Konkurrenzen: Handlungsmehrheiten, Handlungseinheiten von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Konkurrenzen: Handlungsmehrheiten, Handlungseinheiten“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • GK bei Handlungmehrheiten
  • - Mitbestrafte Vortat
  • - Mitbestrafte Nachtat
  • Handlungseinheiten: Natürliche Handlung
  • - Natürliche Handlungseinheit
  • - Rechtliche Handlungseinheit
  • - Mehraktiges Delikt
  • - Dauerdelikt
  • - Klammerwirkung Dritttatbestand
  • - Fortsetzungszusammenhang

Quiz zum Vortrag

  1. Dann, wenn kein Fall der Gesetzeskonkurrenz vorliegt.
  2. Dann, wenn eine natürliche Handlung vorliegt.
  3. Dann, wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
  4. Dann, wenn eine rechtliche Handlungseinheit vorliegt.
  1. Einer natürlichen Handlung
  2. Einer Handlungseinheit
  3. Einer Handlung im natürlichen Sinn
  4. Einer natürlichen Handlungseinheit
  1. Mitbestrafte Vortat und Begleittat.
  2. Natürliche Handlungseinheit.
  3. Rechtliche Handlungseinheit.
  4. Rechtliche Handlungseinheit und Begleittat.
  5. Natürliche Handlungseinheit und Begleittat.
  1. Ob eine natürliche Handlungseinheit auch bei verschiedenen Tatbeständen möglich ist.
  2. Wie eng der zeitliche und räumliche Abstand zwischen den Tatbeständen sein muss.
  3. Ob eine natürliche Handlungseinheit auch bei verschiedenen Tatbeständen möglich ist, soweit ein Tatbestand höchstpersönliche Rechtsgüter schützt.
  4. Inwieweit eine sukzessive und iterative Tatbestandserfüllung möglich ist.
  1. Wenn eine Handlung im natürlichen Sinn vorliegt.
  2. Wenn eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
  3. Wenn eine rechtliche Handlungseinheit vorliegt.
  4. Wenn eine gesetzliche Handlungseinheit vorliegt.
  1. Die Verhaltensweisen müssen im Wesentlichen gleichartig sein und auf einem einheitlichen Willen beruhen.
  2. Die Verhaltensweisen müssen sich auf Grund ihres engen zeitlichen und räumlichen Zusammentreffens bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv als ein einheitlicher untrennbarer Vorgang darstellen.
  3. Die Verhaltensweisen dürfen weder gleichartig sein, noch auf einem einheitlichen Willen beruhen.
  4. Die Verhaltensweisen sollten sich objektiv als ein mehraktiges Geschehen darstellen, welches trennbar voneinander ist .
  1. Bei höchstpersönlichen Rechtsgütern
  2. Bei Universalrechtsgütern
  3. Bei immateriellen Rechtsgütern
  4. Bei materiellen Rechtsgütern
  1. Raub gem. § 249
  2. Vergewaltigung gem. § 177
  3. gem. § 267
  4. Diebstahl gem. § 242
  5. Hausfriedensbruch gem. § 123
  1. Man bezeichnet solche Straftaten als Dauerdelikte, bei denen der Täter einen rechtswidrigen Zustand schafft und willentlich aufrecht erhält.
  2. Der Begriff Dauerdelikt wird synonym zu dem Begriff des Zustandsdelikts verwendet.
  3. Der Täter schafft einen rechtswidrigen Zustand, den er mindestens 24h aufrecht erhält.
  4. Bei einem Dauerdelikt plant der Täter zunächst, ein Zustandsdelikt zu verwirklichen, behält sich aber insgeheim vor, dieses über eine gewisse Dauer aufrecht zu erhalten.
  1. ... zwei voneinander unabhängige Delikte, die jeweils für sich mit einer dritten Straftat in Idealkonkurrenz stehen, dadurch auch untereinander zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden werden.
  2. ... drei voneinander unabhängige Delikte, die jeweils für sich mit einer vierten Straftat in Idealkonkurrenz stehen, dadurch auch untereinander zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden werden.
  3. ... zwei voneinander abhängige Delikte, die jeweils für sich mit einer dritten Straftat in Idealkonkurrenz stehen, dadurch auch untereinander zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden werden.
  4. ... zwei voneinander unabhängige Delikte, die jeweils für sich mit einer dritten Straftat in Idealkonkurrenz stehen, dadurch auch untereinander zu einer rechtlichen natürlichen Handlungseinheit verbunden werden.
  1. Der Fortsetzungszusammenhang ist de-facto abgeschafft worden, sodass grundsätzlich von einer Tatmehrheit auszugehen ist.
  2. Der Fortsetzungszusammenhang ist de-facto abgeschafft worden, sodass grundsätzlich von einer Tateinheit auszugehen ist.
  3. Der Fortsetzungszusammenhang ist de-facto abgeschafft worden, sodass grundsätzlich von einer Handlungseinheit auszugehen ist.
  4. Der Fortsetzungszusammenhang ist de-facto abgeschafft worden, sodass grundsätzlich von einer natürlichen Handlung auszugehen ist.

Dozent des Vortrages Konkurrenzen: Handlungsmehrheiten, Handlungseinheiten

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... 1. Allgemein: Um die Fälle von der Einheit abzugrenzen, spricht man hier nicht ...

... Willensentschluss = mehrere TB., K will O töten und wirft Bombe ...

... ein einheitliches Geschehen darstellt. Unstreitig, soweit derselbe TB in rascher Folge schrittweise oder wiederholt verwirklicht wird. T schlägt O ...

... bei verschiedenen TBe Verfolgerfall nach Rspr. BGHSt 22, 67 §, 223 §, 113 §, 240 § ...

... keine sicheren Abgrenzungskriterien zu § 53. Begriff der natürl. Betrachtung zu unbestimmt ...

... Fall 1: T greift O1 und O2 unmittelbar ...