Quantitative Handelsschranken von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Quantitative Handelsschranken“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Grundzüge des Europarechts“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Grundfreiheiten der EU
  • Grundlagen der Warenverkehrsfreiheit
  • Vorabentscheidungsverfahren
  • Wechsel der Artikel Nummerierung
  • Verbot quantitativer Handelsschranken
  • Europaeische Waren
  • Dassonville Formel
  • Rechtfertigungsgruende einzelstaatlicher Handelshemmnisse

Quiz zum Vortrag

  1. Arbeitgeberfreizügigkeit
  2. Warenverkehrsfreiheit
  3. Niederlassungsfreiheit
  4. Arbeitnehmerfreizügigkeit
  5. Dienstleistungsfreiheit
  1. Alle Gerichte der Mitgliedsstaaten können um eine Vorabentscheidung nachfragen. Letztinstanzliche Gerichte sind gemäß Art. 267 III AEUV dazu sogar verpflichtet.
  2. erstinstanzliche Gerichte des Mitgliedsstaates
  3. jedermann, also alle EU-Bürger
  4. Legislativorgane des Mitgliedsstaates
  1. Waren, die aus den Mitgliedsstaaten stammen.
  2. Waren, die unter die Legaldefinition des Artikel 28 Abs. 2 AEUV fallen.
  3. Alle Waren, die aus dem Ausland - auch Nicht-EU-Staaten - stammen.
  4. Alle Waren, die sich nicht in Deutschland im freien Verkehr befinden.
  5. Waren, die sich in den Mitgliedsstaaten im freien Verkehr befinden.
  1. Verordnungen
  2. Regelungen des EUV
  3. Regelungen des AEUV
  4. Richtlinien
  5. Alle Rechtsakte des sekundären Unionsrechts.
  1. jeder unmittelbaren oder mittelbaren, tatsächlichen oder potentiellen Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels,
  2. die daher als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen ist.
  3. jeder unmittelbaren Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels,
  4. die daher als Maßnahme mit ähnlicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkung anzusehen ist.
  5. ausschließlich mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen in Form eines völligen Verbots oder einer Kontigentierung.
  1. Es handelt sich um eine Definition der Verkaufsmodalität durch den Gerichtshof.
  2. Es handelt sich um eine Definition eines Handelshemmnisses durch den Gerichtshof.
  3. Es handelt sich um eine Abgrenzung tarifärer und quantitativer Handelsschranken durch den Gerichtshof.
  4. Es handelt sich um eine Einschränkung der Dassonville-Formel.
  5. Die Dassonville-Formel ist eine Einschränkung der Keck-Regel.
  1. Lauterkeit des Handels
  2. Verbraucherschutz
  3. Wahrnehmung berechtigter Interessen (Medienvielfalt)
  4. Minderheitenschutz
  5. Politische Sonderinteressen eines Mitgliedsstaates

Dozent des Vortrages Quantitative Handelsschranken

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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