ZPO Ref: § 4 – Klage, Teil 1 von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

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Über den Vortrag

Der Vortrag „ZPO Ref: § 4 – Klage, Teil 1“ von Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim ist Bestandteil des Kurses „Grundbegriffe Zivilprozessrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • § 4: Klage
  • 1. Klagearten
  • a) Leistungsklage
  • b) Feststellungsklage
  • c) Gestaltungsklage
  • 2. Klageschrift
  • a) Anwaltliche Vorüberlegungen
  • b) Notwendiger Inhalt

Quiz zum Vortrag

  1. An keiner Stelle in der ZPO, weil sie als Regelfall der Klagearten vorausgesetzt wird
  2. § 256 ZPO analog
  3. An keiner Stelle in der ZPO, weil sie subsidiär gegenüber den anderen Klagearten ist
  4. § 241 Abs. 1 BGB analog
  1. Der Kläger hat bereits einen Titel.
  2. Der Kläger kann auf einfacherem Weg sein Ziel erreichen.
  3. In der Klageerhebung liegt ein Missbrauch prozessualer Befugnisse.
  4. Der Kläger will lediglich eine Minimalforderung durchsetzen.
  5. Der Kläger klagt einen Anspruch ein, den er in einem anderen - noch anhängigen Rechtsstreit (dort als Beklagter) bereits hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat.
  1. § 651a Abs. 1 BGB
  2. § 762 BGB
  3. § 1297 Abs. 1 BGB
  4. § 656 BGB
  5. Alle Antworten treffen zu
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Anspruch aus dem Verlöbnis auf Eingehung der Ehe
  3. Rückforderung des auf eine verjährte Forderung Geleisteten
  4. Ehemaklerlohn
  5. Spiel- bzw- Wettschulden
  1. Bei Ansprüchen aller Art, soweit sie auf wiederkehrende Leistungen gerichtet und ihrer Höhe nach bestimmt oder bestimmbar sind.
  2. Bei Leistungen aller Art, soweit der Anspruch zumindest dem Grunde nach schon entstanden ist, selbst wenn eine Gegenleistung noch aussteht oder eine Bedingung noch unklar ist.
  3. Wenn zu besorgen ist, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht wird bezahlen wollen; ein ernstliches Bestreiten des Schuldners ist dabei ausreichend.
  4. Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen selbst dann, wenn sie von einer Gegenleistung oder einer Bedingung abhängig sind.
  1. Das Recht, ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können
  2. Die Feststellung des Bestehens des Anspruchs und der Leistungsbefehl des Staats an den Schuldner
  3. Das Recht, ein Rechtsverhältnis umgestalten zu können
  4. Ein Rechtsverhältnis im Allgemeinen oder Tatsache in Bezug auf Urkunde
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Anspruch auf Darlehensrückzahlung
  2. Anspruch auf Unterhaltszahlung
  3. Anspruch auf Ratenzahlung
  4. Anspruch auf Räumung von Wohnraum
  5. Alle Antworten treffen zu.
  1. Bei Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen zwei Personen
  2. Bei Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen Person und Sache
  3. Bei Feststellung von Tatsachen
  4. Bei Feststellung abstrakter Rechtsfragen
  1. Abänderungsklage nach § 323 ZPO
  2. Es gibt keine speziellen Möglichkeiten, er muss regulär neu Klage erheben.
  3. Erneute Klageerhebung ist unzulässig wegen des bereits bestehenden Titels, er kann sich nur außergerichtlich mit dem Beklagten einigen.
  4. Ein Urteil darf in der Sache zwar nicht mehr ergehen, da es bereits einen rechtskräftigen Titel gibt, die Beteiligten können aber noch einen Vergleich abschließen.
  5. Er hat ausschließlich vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe.
  1. Feststellung statt Leistung
  2. Herausgabe an den Sequester statt an den Kläger
  3. Verurteilung Zug-um-Zug statt unbedingte Verurteilung
  4. Rückgabe der Kaufsache statt Zahlung
  1. Diese Klage kann nicht isoliert, sondern nur zusätzlich in Form einer Klagehäufung oder einer Widerklage erhoben werden.
  2. Das festzustellende Rechtsverhältnis muss vorgreiflich für die spätere Entscheidung in der Hauptsache sein.
  3. Durch diese Klage kann eine Ausdehnung der Rechtskraft auch auf sonst nicht erfasste entscheidungserhebliche Vorfragen erreicht werden.
  4. Es muss ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorliegen.
  1. Das Rechtsverhältnis, das negiert wird, muss so genau wie möglich umschrieben werden.
  2. In Rechtskraft erwächst bei Klagestattgabe das Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses, bei Klageabweisung dessen Bestehen.
  3. Eine Verjährungshemmung zugunsten des verklagten Gläubigers nach § 204 I Nr. 1 BGB findet nicht statt.
