Vertiefung Vollstreckungsrecht, Baurecht (Normenkontrollverfahren, Rechtmäßigkeit Bebauungsplan) von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Vertiefung Vollstreckungsrecht, Baurecht (Normenkontrollverfahren, Rechtmäßigkeit Bebauungsplan)“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 23.7 Wiederholung gestrecktes Verfah-ren/Ersatzvornahme
  • 23.8 Vertiefung Unmittelbare Ausführung
  • 24.0 Baurecht
  • 24.1.1 Normenkontrollverfahren gegen Bebauungs-plan
  • 24.1.2 Überblick: Formelle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans
  • 24.1.3 Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Keine Androhung
  3. Keine Festsetzung
  4. Prüfung der Rechtmäßigkeit einer fiktiven Grundverfügung
  5. Kein vorausgegangener Grund-VA
  1. Nein, wegen § 16 HessAGVwGO.
  2. Nein, wegen § 80 II Nr. 1 VwGO.
  3. Ja.
  4. Es kommt darauf an, ob die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.
  1. Vorliegen einer sofort vollziehbaren Grundverfügung
  2. Androhung der Ersatzvornahme
  3. Wirksamkeit des GrundVA
  4. Rechtmäßigkeit des GrundVA
  5. Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme
  1. Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung
  2. Störer
  3. Rechtmäßigkeit des fiktiven GrundVA
  4. Rechtmäßigkeit des GrundVA
  1. Verstöße gegen höherrangiges Recht
  2. Die subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers
  3. Immer nur Vereinbarkeit mit Landesrecht
  4. Ob sich ein VA erledigt hat
  5. Ausschließlich Verstöße gegen Grundrechte
  1. Gegen alle Rechtsvorschriften, die im Range unter dem Landesgesetz stehen und nicht in § 47 I Nr. 1 VwGO genannt sind.
  2. Gegen Satzungen die nach den Vorschriften des BauGB erlassen sind
  3. Der hessische Gesetzgeber lässt lediglich die Überprüfung von Müllabfallgebührensatzungen zu.
  4. Gegen überhaupt keine Normen, weil der hessische Gesetzgeber keine weiteren Rechtsnormen durch Normenkontrollverfahren überprüft haben möchte.
  1. Veränderungssperre
  2. Bebauungsplan
  3. Bauleitplan
  4. Flächennutzungsplan
  1. Wenn der Bebaungsplan formell oder materiell rechtswidrig ist.
  2. Wenn der Bebaungsplan formell oder materiell rechtswidrig ist und den Kläger in seinen öffentlich subjektiven Rechten verletzt.
  3. Wenn der Bebaungsplan formell oder materiell rechtswidrig ist und den Kläger in seinen subjektiven Rechten verletzt.
  4. Wenn der Bauleitplan formell oder materiell rechtswidrig ist und den Kläger in seinen öffentlich subjektiven Rechten verletzt.
  1. Alle Antworten treffen zu
  2. Aufstellungsbeschluss
  3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und beteiligten Behörden
  4. Auslegung des Planentwurfs
  5. Satzungsbeschluss
  1. Ja
  2. Nein
  3. Nur bei Behörden
  4. Nur im Eilverfahren
  1. Das hat für den Bebauungsplan keinerlei Folge.
  2. Der Bebauungsplan ist unwirksam.
  3. Das ganze Verfahren muss wiederholt werden.
  4. Der Bebauungsplan ist schwebend unwirksam, bis der Beschluss nachgeholt wird und der Mangel dadurch geheilt wird.
  1. Das spielt rechtlich keine Rolle.
  2. Der Beschluss ist materiell rechtswidrig und deshalb nichtig.
  3. Der Beschluss ist formell rechtswidrig und deshalb nichtig.
  4. Das ganze Verfahren muss wiederholt werden.
  1. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn er ist ausnahmsweise nach § 214 I Nr. 1 BauGB beachtlich und wird nach § 215 I BauGB innerhalb eines Jahres gerügt.
  2. Das spielt nie eine Rolle.
  3. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn er ist ausnahmsweise nach § 214 I Nr. 1 BauGB beachtlich. Dann ist der Bebauungsplan rechtswidrig.
  4. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich beachtlich, muss aber innerhalb eines Jahres nach § 215 I BauGB gerügt werden.
  1. Ein solcher Mangel ist als Mangel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn er ist ausnahmsweise nach § 214 I Nr. 1 BauGB beachtlich und wird nach § 215 I BauGB innerhalb eines Jahres gerügt.
  2. Ein solcher Mangel ist in § 214 BauGB nicht erwähnt und deshalb stets unbeachtlich.
  3. Ein solcher Mangel führt zur Nichtigkeit der Satzung.
  4. Das ganze Verfahren muss wiederholt werden.
  1. Umweltprüfung
  2. Umweltbericht
  3. Öffentlichkeitsbeteiligung
  4. Satzungsbeschluss
  1. Ein solcher Mangel ist in § 214 BauGB nicht erwähnt und deshalb stets unbeachtlich.
  2. Ein solcher Mangel ist als Mangel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 III BauGB) grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn er ist ausnahmsweise nach § 214 I Nr. 1 BauGB beachtlich und wird nach § 215 I BauGB innerhalb eines Jahres gerügt.
  3. Der Bebauungsplan ist schwebend unwirksam, bis der Beschluss nachgeholt wird und der Mangel dadurch geheilt wird.
  4. Der Bebauungsplan ist unwirksam.
  1. Eine solche Satzung ist rechtswidrig, gilt jedoch als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung bzw. Bekanntmachung gerügt wird.
  2. Ein solcher Mangel ist in § 214 BauGB nicht erwähnt und deshalb stets unbeachtlich.
  3. Ein solcher Mangel ist grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn er ist ausnahmsweise nach § 214 I Nr. 1 BauGB beachtlich und wird nach § 215 I BauGB innerhalb eines Jahres gerügt.
  4. Die Satzung ist schwebend unwirksam.

Dozent des Vortrages Vertiefung Vollstreckungsrecht, Baurecht (Normenkontrollverfahren, Rechtmäßigkeit Bebauungsplan)

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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