Haftung für eigenes Verschulden (§ 276 BGB) von RA Mario Kraatz

Über den Vortrag

Der Vortrag „Haftung für eigenes Verschulden (§ 276 BGB)“ von RA Mario Kraatz ist Bestandteil des Kurses „Leistungsstörungsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Haftung für eigenes Verschulden
  • Zurechnungsfähigkeit
  • Vorsatz i. S. d. Zivilrechts
  • Beschränkung des Verschuldens
  • Fallbeispiel: Der depressive Wirt
  • Lösung Fallbeispiel

Quiz zum Vortrag

  1. Der Schuldner hat gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
  2. Der Schuldner hat nur Vorsatz zu vertreten gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB.
  3. Der Schuldner hat nur grob fahrlässiges Verhalten zu vertreten gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB.
  4. Der Gläubiger hat gemäß § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.
  1. Nein! § 276 Abs. 1 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Zurechnungsnorm, zum Beispiel im Rahmen der Prüfung des Verschuldens bei § 280 Abs. 1 BGB.
  2. Ja! § 276 Abs. 1 BGB bildet bereits eine eigene Anspruchsgrundlage.
  3. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche neben der Leistung handelt, ist § 276 Abs. 1 BGB eine Anspruchsgrundlage.
  4. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche statt der Leistung handelt, ist § 276 Abs. 1 BGB eine Anspruchsgrundlage.
  1. Verschulden ist das objektiv pflichtwidrige und subjektiv vorwerfbare Verhalten eines Zurechnungsfähigen.
  2. Verschulden ist das vorwerfbare Verhalten eines völlig Unfähigen.
  3. Verschulden ist das objektiv pflichtgemäße und subjektiv vorwerfbare Verhalten eines Zurechnungsfähigen.
  4. Verschulden ist das subjektiv pflichtwidrige und objektiv vorwerfbare Verhalten eines Zurechnungsfähigen.
  1. Bewusstlosigkeit.
  2. Alkohol und Drogenmissbrauch.
  3. Ausschluss freier Willensbestimmung.
  4. §§ 827 f. BGB.
  5. Wenn sich der Schuldner bemüht hat.
  1. Vorsatz ist das Wollen der Pflichtverletzung im Wissen der objektiven Umstände.
  2. Der Vorsatz muss sich auf das Bestehen eines Schuldverhältnisses und auf die Pflichtverletzung beziehen.
  3. Vorsatz ist das Außerachtlassen der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt.
  4. Der Vorsatz muss sich auf innere Beweggründe beziehen.
  1. Man unterscheidet zwischen bedingten (dolus eventualis) und unbedingten Vorsatz (dolus directus).
  2. Man unterscheidet zwischen guten und bösen Vorsatz.
  3. Man unterscheidet zwischen groben und leichtem Vorsatz.
  4. Man unterscheidet zwischen gewollten und ungewollten Vorsatz.
  1. Die Rechtswidrigkeit.
  2. Der Vorsatz.
  3. Die Pflichtwidrigkeit.
  4. Die Fahrlässigkeit.
  1. Durch § 277 BGB.
  2. Haftung im Gefälligkeitsverhältnis.
  3. Durch § 906 BGB.
  4. Durch § 812 BGB.

Dozent des Vortrages Haftung für eigenes Verschulden (§ 276 BGB)

RA Mario Kraatz

RA Mario Kraatz

Mario Kraatz zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse und jahrelange Erfahrung bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten und Referendaren aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Potsdam und Frankfurt (Oder) war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und später als Rechtsanwalt in mehreren Großkanzleien im Bereich des Zivilrechts und Steuerrechts tätig. Er ist seit 2004 als Repetitor tätig und gründete 2007 das nunmehr in vielen Städten Deutschlands tätige Juristische Repetitorium, Akademie Kraatz GmbH. RA Mario Kraatz ist seitdem ausschließlich als Repetitor im Zivilrecht tätig und hat schon über 2.000 Jurastudenten erfolgreich auf die Staatsexamina vorbereitet.


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