Klageänderung / Vorläufiger Rechtsschutz Teil 1 von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Klageänderung / Vorläufiger Rechtsschutz Teil 1“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 12.0 Rechtsfolgen der Klageänderung
  • 13.0 Vorläufiger Rechtsschutz
  • 13.1 § 80/80a VwGO
  • 13.2 § 80 Abs. 1 VwGO
  • 13.3 § 80 Abs. 2 VwGO
  • 13.3.1 § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO
  • 13.3.2 § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO
  • 13.3.3 § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO
  • 13.3.4 § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO

Quiz zum Vortrag

  1. Die geänderte Klage wird als unzulässig durch Prozessurteil abgewiesen und über das alte Begehren wird in der Sache entschieden.
  2. Es muss dann lediglich über das alte Begehren entschieden werden.
  3. Nur die geänderte Klage muss abgewiesen werden. Das alte Begehren ist gegenstandslos.
  4. In diesem Fall wird der Prozess eingestellt.
  1. Beim Austausch des Beklagten.
  2. Beim Austausch des Klägers.
  3. Bein Austausch des Klagegrundes, wenn die neue Klage sich nun gegen einen bestandskräftigen Änderungsbescheid richtet.
  4. In allen Fällen liegt eine zulässige Klage vor.
  1. Im Tatbestand.
  2. In der Zulässigkeit der Entscheidungsgründe.
  3. Im Tenor.
  4. In der Begründetheit der Entscheidungsgründe.
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. § 80 VwGO
  3. § 123 VwGO
  4. § 80a VwGO
  1. Antragsteller/ Antragsgegner
  2. Verfahrenbevollmächtigter
  3. Prozessbevollmächtigter
  4. Kläger/ Beklagter
  5. Ehrenamtliche Richter
  1. Es bedarf keines Widerspruchsverfahrens.
  2. Der vorgesehene Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
  3. Die Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
  4. Gegen Verwaltungsakte, die in einem förmlichen Verfahren ergangen sind, gibt es keine Rechtsschutzmöglichkeiten.
  1. Der offensichtlich unzulässige Widerspruch.
  2. Der offensichtlich unbegründete Widerspruch.
  3. Der nach intensiver Prüfung unbegründete Widerspruch.
  4. Der nach intensiver Prüfung unzulässige Widerspruch.
  1. Beiträge
  2. Gebühren
  3. Steuern
  4. Kosten für die Ersatzvornahme
  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antrag wird abgewiesen.
  3. Der Antrag wird zurückgewiesen.
  4. Die Klage wird abgewiesen.
  5. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wird nicht angeordnet (bzw. wiederhergestellt).
  1. § 123 Abs. 5 VwGO
  2. § 80 Abs. 5 VwGO
  3. § 80a VwGO
  4. § 113 VwGO
  5. § 123 Abs. 1 VwGO
  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. § 212a BauGB
  3. §§ 33 Abs. 4, 35 WehrpflG
  4. § 84 Abs. 1 AufenthG
  5. § 16 HessAGVwGO
  1. Nein, weil ein Verkehrsschild als mechanischer Polizeivollzugsbeamter nach § 80 II Nr. 2 VwGO analog gesehen werden kann.
  2. Ja, ein Verkehrsschild ist von § 80 II VwGO nicht erfasst.
  3. Nein, weil durch ein Verkehrsschild explizit der Sofortvollzug angeordnet wird.
  4. Nein, ein Verkehrsschild ist als Allgemeinverfügung einem Gesetz gleichgestellt und gegen Gesetze ist kein Widerspruch möglich.
  1. Aufgrund der Fiktion von § 81 III AufenthG gilt sein Aufenthaltstitel bis zu einer rechtskräftigen Behördenentscheidung als erteilt.
  2. Aufgrund einer Regelungsanordnung nach § 123 I S. 2 VwGO gilt sein Aufenthaltstitel bis zu einer rechtskräftigen Behördenentscheidung als erteilt.
  3. Aufgrund einer Regelungsanordnung nach § 80 V VwGO gilt sein Aufenthaltstitel bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung als erteilt.
  4. Aufgrund der Fiktion von § 81 I AufenthG gilt sein Aufenthaltstitel bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung als erteilt.
  1. Öffentlich rechtliche Abgaben, die jeder verrichten muss, der einen Steuertatbestand erfüllt, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erhält.
  2. Leistungsbezogene Abgaben dafür, dass man eine konkrete Leistung nutzt.
  3. Leistungsbezogene Abgaben dafür, dass man eine abstrakte Leistung nutzten kann.
  4. Alle Geldforderungen von Bund und Land.

Dozent des Vortrages Klageänderung / Vorläufiger Rechtsschutz Teil 1

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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