Gesellschaftsrecht 2: Gesellschaftsformen – Aufbaufall zur OHG von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Gesellschaftsrecht 2: Gesellschaftsformen – Aufbaufall zur OHG“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Handels- und Gesellschaftsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Fortsetzung: Gesellschaftsformen
  • 1.1 Die Partnerschaftsgesellschaft
  • 1.2 GmbH und AG
  • 1.2.1 Juristische Person
  • 1.2.2 Kapitalgesellschaft
  • 1.3 GmbH & Co KG
  • 2. Innenverhältnis /Außenverhältnis
  • 2.1 Geschäftsführung und Vertretung
  • 2.2 Haftung und Regress
  • 2.3 OHG: Innen/Außenverhältnis
  • 3. Aufbaufall zur OHG
  • 3.1 Anspruchsgrundlage 433 II BGB iVm 128 HGB
  • 3.1.1 Gesellschaftsverbindlichkeit
  • 3.2 Weitere Anspruchsgrundlagen
  • 4. Die Haftung der Gesellschafter als Gesamtschuldner

Quiz zum Vortrag

  1. Die GmbH.
  2. Die GbR.
  3. Die OHG.
  4. Die KG.
  1. Entstehung.
  2. persönliche Haftung der Gesellschafter.
  3. Eigenorganschaft.
  4. Abhängigkeit vom Gesellschafterbestand.
  5. Haftung der Gesellschaft.
  1. Es handelt sich um eine KG, deren Komplementär eine GmbH ist.
  2. Es handelt sich um eine KG, deren Kommanditist eine GmbH ist.
  3. Es handelt sich um eine GmbH, deren Gesellschafter eine KG ist.
  4. Es handelt sich um eine GbR, deren Gesellschafter eine GmbH und eine KG sind.
  1. Die Vertretungsmacht ist von der Geschäftsführungsbefugnis abstrakt.
  2. Grundsätzlich werden Entscheidungen von den Gesellschaftern gemeinschaftlich und einstimmig getroffen.
  3. Grundsätzlich kann jeder Gesellschafter die Gesellschaft wirksam und unbeschränkt nach außen vertreten.
  4. Haben die Gesellschafter entschieden einen bestimmten Vertrag nicht abschließen zu wollen, kann dieser Vertrag durch einen Gesellschafter mit einem Dritten nicht wirksam geschlossen werden.
  1. Ein Kaufvertrag kam zu Stande, da Vertretungsmacht besteht, §§ 125 I, 126 HGB.
  2. Ein Kaufvertrag liegt unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht vor.
  3. Ein Kaufvertrag liegt durch Ermächtigung § 185 BGB vor.
  4. Ein Kaufvertrag liegt nach § 15 I HGB vor.
  5. Ein Kaufvertrag liegt vor, da Geschäftsführungsbefugnis besteht, §§ 114 I, 115 I HGB.
  1. Die Frage nach der Vertretungsmacht.
  2. Die Frage nach der Haftung.
  3. Die Frage nach dem Ausgleich/Regress.
  4. Die Frage nach der Geschäftsführungsbefugnis.
  1. V kann von A € 600.- verlangen §§ 427, 421 BGB.
  2. A kann von B € 300.- verlangen § 426 I und § 426 II BGB.
  3. V kann von A nur € 200.- verlangen §§ 427, 421 BGB.
  4. A kann von B € 200.- verlangen § 426 I und § 426 II BGB.
  1. Bei der GbR ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus § 128 HGB.
  2. Bei der GbR ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus § 128 HGB analog.
  3. Bei der OHG ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus § 128 HGB.
  4. Bei der KG ergibt sich die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter aus § 128 HGB.

Dozent des Vortrages Gesellschaftsrecht 2: Gesellschaftsformen – Aufbaufall zur OHG

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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