Der Vortrag „Mittäterschaft (Fortsetzung), Sukzessive Mittäterschaft“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Kann nach der strengen Tatherrschaftslehre der abwesende Bandenchef, der die Tat geplant hat, Mittäter sein?
Kann eine nur vorbereitendes Tätigwerden eine Mittäterschaft begründen?
Wann kann von der Zurechnung der vorbereitenden Tätigkeit gem. § 25 II StGB eine Ausnahme gemacht werden?
Was ist bei einer sukzessiven Mittäterschaft umstritten?
Genügt nach der h.M. ein Lossagen von der Tat nach vorangegangenen Vorbereitungshandlungen, um eine Mittäterschaft zu umgehen?
Was verbleibt, wenn eine Mittäterschaft wegen einer Lossagung von der Tat scheitert?
Eine sukzessive Mittäterschaft ist möglich ...
Eine sukzessive Beihilfe ist möglich...
Welche Aussagen sind im Bezug auf die Abgrenzung von § 27 StGB zu § 257 StGB zutreffend?
Wird mir als Hinzutretender bei einem Diebstahl eine vorgefundene Sachbeschädigung zugerechnet?
Warum kann ein Mittäterexzess nicht zugerechnet werden?
Wann ist der Betrug im Wettskandal-Fall beendet?
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... 2 Fahrräder als Transportmittel. Er beobachtet die Bank und steht verabredungsgemäß dort, als L und R mit den Fahrrädern ankommen. Alle 3 sind mit geladenen Gaspistolen bewaffnet ...
... Die Vorbereitung reicht, aber Beitrag muss Minus bei der Ausführung ausgleichen. Hier eher (-), Tat wurde abweichend vom ursprgl. Plan ausgeführt, sodass Tat nicht mehr von der Planungsleistung des B abhing. Seine Beiträge haben untergeordnete Bedeutung erlangt. Rspr. Tat als eigene will ...
... Erklärt ihm, dass das Geld immer erst gezählt wird, bevor es in den Tresor kommt. Sie fertigt eine Skizze und gibt ihm Hinweise, wie man am Besten mit Waffengewalt an das Geld kommt. Sie bekommt von R einen Beuteanteil zugesagt ...
... Dass er sich trotz lossagen auch dann an der Tat beteiligt, wenn die Tat mit seinen Beiträgen begangen wird. Aber MT nur (+), soweit bei Zueignungsabsicht vorliegt ...
... MT Vollendung Beendigung Versuch § 25 II mögl. § 25 nicht mehr möglich ...
... sukzessive MT vom Versuch bis Vollendung. Beendigung gehört nicht zum TB ...
... sukzessive MT (1) Eigener, bedeutender Tatbeitrag (2) Zeitpunkt des Hinzutretens umstr. hM 2 ...
... Bürgersteig vor dem Geschäft, als Lehmann vorbei kommt. L beglückwünscht B für diese Tat und lobt ihn für dafür ...
... (Part II) Bruno bricht gegen Mitternacht in das des Geschäft ein. Bruno schafft die Diebesbeute auf den Bürgersteig ...
... Er sieht die dilettantisch aufgebrochene Tür. Er schließt daraus, dass es nur B sein kann. Als er das Geschäft betritt ruft Bruno ...
... Bruno bricht gegen Mitternacht in das des Geschäft ein. L kommt am Geschäft vorbei und sieht einen Taschenlampenkegel und die dilettantisch aufgebrochene Tür ...
... Sie brechen in das Geschäft ein und verschwinden mit der Beute ...
... Definition mittelbare Täterschaft, § 25 I, 2. Alt. Bewertung des Verursachungsbeitrages durch: eingeschränkte animus-Theorie Tatherrschaftslehre ggf. Stellungnahme 2. subjektiver Tatbestand a) Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale (z.B. Fremdheit, § 242) b) Tatherrschaftsbewusstsein in Bezug auf Werkzeugeinsatz c) deliktsspezifische subjektive Merkmale (so z.B. Zueignungsabsicht, Bereicherungsabsicht) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld Abb.: 11.3: Aufbauvorschlag mittelbare Täterschaft 11.4 Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Tatbegehung durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken, wobei aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes sich jeder den Beitrag des anderen als eigenen zurechnen lassen will. Das Wesen der Mittäterschaft basiert auf dem arbeitsteiligen Handeln und der funktionellen Rollenverteilung. Jeder Beteiligte versteht sich als gleichberechtigter Partner und ist Mitträger eines gemeinsamen Tatentschlusses und der gemeinschaftlichen Tatbestandsverwirklichung. ...
... Ihr Vorsatz war auch darauf gerichtet, als gleichberechtigter Partner der anderen in allseits bewusster Koordination die Tat durchzuführen. T3 und T4 erfüllen in eigener Person alle Vor. des subj. TB, sodass sie nach der Rspr. und Lit Mittäter sind. T1 hat die Tat geplant, verwirklicht selbst kein Tatbestandsmerkmal und ist auch nicht am Tatort anwesend. Animus Theorie: Maßgeblich sind nicht eine Mitwirkung in der Ausführung und auch keine Anwesenheit (BGHSt 33, 50, 53) am Tatort. Entscheidend sind der Täterwille und die Bedeutung des eigenen Tatbeitrages. Der Wille von T1 war darauf gerichtet, die Tat gemeinsam mit den anderen zu begehen. Seine Planung war ein ganz wesentlicher Akt für das Gelingen der Tat. Nach der Rspr. kann auch die Wegnahme durch T2 dem T1 als eigenes Verhalten zugerechnet werden. Hiernach ist T1 Mittäter. ...
