Recht der Leistungsstörungen von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Recht der Leistungsstörungen“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 1. Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
  • 1.1 Arbeitspflicht
  • 1.1.1 Arbeitszeit: 8 Stunden ArbZG
  • 1.2 Urlaubspflicht
  • 1.3 Treuepflichten des Arbeitnehmer
  • 1.4 Fürsorgepflichten des Arbeitgebers
  • 2. Recht der Leistungsstörungen!
  • 2. 1. Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
  • 2.1.1 Arbeitsleistung: Fixschuld § 275 I BGB
  • 2. 2 Ohne Arbeit keinen Lohn! § 326 I BGB
  • 2.3 Ausnahme: Lohn ohne Arbeit
  • 2.4 Anspruchserhaltende Normen
  • 2.4 Anspruchserhaltende Normen
  • 2.5.1 Nur bei persönlicher Verhinderung

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
  2. Ja, wenn es sich nicht um eine Konkurrenztätigkeit handelt.
  3. Ja, wenn diese Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit stattfindet.
  4. Nein, da der Arbeitnehmer davor geschützt werden soll, mehr als 8 Stunden am Tag zu arbeiten.
  1. Eigentum
  2. Gesundheit
  3. Datenschutz
  4. Mobbing
  5. Konkurrenztätigkeit
  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Arbeitnehmer vorleistungspflichtig.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Arbeitgeber vorleistungspflichtig.
  3. Der Arbeitnehmer ist immer vorleistungspflichtig.
  4. Der Arbeitgeber ist immer vorleistungspflichtig.
  5. Niemand ist vorleistungspflichtig, weil typischerweise eine Zug-um-Zug-Vereinbarung vorliegt.
  1. 8 Stunden
  2. 10 Stunden
  3. 9 Stunden
  4. 12 Stunden
  1. Mit sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
  2. Nach Ablauf einer vereinbarten Probezeit
  3. Mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses
  4. Nach einmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses
  1. Weil sein Anspruch auf Lohnzahlung nach § 326 I BGB weggefallen ist.
  2. Weil § 616 BGB nicht eingreift.
  3. Weil sein Anspruch auf Arbeit nach § 275 I BGB weggefallen ist.
  4. Weil ein relatives Fixgeschäft vorliegt und so der Rücktrittsgrund § 323 II 2. BGB eingreift.
  1. Wenn das eigen Kind kurzfristig notwendigerweise gepflegt werden muss, weil es krank ist.
  2. Wenn ein Todesfall in der Familie vorliegt.
  3. Wenn der Arbeitnehmer als Zeuge von einem Gericht geladen wird.
  4. Wenn der Arbeitnehmer selbst erkrankt.

Dozent des Vortrages Recht der Leistungsstörungen

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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