Gesellschaftsrecht 6: GbR, OHG, Rechtsscheinhaftung (Schein-OHG) von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gesellschaftsrecht 6: GbR, OHG, Rechtsscheinhaftung (Schein-OHG)“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Examensfall: Schein OHG
  • 1. Anspruchsgrundlage § 433 II BGB, 128 HGB
  • 2. Entstehung der OHG § 123 II OHG
  • 2.1 OHG (-) da Kleingewerbe
  • 3. Anspruchsgrundlage § 433 II BGB, 128 HGB analog
  • 4. Entstehung der GbR
  • 4.1 Vertretung 714 BGB
  • 4.1.1 Keine Geschäftsführungsbefugnis
  • 5. Rechtschein: OHG
  • 5.1 Auftreten als Firma
  • 5.2 GbR wird wie OHG behandelt (Rechtsschein)
  • 5.2.1 Vertretung der Schein OHG

Quiz zum Vortrag

  1. OHG
  2. KG
  3. GbR
  4. PartG
  5. AG
  1. Sie prüfen § 123 I HGB.
  2. Sie prüfen § 123 II HGB iVm. §§ 2, 105 II HGB.
  3. Sie prüfen § 105 I, III HGB iVm. § 705 BGB.
  4. Sie prüfen §§ 124, 128 HGB.
  1. ...den Namen des Kaufmanns.
  2. ...das Unternehmen.
  3. ...den Gewerbebetrieb.
  4. ...das Handelsgewerbe.
  5. ...den Namen eines Freiberuflers.
  1. Wenn man vorgibt Vertretungsmacht und Geschäftsführungsbefugnis für eine Personengesellschaft zu besitzen, die nicht im Handelsregister eingetragen ist.
  2. Wenn eine Firma im Handelsgewerbe eingetragen ist, obwohl sie hätten nicht eingetragen werden können oder dürfen.
  3. Wenn nach außen unter einer Firma aufgetreten wird.
  4. Wenn man sich als OHG bezeichnet, ohne tatsächlich eine zu sein.
  5. Wenn man sich als GmbH bezeichnet, ohne im Register als solche eingetragen zu sein.
  1. ...kann nur ohne Eintragung entstehen.
  2. ...kann nur entstehen, wenn mehrere Personen einen Zweck verfolgen.
  3. ...liegt nur vor, wenn keine kaufmännischen Geschäfte betrieben werden.
  4. ...kann als Schein-OHG wie eine OHG vertreten werden.
  5. ...entsteht durch Eintragung § 123 I HGB analog.
  1. Nur bei der GbR erfolgt die Geschäftsführung grundsätzlich gemeinschaftlich.
  2. Nur bei der GbR ist die Vertretungsmacht akzessorisch zur Geschäftsführungsbefugnis.
  3. Nur bei der OHG ist die Vertretungsmacht nicht beschränkbar.
  4. Nur die OHG kann ins Handelsregister eingetragen werden.

Dozent des Vortrages Gesellschaftsrecht 6: GbR, OHG, Rechtsscheinhaftung (Schein-OHG)

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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