Kollisionen: Irrtum und Teilnahme von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Kollisionen: Irrtum und Teilnahme“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Täterschaft und Teilnahme V
  • Irrtum und Teilnahme
  • Error in persona bei MT
  • Error in persona bei mbT
  • Error in persona beim HT
  • Agent provocvateur

Quiz zum Vortrag

  1. Er kann nicht mittelbarer Täter sein, weil er nach objektiven Kriterien keine Tatherrschaft über dieses Werkzeug haben kann.
  2. Er kann mittelbarer Täter sein, da er den Willen auf die Tatherrschaft hat.
  3. Er kann mittelbarer Täter sein, der Irrtum ist unbeachtlich.
  4. Er kann mittelbarer Täter sein, da Täterschaft vor Teilnahme steht.
  1. Mittelbare Täterschaft
  2. Anstiftung
  3. Beihilfe
  4. Mittäterschaft
  1. Anstfitung
  2. Mittelbare Täterschaft
  3. Beihilfe
  4. Mittäterschaft
  1. Es liegt Anstiftung vor. Der fehlende doppelte Anstiftervorsatz wird durch den weitergehenden und schwerer wiegenden Tatherrschaftswillen ersetzt.
  2. Es liegt mittelbare Täterschaft vor, da dies dem Willen des Täters entspricht.
  3. Es liegt ein Versuch zur mittelbaren Täterschaft vor, da die Tatherrschaft fehlt, aber der Tatentschluss auf mittelbare Täterschaft gerichtet ist.
  4. Es liegt ein Versuch zur mittelbaren Täterschaft und eine vollendete Anstiftung. Beides steht in Tateinheit zueinander.
  1. Anstiftung
  2. Beihilfe
  3. Mittelbare Täterschaft
  4. Mittäterschaft
  1. Mittelbare Täterschaft
  2. Anstfitung
  3. Beihilfe
  4. Mittäterschaft
  1. Es liegt eine versuchte Anstiftung vor gem. § 30 I StGB, da es an einer vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Haupttat fehlt.
  2. Es liegt eine Anstiftung vor, da die Haupttat trotz des Defekts des Vordermannes dem Grunde nach vorliegt.
  3. Es liegt eine mittelbare Täterschaft vor, da die objektiven Voraussetzungen vorliegen. Das Fehlen der subjektiven Voraussetzungen ist hier unschädlich.
  4. Es liegt eine Mittäterschaft vor, da beide zusammen zulasten eines Dritten wirken.
  1. Dieser Irrtum ist für den anderen Mittäter auch ein error in persona, der unbeachtlich ist, soweit die Tathandlung vom Tatplan umfasst war.
  2. Für den anderen ist dieser Irrtum eine aberratio ictus.
  3. Für den anderen stellt dieser Irrtum als ein Mittäterexzess dar.
  4. Dieser Irrtum ist für den anderen Mittäter ein beachtlicher error in persona, da nicht er die Auswahl traf und somit nicht für die Verwechselung haften kann.
  1. Strafbarkeit zulasten der A besteht keine, da der Vorsatz bezüglich A bereits verbraucht ist.
  2. Totschlag gem. § 212 I StGB zulasten der X
  3. versuchter Totschlag gem. §§ 212 I, 22, 23 StGB zulasten der A
  4. fahrlässige Tötung gem. § 222 StGB zulasten der X
  1. fahrlässige Tötung gem. § 222 I StGB zulasten der A
  2. versuchter Totschlag gem. §§ 212 I, 22, 23 StGB zulasten der X
  3. fahrlässige Tötung gem. § 222 I StGB zulasten der X
  4. keine Strafbarkeit bezüglich A, da der Vorsatz darauf fehlt
  1. Es iiegt ein aberratio ictus vor, da kein Unterschied zu einem mechanischen Werkzeug besteht.
  2. Es liegt auch für ihn ein unbeachtlicher error in persona vor.
  3. Liegt die Individualisierung des Opfers beim Tatmittler, besteht für den Hintermann ebenfalls ein error in persona, ansonsten liegt ein abrratio ictus vor.
  4. Diese Situation stellt sich als Exzess für den Hintermann dar.
  1. Nein, in beiden Fällen liegt für den mittelbaren Täter und Anstifter eine aberratio ictus vor.
  2. Ja. Bei der mittelbaren Täterschaft liegt ein error in persona bei der Anstiftung eine aberratio ictus vor.
  3. Ja. Bei der mittelbaren Täterschaft liegt eine aberratio ictus, bei der Anstiftung liegt ein error in objecto vor.
  4. Nein, in beiden Fällen liegt für den mittelbaren Täter und Anstifter auch ein error in persona vor.
  1. Es liegt ein error in persona vor.
  2. Es liegt ein aberratio ictus vor.
  3. Liegt die Individualisierung des Opfers beim Haupttäter, liegt auch für den Anstifter ein error in persona vor, ansonsten ein aberratio ictus.
  4. Es liegt ein Exzess des Haupttäters vor.
  1. auf Versuch
  2. auf Vollendung
  3. auf Vorbereitungshandlungen
  4. auf Beendigung
  1. Ja, wenn er zwar die Vollendung, aber nicht die materielle Beendigung will, d.h. das es zu keiner Rechtsgutbeeinträchtigung kommt.
  2. Ja, auch die materielle Beendigung kann er gewollt haben, dann aber stehen ihm lediglich die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zur Verfügung.
  3. Nein, es sind keine Ausnahmen zu machen, da sonst der agent provocateur mehr dürfte als der normale Bürger.
  4. Ja, ausnahmsweise kann der Vorsatz des agent provocateur auch auf Beendigung gerichtet sein, falls diese für die Strafbarkeit des Provoziertem erforderlich ist.

Dozent des Vortrages Kollisionen: Irrtum und Teilnahme

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... irrt über die Werkzeugqualität. H hält W für gutgläubig, W ist aber bösgläubig ...

... eines Menschen durch Werkzeug? W ist volldeliktisch ...

... subj. Abgrenzung = Rückfall in extreme ...

... Teilnehmer tritt in einem anderen Objekt ein als geplant. Problem: Frau X, die T für Frau A ...

... T1 schießt mit Tötungsvorsatz auf vermeintlichen Verfolger, es ist ...

... Problem 1: T1 und T2 haben mittäterschaftlich geplant, auf einen Verfolger zu schießen. Auswirkung ...

... lauert dem O im Dunklen auf. B erschießt X im Glauben es sei O. ...

... Dr. S stiftet Krankenschwester Stefanie an, den O zu töten. Hierfür gibt er ihr ein Bild des ...