Der Vortrag „Kollisionen, Handlungslehre und Kausalität“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 1“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Sind die §§ 247, 248a StGB auf § 244 StGB anwendbar?
Setzen die Handlungslehren ein von einem Willen getragenes menschliches Verhalten voraus?
Nach der conditio-sine-qua-non-Formel ist eine Handlung dann kausal...
Unter welchem Prüfungspunkt sind die Adäquanz-und die Relevanztheorie zu prüfen?
Wie wird die "Quasi-Kausalität" bei Unterlassungsdelikten definiert?
Muss eine Handlung allein ursächlich für den Taterfolg sein, um die Kausalität bejahen zu können?
Welcher der folgenden ist ein Fall der alternativen Kausalität?
Wie sind die Täter bei Vorliegen einer alternativen Kausalität zu bestrafen, d.h. wenn feststeht, dass zwei unabhängig voneinander gesetzte Bedingungen gleichzeitig den Erfolg verursachen und jede für sich zur Erfolgsverursachung ausgereicht hätte?
Was prüft man unter dem Prüfungspunkt der objektiven Zurechnung?
Ist ein Verhalten, dass zu einer Risikoverringerung führt, im Rahmen der objektiven Erfolgszurechnung oder bei den Rechtfertigungsgründen abzuhandeln?
Ist A der Tod der B objektiv zurechenbar, wenn A der geistig nicht eingeschränkten B vorgeschlagen hat, bei Gewitter nach draußen zu gehen und B dann von einem Blitz erschlagen wird?
A fährt bei Rot über die Ampel. 500m weiter erfasst er, obwohl er mit der zulässigen Geschwindigkeit fährt, den Renter B, der ohne sich vorher umzuschauen zwischen zwei parkenden Autos hervortritt. Strafbarkeit aus § 222 StGB, wenn B stirbt?
Was steht einer objektiven Zurechnung entgegen?
Die schwer kranke A nimmt im Beisein des Ehegatten B eine Überdosis Tabletten und wird bewusstlos. Was gilt für B?
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... Realisierung im konkreten Erfolg Selbstschädigung ./. Fremdschädigung (ggf. Rfgrd.) - Unterlassene Rettung des Suizidenten durch Garanten - Beteiligung an ...