Genehmigungsverfahren, Nachbarklagen, Bauordnungsrechtliche Maßnahmen von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Genehmigungsverfahren, Nachbarklagen, Bauordnungsrechtliche Maßnahmen“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 24.4 Genehmigungsverfahren (qualifizierter Bebauungsplan)
  • 24.5 Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB
  • 24.6 Einvernehmen der Gemeinde, § 36 BauGB
  • 24.7 Genehmigungsverfahren (einfacher Bebauungsplan)
  • 24.8 Genehmigungsverfahren (Innenbereich, § 34 BauGB)
  • 24.9 Genehmigungsverfahren (Außenbereich, § 35 BauGB)
  • 25. Baurechtliche Nachbarklage
  • 26. Bauordnungsrechtliche Maßnahmen

Quiz zum Vortrag

  1. § 74 HBO
  2. Art. 14 GG
  3. § 30 BauGB
  4. § 34 BauGB
  5. § 52 HBO
  1. Wenn die Gemeinde nicht zugleich untere Bauaufsichtsbehörde (Hessen) ist.
  2. § 36 BauGB ist immer anwendbar.
  3. Wenn die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde (Hessen) ist.
  4. Bei einem bedeutenden Bauvorhaben.
  5. Bei besonders kleinen Gemeinden.
  1. Es werden keine bodenrechtlichen Spannungen erzeugt.
  2. Das Vorhaben entspricht farblich genau den Nebengebäuden.
  3. Das Vorhaben ist im Stadtkern erbaut.
  4. Das Vorhaben ist genehmigungsfrei.
  5. Das Vorhaben verstößt nicht gegen bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften.
  1. Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellplätze für Fahrräder
  2. Gerüste
  3. Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen
  4. Werbeanlagen
  5. Zelte, sobald sie für mindestens 5 Mann ausgerichtet sind
  1. Ja.
  2. Nein.
  3. Es kommt darauf an, ob der Landesgesetzgeber hierzu eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen hat.
  4. Das ist sehr umstritten.
  1. Der Kreisausschuss
  2. Der Gemeindevorstand
  3. Das Regierungsprädidium
  4. Das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium
  1. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 31 II BauGB
  2. Das gemeindliches Einvernehmen, es sei denn es wurde rechtswidrig versagt
  3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit
  4. Die Tatbestandsvoraussetzungen von § 31 I BauGB
  1. Für die Art ist § 34 II BauGB lex specialis zu § 34 I BauGB.
  2. Für die Art ist § 34 I BauGB lex specialis zu § 34 II BauGB.
  3. Für das Maß ist § 34 II BauGB lex specialis zu § 34 I BauGB.
  4. Für das Maß ist § 34 I BauGB lex specialis zu § 34 II BauGB.
  1. Vorhaben im unbeplanten Innenbereich.
  2. Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans, bei denen die Art der baulichen Nutzung nicht geregelt ist.
  3. Vorhaben im Gebiet eines Bebauungsplans, bei denen das Maß der baulichen Nutzung nicht geregelt ist.
  4. Vorhaben im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplanes.
  5. Vorhaben im Außenbereich.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Es liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor.
  3. Aufhebung und Rückverweisung im Berufungsverfahren, § 130 I 2 VwGO.
  4. Absoluter Revisionsgrund.
  5. Urteil entfaltet Drittem gegenüber keine Rechtskraft.
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. § 35 III BauGB
  3. § 34 I BauGB
  4. § 15 BauNVO
  5. § 31 II BauGB
  1. Privilegierte Vorhaben nach § 35 I BauGB.
  2. Alle Vorhaben, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
  3. Keine Vorhaben. Der Gesetzgeber will nicht, dass im Außenbereich gebaut wird.
  4. Vorhaben, für die Bestechungsgeld bezahlt wird.
  1. Wenn die Norm nicht nur den Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch den Individualinteressen zu dienen bestimmt ist.
  2. Wenn es explizit in der Norm steht, dass sie Drittschutz vermittelt.
  3. Das erkennt man überhaupt nicht.
  4. Bauordnungsrechtliche Normen sind drittschützend, Bauplanungsrechtliche Normen sind nicht drittschützend.
  1. Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Art sind grundsätzlich drittschützend.
  2. Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich des Maßes sind grundsätzlich nicht drittschützend.
  3. Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich der Art sind grundsätzlich nicht drittschützend.
  4. Festsetzungen eines Bebauungsplanes hinsichtlich des Maßes sind grundsätzlich drittschützend.
  1. Aus § 31 II BauGB.
  2. Aus dem Wort "sich einfügen" in § 34 I BauGB.
  3. Aus § 15 BauNVO
  4. Aus § 35 III Nr.3 BauGB
  5. Aus § 30 I BauGB.
  1. Eine Abbruchverfügung ist rechtmäßig bei formeller und materieller Illegalität des Bauvorhabens.
  2. Eine Stilllegungverfügung ist rechtmäßig bei formeller Illegalität des Bauvorhaben
  3. Eine Stilllegungverfügung ist rechtmäßig bei formeller und materieller Illegalität des Bauvorhabens.
  4. Eine Abbruchverfügung ist rechtmäßig bei formeller Illegalität des Bauvorhabens.

Dozent des Vortrages Genehmigungsverfahren, Nachbarklagen, Bauordnungsrechtliche Maßnahmen

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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