Die Nachbarklage (§§ 42 VwGO, 113 VwGO) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Nachbarklage (§§ 42 VwGO, 113 VwGO)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Behördliche Bescheide und Rechtsschutz im Baurecht Berlin“.


Quiz zum Vortrag

  1. Nachbar ist jeder, der durch die Nutzung einer baulichen Anlage beeinträchtigt wird.
  2. Nachbar ist, wer im nahegelegenen Haus wohnt.
  3. Nachbar ist derjenige, mit dem ein nachbarschaftliches Verhältnis gepflegt wird.
  4. Nachbar ist der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks.
  1. Hinsichtlich der nachbarschützenden Normen, die von der Behörde zur Genehmigung des Bauvorhabens des Bauherren herangezogen wurden.
  2. Hinsichtlich aller baurechtlichen Normen.
  3. Hinsichtlich aller nachbarschützenden Normen im Baurecht.
  4. Hinsichtlich bauordnungsrechtlicher Normen.
  1. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung - der Bauherr darf mit dem Bau beginnen.
  2. Der Bauherr muss mit dem Risiko rechnen, dass das Bauvorhaben wieder abgerissen werden muss.
  3. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung - der Bauherr darf nicht mit dem Bau beginnen.
  4. Baut der Bauherr trotz Widerspruch und Anfechtungsklage, so kommt dem Bauvorhaben, wenn es der Nachbar versäumt, einen Eilrechtsschutzantrag zu stellen, Bestandsschutz zu.

Dozent des Vortrages Die Nachbarklage (§§ 42 VwGO, 113 VwGO)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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