Das Kündigungsschutzgesetz von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Kündigungsschutzgesetz“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Kündigungsschutzgesetz
  • 1. Nicht für Kleinbetriebe § 23 I KSchG
  • 2. Soziale Rechtfertigung der Kündigung § 1 II KSchG
  • 2.1 Personenbedingte Kündigung
  • 2.2 Verhaltensbedingte Kündigung
  • 2.3 Betriebsbedingte Kündigung
  • 2.3.1 Problem: Sozialauswahl

Quiz zum Vortrag

  1. Der sachliche Anwendungsbereich nach § 23 KSchG muss eröffnet sein, d.h. grundsätzlich muss der Arbeitgeber in der Regel 10 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigen.
  2. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers muss mit Unterbrechungen länger als sechs Monate dauern.
  3. Der sachliche Anwendungsbereich nach § 23 KSchG muss eröffnet sein, d.h. grundsätzlich muss der Arbeitgeber in der Regel 5 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigen.
  4. Beim Arbeitnehmer muss eine besonderes Schutzbedürftigkeit vorliegen, die sich aus anderen Gesetzen ergibt, wie z.B. MuSchG.
  5. Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers muss ohne Unterbrechung länger als sechs Monate dauern.
  1. Für sie ist das Kündigungsschutzgesetz auch dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber bei dem sie beschäftigt sind, in der Regel 5 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigt.
  2. Für sie sind verhaltensbedingte Kündigungen nicht möglich, sofern sie nicht ausnahmsweise durch eine Sozialauswahl gerechtfertigt sind.
  3. Für sie gilt eine verlängerte Kündigungsfrist von 3 Jahren, sofern dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.
  4. Für sie gilt eine verlängerte Kündigungsfrist von 3 Jahren, sofern dies nicht ausdrücklich in einem Tarifvertrag ausgeschlossen wurde.
  1. Bei Gründen die in der Person des Arbeitnehmers liegen
  2. Bei Gründen, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen
  3. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen
  4. Bei Gründen, die im Verhalten des Arbeitgebers liegen
  5. Bei Gründen die in der Person des Arbeitgebers liegen
  1. Bei mangelnder körperlicher Eignung
  2. Bei häufigen Kurzerkrankungen
  3. Bei mangelnder fachlicher Eignung
  4. Bei fehlender Arbeitserlaubnis
  5. Bei wiederholtem unentschuldigtem Fehlen
  1. Die Kurzerkrankungen müssen zu einem Fehlen von mehr als 20 % der Arbeitstage führen.
  2. Es muss eine negative Zukunftsprognose vorliegen.
  3. Die Kurzerkrankungen müssen zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen.
  4. Die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung müssen die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.
  5. Es muss grundsätzlich zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel erfolgen.
  1. Schlechte Leistung
  2. Beleidigung des Arbeitgebers
  3. Häufiges zu spät kommen
  4. Whistleblowing
  5. Mangelnde gesundheitliche Eignung
  1. Ein sachlicher Grund
  2. Es darf keine Versetzungsmöglichkeit bestehen.
  3. Eine Sozialauswahl
  4. Eine Abmahnung

Dozent des Vortrages Das Kündigungsschutzgesetz

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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