und zwar selbst dann nicht, wenn dadurch zwangsläufig der Verdacht auf eine andere Person gelenkt wird. Durch diese bewusst wahrheitswidrige Behauptung ist der Verdacht ...

... Selbstentlastung Beispiel 7: A und B bezichtigen sich gegenseitig als Täter der Trunkenheitsfahrt. Nach h.M. ist § 164 ...

... in diesen Fällen auf den Gesetzeswortlaut und sieht eine Verdächtigung nur dann als falsch an, wenn sie ihrem Inhalt nach zumindest in einem wesentlichen Punkt mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und der Beschuldigte die Handlung, die ...

... Er erstattet gutgläubig Strafanzeige gegen O. Daraufhin wird gegen O ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. T hat diesen Raub aber nicht begangen. § 164 ? (-), da ...

... T geht zum Gesundheitsamt. Im Lokal des O laufen Ratten rum. Im Gegensatz zu § 164 I fällt die Schaffung einer falschen Beweislage nach h.M. nicht unter den Begriff einer Tatsachenbehauptung. ...

... Zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen sind die Beamten der Polizei bzw. der StA. ...

... Wider besseres Wissen (+), wenn der Täter die Unrichtigkeit der behaupteten Verdachtstatsachen ...

... darauf gerichtet sein, ein behördliches Verfahren herbeizuführen, wobei es ausreichend ist, dass der Täter ein behördliches Verfahren ...