Der Vortrag „Zulässigkeit, Feststellungsklage, Fortsetzungsstellungsklage, Erledigung“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
In welchen Verfahren muss kein Vorverfahren durchgeführt werden?
Für welche Berufsgruppe gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung zum Verwaltungsgericht?
Wenn ein Landesbeamter aus einem bestehenden Beamtenverhältnis klagt ist der Verwaltungsrechtsweg...
Eine Feststellungsklage setzt ein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis voraus. Was ist darunter zu verstehen?
Wann liegt ein berechtigtes Interesse nach § 43 I VwGO vor?
Was ist zu beachten, wenn die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits erledigenden behördlichen Maßnahme, die kein VA ist, begehrt wird?
Für welche Klage-/Antragsarten gilt § 42 Abs. 2 VwGO, entweder direkt oder in analoger Anwendung?
Unter welchen Voraussetzungen ist vorbeugender Rechtsschutz möglich?
Warum muss es vorbeugenden Rechtsschutz geben?
Bei welcher Klage handelt es sich um eine Gestaltungsklage?
Wofür gilt die Subsidiaritätsklausel der Feststellungsklage nicht?
Wann greift die Subsidiaritätsklausel?
Wann hat sich ein Verwaltungsakt erledigt?
Was sind typische Erledigungsgründe für einen Verwaltungsakt?
Wann ist im Verwaltungsprozess die Klage erhoben?
Worin kann ein besonderes Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklagen vorliegen?
In welchen Fällen kann ein Fortsetzungsfeststellungsintersse in der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspruches liegen?
Wann gilt § 113 I Satz 4 VwGO direkt?
Muss bei einer FFK ein Vorverfahren durchgeführt worden sein?
Kann die FFK analog gegen einen sich vor Klageerhebung erledigenden VA erhoben werden, wenn das ordnungsgemäß eingeleitete Widerspruchsverfahren noch läuft?
Wie kann der Tenor in der Hauptsacheentscheidung lauten, wenn der ursprüngliche VA des Klägers rechtswidrig war und Erledigung nach Klageerhebung eingetreten ist.
Welche Aussage zur beidseitigen Erledigungserklärung trifft zu?
Was steht im Tenor eines Beschlusses vor der Kostenentscheidung, nachdem die Beteiligten eine Sache beidseitig für erledigt erklärt haben?
Ist eine Klageänderung bei einer einseitigen Erledigungserklärung in eine Feststellungsklage, dass sich die Klage erledigt hat, zulässig?
Was ist nach allen Auffassungen zu prüfen, wenn eine Klage einseitig für erledigt erklärt wurde?
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