Der Vortrag „Genehmigungsverfahren, Nachbarklagen, Bauordnungsrechtliche Maßnahmen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Woraus ergibt sich der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung in Hessen?
Wann kann ein rechtswidrig verweigertes Einvernehmen der Gemeinde ersetzt werden?
Was bedeutet „sich einfügen“ i.S.d. § 34 I 1 BauGB?
Wobei handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne der HBO?
Kann eine Gemeinde, die in der BauNVO ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen hinsichtlich der Art eines bestimmten Bebauungsgebietes im Bebauungsplan ausschließen?
Wer kann in Hessen untere Bauaufsichtsbehörde sein?
Was sind Voraussetzungen, dass der Kreisausschuss als untere Bauaufsichtsbehörde von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreien kann?
Welche Aussage ist richtig?
Welche Bauvorhaben richten sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zumindest teilweise nach § 34 BauGB?
Welche Konsequenzen hat eine unterbliebene notwendige Beiladung?
Welche dieser Vorschriften ist auch drittschützend?
Welche Vorhaben sind im Außenbereich regelmäßig zulässig?
Woran erkennt man, dass eine Norm einen drittschützenden Charakter hat?
Welche Aussagen treffen zu?
Woraus lässt sich das im Baurecht verankerte Gebot der Rücksichtnahme herleiten?
Welche Aussagen sind richtig?
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