Fortsetzung: Recht der Leistungsstörungen von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fortsetzung: Recht der Leistungsstörungen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Fortsetzung : Lohn ohne Arbeit
  • 1. Übersicht: Lohn ohne Arbeit
  • 2. Fall: „Überwiegende Verantwortlichkeit“
  • 2.1 Anspruch entstanden § 611 BGB
  • 2.2 Anspruch untergegangen § 326 I BGB
  • 2.3. Anspruch besteht weiter
  • 2.3.1 Anspruchserhaltende Norm § 326 II, 1,1
  • 3. Fall: Betriebsrisikolehre
  • 3.1 Fallaufbau
  • 3.2 Anspruchserhaltende Norm § 615, 3 BGB
  • 4. Annahmeverzug des Arbeitgebers
  • 4.1 Fallaufbau
  • 4.2.1 Keine Arbeitsleistung = Unmöglichkeit!

Quiz zum Vortrag

  1. Bei zu vertretender Unmöglichkeit der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber, § 326 II BGB.
  2. Wenn der Arbeitgeber das Betriebsrisiko zu tragen hat, § 615 S. 3 BGB.
  3. Wenn sich der Arbeitgebers im Annahmeverzug befindet, § 615 S.1 BGB.
  4. Wenn der Arbeitnehmer durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden kurzfristig verhindert ist.
  5. Wenn der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt ohne sein Verschulden kurzfristig verhindert ist.
  1. Wenn der Arbeitgeber alleine oder weit überwiegend aufgrund von eigenem Verschulden dafür verantwortlich ist, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich ist.
  2. Wenn der Arbeitgeber alleine oder weit überwiegend aufgrund von ihm zurechenbarem Verschulden dafür verantwortlich ist, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich ist.
  3. Wenn der Arbeitnehmer alleine oder weit überwiegend aufgrund von eigenem Verschulden dafür verantwortlich ist, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich ist.
  4. Wenn der Arbeitnehmer alleine oder weit überwiegend aufgrund von ihm zurechenbarem Verschulden dafür verantwortlich ist, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers unmöglich ist.
  1. Wenn der Verschuldensbeitrag des Schuldners, der aufgrund von § 275 I BGB nicht zu leisten braucht, so unerheblich ist, dass er im Rahmen eines Mitverschuldens nicht zu berücksichtigen wäre.
  2. Wenn der Verschuldensbeitrag des Schuldners, der aufgrund von § 275 I BGB nicht zu leisten braucht, so unerheblich ist, dass er im Rahmen eines Mitverschuldens allenfalls mit einer Quote von 20 % zu berücksichtigen wäre.
  3. Wenn der Verschuldensbeitrag des Schuldners, der aufgrund von § 275 I BGB nicht zu leisten braucht, so unerheblich ist, dass er im Rahmen eines Mitverschuldens allenfalls mit einer Quote von 10 % zu berücksichtigen wäre.
  4. Wenn der Verschuldensbeitrag des Schuldners, der aufgrund von § 275 I BGB nicht zu leisten braucht, so unerheblich ist, dass er im Rahmen eines Mitverschuldens allenfalls mit einer Quote von 30 % zu berücksichtigen wäre.
  5. Wenn der Verschuldensbeitrag des Schuldners, der aufgrund von § 275 I BGB nicht zu leisten braucht, so unerheblich ist, dass er im Rahmen eines Mitverschuldens allenfalls mit einer Quote von 40 % zu berücksichtigen wäre.
  1. Wenn es aufgrund einer Betriebsstörung zu einem Arbeitsausfall kommt, der weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.
  2. Wenn es aufgrund einer Betriebsstörung zu einem Arbeitsausfall kommt, der alleine vom Arbeitgeber zu vertreten ist.
  3. Wenn es aufgrund einer Betriebsstörung zu einem Arbeitsausfall kommt, der grob fahrlässig vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.
  4. Wenn es aufgrund einer Betriebsstörung zu einem Arbeitsausfall kommt, der vorsätzlich vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.
  1. Dann wenn sich der Arbeitgeber im Annahmeverzug hinsichtlich der Arbeitsleistung befindet.
  2. Dann wenn sich der Arbeitnehmer im Annahmeverzug hinsichtlich der Lohnzahlung befindet.
  3. Dann wenn sich der Arbeitgeber im Schuldnerverzug hinsichtlich der Lohnleistung befindet.
  4. Dann wenn sich der Arbeitnehmer im Schuldnerverzug hinsichtlich der Arbeitsleistung befindet.
  1. Im Vorfeld einer Arbeitsleistung, wenn die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer angeboten wird.
  2. Nachdem eine Arbeitsleistung erbracht wurde.
  3. Im Vorfeld einer Arbeitsleistung, wenn die Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nicht angeboten wird.
  4. Überhaupt nicht, weil sich Verzug und Unmöglichkeit nach § 275 I BGB gegenseitig ausschließen.

Dozent des Vortrages Fortsetzung: Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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