... Kritik an der strengen Tatherrschaftslehre: Die strenge Tatherrschaftslehre wird dem Wesen der Mittäterschaft, der Arbeitsteilung, nicht gerecht, in dem sie den Planenden als Randfigur des Geschehens betrachtet. Diese steht im Widerspruch zu seiner leitenden Rolle und der wesentlichen Bedeutung seines Tatbeitrages. Durch Planung und Organisation wird der Tatablauf wesentlich mitgestaltet, sodass der Erfolg auch das Werk seines zielstrebig lenkenden und mitgestalteten Willens ist. Er veranlasst die anderen nicht zu einer Beteiligung an einer für ihn fremden Tat. Durch seine Planung begeht er in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seinen Komplizen eine gemeinschaftliche Tat, die sein Werk ist. Darüber hinaus würde im Bereich der Bandenkriminalität der Bandenchef ungerechtfertigt privilegiert, wenn man ihn als bloße Randfigur betrachtet. Zwar wird der Anstifter gleich einem Täter bestraft, dennoch ist unter normativer Betrachtung die Teilnahme schwächer zu bewerten als eine Täterschaft. Nach überwiegender Auffassung ist T1 Mittäter des schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 242. ...
... Ein Mittäter darf nicht besser stehen als ein Gehilfe. Im Beispiel ist T2 Mittäter des Diebstahls. Fraglich ist aber, ob er auch Mittäter eines Diebstahls im besonders schweren Fall gemäß §§ 242 I, 243 I 2 Nr. 1 sein kann, da dieses Regelbeispiel von T1 schon verwirklicht worden ist. Zurechnung von vorgefundenen Erschwernisgründen Meinung 1 (Cramer/Heine-S/S § 25 Rn 91, nwN auch für Meinung 2): Wie bereits oben dargestellt kann der später Hinzutretende bereits vorangegangene Vorgänge, zu denen auch die vorgefundenen Erschwernisgründe zählen, nicht mehr mitbeherrschen, sodass er keine Tatherrschaft über diese Tatumstände hat. Eine Zurechnung läuft zudem auf eine Haftung für Unrecht Dritter hinaus, was dem Gesetzlichkeitsprinzip widerspricht. Meinung 2 (BGH StV 94, 240; NStZ 98, 82; Kühl JuS 82, 189): Nach dieser Auffassung sind die bereits vorgefundenen Erschwernisgründe dem später Hinzukommenden zuzurechnen. ...
... Eine Mittäterschaft zur Körperverletzung ist nach ganz h.M. nicht mehr möglich, da dieses Delikt mit Eintritt der Verletzung abgeschlossen ist. Das gleiche gilt auch für eine im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls (§§ 242 I, § 243 I 2 Nr. 1) verwirklichte Sachbeschädigung. 11.4.3 Mittäterexzess Grundlage der Mittäterschaft ist der gemeinsame Tatplan, sodass sich jeder auch nur die abgesprochene Tatausführung und ihren Erfolg zu rechnen lassen will. Überschreitet ein Mittäter einseitig den Tatplan, so haftet der andere nicht für diesen Exzess. ...
... Anschließend prüfen Sie T2. Hier erfolgt dann die Abgrenzung MT zur Beihilfe. Sukzessive Mittäterschaft T1 hat bereits mit der Tat begonnen. T2 kommt in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung hinzu (umstr. Fall der sukzessiven Mittäterschaft). Beginn mit T1. Sie prüfen T1 normal als Alleintäter. Bei T2 stellt sich dann die Frage der Zurechnung nach § 25 II bei einem Hinzutreten in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung. Ein gemeinsamer Aufbau ist möglich, soweit T2 in der Phase zwischen Versuch und Vollendung hinzukommt (unstr. Fall der sukzessiven Mittäterschaft) ebenso, wenn T2 vor Vollendung, also in der Versuchsphase, hinzutritt. Umstritten ist dann nur, ob dem T2 schon vorgefundene Erschwernisgründe, etwa ein von T1 verwirklichtes Regelbeispiel, zugerechnet werden können. ...
... Definition der Mittäterschaft. Bewertung des geleisteten Tatbeitrages nach: eingeschränkter animus-Theorie funktionelle Tatherrschaftslehre bzw. Mitttatherrschaftslehre ggf. Stellungnahme (P: vorbereitende/unterstützende Beiträge; Bandenchef) 2. subjektiver Tatbestand a) Vorsatz in Bezug auf Fremdheit b) Tatentschluss auf das gemeinschaftliche Handeln, entsprechender Zurechnungswille c) besondere Absichten, Tendenzen 3. Akzessorietätsverschiebung gemäß § 28 II (im Beispiel unproblematisch, somit nicht erwähnen) II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Regelbeispiel § 243 I Verwirklichung Nr. 1 war im Tatplan enthalten, sodass T2 sich dieses zurechnen lassen will. Abb. 11.6: Aufbauvorschlag Mittäterschaft 11.5 Teilnahme „Allgemein“ Strafgrund. Die herrschende Förderungstheorie (auch akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie genannt) sieht den Strafgrund der Teilnahme darin, dass der Anstifter durch das Hervorrufen des Tatentschlusses bzw. der Gehilfe durch eine psychische oder physische Förderungshandlung vorsätzlich einen eigenen Rechtsgutangriff begeht. ...