Mängel des Arbeitsvertrages von Prof. Dr. John Montag

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Mängel des Arbeitsvertrages“ von Prof. Dr. John Montag ist Bestandteil des Kurses „Arbeitsrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Mängel des Arbeitsvertrages
  • 1. Geschäftsunfähigkeit
  • 2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit
  • 3. Anfechtung
  • 4. Sitten- Gesetzesverstoß §§ 134, 138 BGB
  • 5. Training: "Schwangerenfall"
  • 5.1 Anfechtungsgrund § 119 II BGB
  • 5.2 Anfechtungsgrund § 123 I BGB
  • 5.3 Unzulässige Fragen Art. 1, 2, 3 GG; 1, 3 AGG
  • 5.3.1 Frage erforderlich und angemessen?
  • 5.4 Zulässige Fragen/Offenbarungspflicht

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Arbeitsverhältnis kündigen
  2. Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen
  3. Im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit Geschäfte verrichten.
  4. Ein Arbeitsverhältnis eingehen
  1. Die Anfechtung regelt Probleme bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses, die Kündigung regelt Probleme, die während des Arbeitsverhältnisses entstehen.
  2. Anfechtung und Kündigung sind nebeneinander anwendbar.
  3. Die Kündigung regelt Probleme bei der Eingehung des Arbeitsverhältnisses, die Anfechtung regelt Probleme, die während des Arbeitsverhältnisses entstehen.
  4. Anfechtung und Kündigung schließen sich gegenseitig aus.
  1. Die Anfechtung bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis ex nunc unwirksam ist, weil eine Rückabwicklung über Bereicherungsrecht faktisch aufgrund der Tatsache, dass sich die Arbeitsleistung objektiv nicht bestimmen lässt, ausgeschlossen ist.
  2. Die Anfechtung bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis ex tunk nichtig ist, weil das so in § 142 BGB steht.
  3. Die Anfechtung bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis ex nunc unwirksam ist, weil schützenswerte Interessen Dritter einer Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses entgegenstehen.
  4. Eine Anfechtung bewirkt, dass das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit beendet ist, weil solange noch ein schützenswertes Interesse des Arbeitnehmers besteht.
  1. Die Eigenschaft muss auf Dauer vorliegen.
  2. Die Eigenschaft muss für ein Rechtsgeschäft entscheidend sein.
  3. Die Eigenschaft muss ein wertbildender Faktor sein.
  4. Die Eigenschaft muss zumindest vorübergehend vorliegen.
  5. Die Eigenschaft muss mit den Augen erkennbar sein.
  1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 1 und 2 I GG
  2. Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 II GG
  3. Gleichheitsgrundsatz, Art. 23 EU-GR Charta
  4. Diskriminierungsverbot, § 1 und § 3 AGG
  5. Eigentumsgarantie, Art. 14 GG
  1. Eine arglistige Täuschung liegt vor, weil durch die Frau wider besseren Wissens eine entscheidungserhebliche falsche Tatsache behauptet wird. Ein Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 I BGB entsteht dadurch allerdings nicht, weil aufgrund der unzulässigen Frage die Frau ein Recht auf Lüge hatte.
  2. Eine arglistige Täuschung liegt nicht vor, weil durch die Frau nicht wider besseren Wissens eine entscheidungserhebliche falsche Tatsache behauptet wird. Dadurch entstehen auch keine rechtlichen Konsequenzen.
  3. Eine arglistige Täuschung liegt vor, weil durch die Frau wider besseren Wissens eine entscheidungserhebliche falsche Tatsache behauptet wird. Aufgrund dessen, ist der Arbeitsvertrag nach § 123 I BGB anfechtbar. Mit erklärter Anfechtung ist auch der Vollzug gesetzte Vertrag ex tunk nichtig.
  4. Eine arglistige Täuschung liegt vor, weil durch die Frau wider besseren Wissens eine entscheidungserhebliche falsche Tatsache behauptet wird. Aufgrund dessen, ist der Arbeitsvertrag nach § 123 I BGB anfechtbar. Mit erklärter Anfechtung ist der in Vollzug gesetzte Vertrag ex nunc nichtig.
  1. Alle Fragen , die im Zusammenhang mit dem Arbeitsplatz erforderlich und angemessen sind.
  2. Alle Fragen , die den Arbeitgeber interessieren, solange sie zu keiner Diskriminierung von Frau oder Mann führen.
  3. Es darf ausschließlich nach den bisherigen fachlichen Qualifikationen gefragt werden.
  4. Alle Fragen , die den Arbeitgeber interessieren, nur keine Fragen nach Schwangerschaft oder Religion.
  1. Die Frage nach der Religion, bei der Besetzung einer Pfarrstelle.
  2. Die Frage nach einer Mehlstauballergie, bei der Besetzung einer Bäckerstelle.
  3. Die Frage nach einer Alkoholkrankheit, bei der Suche nach einem Taxifahrer.
  4. Die Frage nach der Religion, bei der Besetzung einer Putzstelle.
  5. Die Frage nach einer Mehlstauballergie, bei der Besetzung einer Pfarrstelle.

Dozent des Vortrages Mängel des Arbeitsvertrages

Prof. Dr. John Montag

Prof. Dr. John Montag

Rechtsanwalt Prof. Dr. John Montag, Berufsrepetitor, Lehrbeauftragter für Wirtschaftsrecht, Dozent für Zivilrecht und Autor zahlreicher Lernprogramme für Wirtschaftsjuristen und Verfasser des Lernbuch Zivilrecht. Prof. Dr. Montag versteht es wie kein Zweiter, das Zivilrecht lernbar darzustellen.

Versprochen, Zivilrecht wird Sie begeistern.


Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0