Geld- und Wertzeichenfälschung von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Geld- und Wertzeichenfälschung“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Urkundenunterdrückung, § 274
  • Geld- und Wertzeichenfälschung
  • Inverkehrbringen von Falschgeld
  • Vorbereitung der Fälschung

Quiz zum Vortrag

  1. tritt § 274 StGB hinter § 267 StGB zurück.
  2. besteht Tateinheit.
  3. besteht Tatmehrheit.
  4. tritt § 267 StGB hinter § 274 StGB zurück.
  1. Es muss den Anschein echten / gültigen Geldes machen.
  2. Es muss dazu geeignet sein, einen Arglosen im gewöhnlichen Zahlungsverkehr zu täuschen.
  3. Es muss mit der konkreten Absicht der Täuschung des öffentlichen Zahlungsverkehrs hergestellt worden sein.
  4. Es darf nur unter genauer (fachgerechter) Begutachtung erkennbar sein, dass es sich um Falschgeld handelt.
  1. Dolus Directus 1. Grades
  2. Dolus Directus 2. Grades
  3. Dolus Eventualis
  4. Da es sich bei dem TB um eine Vorsatz - Fahrlässigkeitskombination iSd § 11 II StGB handelt, reicht diesbezüglich eine fahrlässige Begebungsweise aus.
  1. Gem. §§ 146 I Nr. 3, 22, 23 I StGB
  2. Gem. § 147 StGB
  3. Gem. § 146 I Nr. 3 StGB
  4. Gar nicht, da das Geld an P – einen verdeckten Ermittler gekommen ist – war die Handlung nie dazu geeignet das Falschgeld in den Zahlungsverkehr einzubringen.
  1. Ja, nach § 267 StGB, da Briefmarken Urkunden sind
  2. Ja, nach § 148 StGB, da Briefmarken staatliche Wertzeichen sind
  3. Nein, da Briefmarken weder Urkunden noch staatliche Wertzeichen, noch Wertpapiere sind
  4. Ja, nach § 151 StGB, da Briefmarken Wertpapiere sind
  1. T wird ohne seine Kenntnis Falschgeld ausgezahlt. Zuhause erkennt er diesen Umstand und beschließt trotzdem damit zu zahlen.
  2. T stellt für seinen Sohn Falschgeld zum spielen her. Als er erkennt, dass es zur Täuschung geeignet ist, beschließt er, damit zu zahlen.
  3. T wird an der Kasse Falschgeld ausgezahlt. Er erkennt dies, und zahlt damit bei seinem nächsten Einkauf.
  4. T stellt Falschgeld her, um zu sehen, ob er beim Einkauf die Verkäufer mit dem Geld täuschen kann.
  1. Kommt eine Strafbarkeit nach § 147 StGB nicht in Betracht, käme nur eine Bestrafung über die Teilnahme an § 146 I Nr. 2 StGB im Bezug auf den Bösgläubigen in Betracht. Dies würde sich strafschärfend auswirken, da § 147 StGB demgegenüber einer mildere Strafe vorsieht.
  2. Kommt eine Strafbarkeit nach § 147 StGB nicht in Betracht, und ist der Bösgläubige ein verdeckter Ermittler, würde eine Strafbarkeitslücke entstehen.
  3. Eine Strafbarkeit nach § 147 StGB kommt nicht in Betracht, da diese Tathandlungsvariante in § 147 StGB nicht genannt werden. Eine Anwendung trotz dieser Feststellung verstößt gegen das Analogieverbot (Art. 103 II GG).
  4. Eine Strafbarkeit nach § 147 StGB kommt nicht in Betracht, da eine solche Tathandlungsvariante hier nicht genannt wird. Es ist daher, um Strafbarkeitslücken zu vermeiden auf § 146 I Nr. 3 StGB zurückzugreifen.

Dozent des Vortrages Geld- und Wertzeichenfälschung

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Gehören ist nicht zivilrechtlich zu verstehen ist, denn für das zivilrechtliche Eigentum an Urkunden ist ein ausreichender Schutz über die §§ 303, 246 gegeben Eine Urkunde gehört dem Täter nicht ...

... Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die §§ 267, 268 zurück. Wird eine Urkunde/Aufzeichnung weggenommen bzw. unterschlagen, und liegen die §§ 242, 249 ff vor, so ist das Beweisführungsrecht Bestandteil ...

... des Zahlungsverkehrs mit Geld Amtl. Wertzeichen Wertpapiere Zahlungskarten §§ 146, 147 § 148 § 151 § ...

... 1 Alt. 2 § 267 Abs. 1 Alt. 2 Nutzung des Tatobjekts § 267 Abs. 1 Alt. ...

... Stelle als Wertträger beglaubigte und zum Umlauf im öffentlichen Verkehr bestimmte Zahlungsmittel Verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet u. bestimmt ist und ihren ...

... Echte Urkunde = stammt von dem, der als Aussteller erkennbar ist Unechtes (falsches) Geld: staatlicher Auftrag liegt nicht vor, Zahlungsmittel erweckt aber ...

... Geld 2.Tathandlung Nr.1 Alt. 1: Nachmachen (Herstellen) von falschem Geld Anschein echten/gültigen Geldes und Geeignetheit, den Arglosen im gewöhnlichen Zahlungsverkehr insoweit zu täuschen oder Ermöglichen des in den Verkehrbringen Nr.1 ...

... auf die Entstehungsgeschichte und auf teleologische Argumente hin, sodass auch dieser Fall von Nr.3 erfasst wird (Rspr. folgt der der weiten Auslegung) Konsequenz der engen Auffassung Privilegierung bei Teilnahme s. § 147 Bei ...

... er das erkannt hat, kauft er damit auch ein. § 147 erfasst alle Fälle, die nicht unter § 146 Abs. I Nr.3 fallen „Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, ...

... Abs. 1 Nr. 2 Var. 1, 27 (Bösgläubiger hat sich falsches Geld verschafft) in Betracht Folge: Privilegierende Wirkung von § 147 wird zerstört, da die Beihilfe zu einem Verbrechen (§ 146) schwerer wiegt als die Bestrafung aus einem Vergehen (§ 147). ...

... § 146 Abs. II bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung minderschwerer ...

... sicherstellen oder nachweisen sollen Bsp.: Gerichtskostenmarken Briefmarken Diese sind heute nach Lit. und BGH privat- oder zivilrechtliche „kleine Inhaberpapiere“ gemäß ...

... Abs. I: wie §§ 146, 147 b. Abs. II: Wiederverwendung ...

... Überlassen: Übergabe an einen anderen zum Gebrauch 2. von Objekten Nr. 1 Vorrichtungen als Oberbegriff = alle Vorrichtungen, denen ihrer Art nach eine spezifische Verwendbarkeit zur Ausführung von Fälschungen ...

... der Fälschung von Geld und Wertzeichen, § 149 ...

... wurden und durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind Karten, die den Inhaber oder Benutzer in die Lage versetzen, ...

... Zahlungskarten: Legaldefinition in §§ 152b IV Karten mit Garantiefunktion Zahlungskarten mit Garantiefunktion im Sinne des Absatzes 1 ...

... ein anderes laufendes Konto verrechnet werden. Dazu übernimmt der Kartenaussteller die Zahlungsgarantie gegenüber Forderungsinhaber und das Risiko ...