  4. Die Darlegungs- und Beweislast kehrt sich durch den Wechsel der Parteistellung um.
  1. Wenn die Leistungsklage nicht den vollen Anspruch umfassen würde, da zB nur ein Teil der Forderung bezifferbar ist
  2. Wenn mit der Feststellungsklage ein über den eigentlichen Streitgegenstand hinausgehender Konflikt beseitigt werden kann
  3. Wenn vom Beklagten allein aufgrund der Feststellung freiwillige Erfüllung erwartet werden kann
  4. Wenn vorab geklärt werden soll, ob eine anschließende Leistungsklage Erfolg hätte
  1. Gegenstand der Gestaltungsklage ist eine zukünftige Rechtsänderung, die durch Rechtsgeschäft nicht herbeigeführt werden kann.
  2. Gestaltungsklagen sind nur dort statthaft, wo sie das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (numerus clausus).
  3. Vollstreckt werden Gestaltungsurteile nur hinsichtlich der Kostenentscheidung.
  4. Gestaltungsklagen sind auch über die gesetzlich normierten Fälle hinaus in Ausnahmefällen zulässig.
  1. Bei der Ehescheidung
  2. Bei der Auflösung von OHG oder KG
  3. Bei der Abänderungsklage, der Vollstreckungsgegenklage oder der Drittwiderspruchsklage
  4. Bei der Kündigung eines Mietverhältnisses
  5. Bei der Anfechtung von Verträgen
  1. Bei der positiven Feststellungsklage 80% des Wertes des Rechtsverhältnisses, bei der negativen Feststellungsklage 100% des Wertes des Rechtsverhältnisses.
  2. Immer der volle Wert des Rechtsverhältnisses
  3. 50 % des Wertes des Rechtsverhältnisses
  4. Bei der positiven Feststellungsklage 100% des Wertes des Rechtsverhältnisses, bei der negativen Feststellungsklage 50% des Wertes des Rechtsverhältnisses.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. § 12 GKG
  3. § 253 ZPO
  4. § 130 ZPO
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Auf die Angabe des Prozessbevollmächtigten des Beklagten.
  3. Auf die Angabe der Anschrift des Beklagten, wenn die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung vorliegen.
  4. Auf die Angabe des Namens des Beklagten, soweit die Namensermittlung unzumutbar und die Person zweifelsfrei bestimmbar ist.
  5. Die Angabe der Anschrift oder sogar des Namens des Klägers, wenn hierfür ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse besteht.
  1. Schriftform oder elektronische Form
  2. Textform oder Schriftform
  3. Notarielle Beurkundung oder Öffentliche Beglaubigung
  4. Die Klageschrift muss überhaupt keiner bestimmten Form entsprechen
  5. Telefonisch, mündlich oder Schriftform
  1. Der Antrag muss grundsätzlich beziffert sein; ausnahmsweise ist ein unbezifferter Antrag unter weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen möglich.
  2. Der Antrag kann zwar ausgelegt werden, muss aber dennoch klar und eindeutig sein und einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben.
  3. Teilklagen müssen erkennen lassen, welcher Teil rechtshängig gemacht werden soll.
  4. Unbestimmte Begriffe sind aufgrund der Bestimmtheit des Antrags nicht zulässig.
  5. Das Antragserfordernis umfasst grundsätzlich die Hauptsache, die Kosten sowie die Vollstreckbarkeit.
  1. Kann der Kläger das, was er beantragt hat, zugesprochen bekommen?
  2. Wie ist die Rechtslage?
  3. Welche Ansprüche kann der Kläger geltend machen?
  4. Welche Ansprüche können die Parteien wechselseitig geltend machen?
  1. Der Kläger muss angeben, welche Rechtsfolgen aus welchem Lebenssachverhalt er herleiten will.
  2. Der Kläger hat Tatsachen iRv individualisierenden Details vorzutragen.
  3. Der Kläger ist zum Vortrag ihn begünstigender Tatsachen nicht verpflichtet, trägt aber den Nachteil aus dem Nichtvortrag (Darlegungslast).
  4. Der Klägervortrag muss für die Begründetheit der Klage schlüssig und substantiiert sein.
  5. Der Kläger ist zu detaillierten Rechtsausführungen verpflichtet.

Dozent des Vortrages ZPO Ref: § 4 – Klage, Teil 1

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Vors. Richter Dr. Rainer Oberheim

Dr. Rainer Oberheim, Vorsitzender Richter des 3. Senats am OLG Frankfurt, ist als ehemaliges Mitglied des Prüfungsamtes und Mitherausgeber der JA, bestens mit den Examensanforderungen vertraut. Er ist Verfasser eines ZPO Lehrbuches, das von den meisten Referendaren begeistert studiert und von vielen AG Leitern empfohlen wird.

Dr. Oberheim hat hervorragende Vermittlungserfolge im Zivilprozessrecht durch seine strukturelle Darstellung in den drei Schritten: Grund- Aufbau- und Vertiefungsprogramm.


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