Fortsetzung: Mängel des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. John Montag

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Fortsetzung: Mängel des Arbeitsvertrages“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Übungsfall zu §§ 134, 130:408 BGB
  • 1. Arbeitsvertrag
  • 2. Wucher §134 iVm § 291 I 3 StGB
  • 3. Lohnwucher § 138 BGB
  • 4. Unwirksamkeit der Lohnvereinbarung
  • 4.1 Üblicher Lohn

Quiz zum Vortrag

  1. § 138 II BGB ist immer spezieller als § 134 BGB i.V.m. § 291 I 3 StGB.
  2. § 134 BGB i.V.m. § 291 I 3 StGB ist immer spezieller als § 138 II BGB.
  3. § 134 BGB i.V.m. § 291 I 3 StGB und § 138 II BGB stehen nebeneinander und können alternativ angewendet werden.
  4. § 134 BGB i.V.m. § 291 I 3 StGB ist enger gefasst und dann anzuwenden, wenn die engeren Voraussetzungen greife. § 138 II BGB ist Auffangtatbestand.
  5. § 138 II BGB ist enger gefasst und dann anzuwenden, wenn die engeren Voraussetzungen greife. § 134 BGB i.V.m. § 291 I 3 StGB ist Auffangtatbestand.
  1. Wenn der vereinbarte Arbeitslohn ca. 50% oder mehr unter dem marktüblichen Lohn liegt.
  2. Wenn der vereinbarte Arbeitslohn ca. 40% oder mehr unter dem marktüblichen Lohn liegt.
  3. Wenn der vereinbarte Arbeitslohn ca. 30% oder mehr unter dem marktüblichen Lohn liegt.
  4. Wenn der vereinbarte Arbeitslohn ca. 20% oder mehr unter dem marktüblichen Lohn liegt.
  5. Wenn der vereinbarte Arbeitslohn ca. 10% oder mehr unter dem marktüblichen Lohn liegt.
  1. Wenn ein Grund vorliegt, der die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung nach Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck, ausschließt.
  2. Nie.
  3. Immer dann, wenn eine schriftliche Lohnvereinbarung abgeschlossen wurde.
  4. Immer dann, wenn eine schriftliche Lohnvereinbarung abgeschlossen wurde und der Arbeitsvertrag keiner AGB-Kontrolle unterliegt.
  1. Es gilt dann nach § 612 II BGB der übliche Lohn.
  2. Nach § 139 BGB führt dann die Teilnichtigkeit des Arbeitsvertrages zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages.
  3. Eine direkte Rechtsfolge gibt es nicht, allerdings ist der Vertrag dann wegen § 123 BGB anfechtbar.
  4. Eine direkte Rechtsfolge gibt es nicht, allerdings ist liegt dann ein Kündigungsgrund für den Arbeitnehmer vor.
  5. Es gilt dann der gesetzliche Mindestlohn.
  1. Nein, weil sich die Vorschrift nur auf abweichende oder ergänzende Regelungen bezieht und die Lohnvereinbarung die Vereinbarung einer Hauptleistungspflicht ist.
  2. Nein, weil § 307 I BGB als eine von wenigen Vorschriften bei der AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen keine Anwendung findet.
  3. Nein, weil es eine AGB-Kontrolle von Arbeitsverträgen grundsätzlich nicht gibt.
  4. Ja, natürlich kann § 307 BGB auch bei der Lohnvereinbarung zur Nichtigkeit führen.

Dozent des Vortrages Fortsetzung: Mängel des Arbeitsvertrages

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


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