Das Parteienverbotsverfahren (Art. 21 II S. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff BVerfGG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Parteienverbotsverfahren (Art. 21 II S. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff BVerfGG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Sonstige verfassungsgerichtliche Verfahren“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Das Parteiverbotsverfahren
  • Allgemeines Pruefungsschema
  • Schutz der Verfassung
  • Fallbeispiel: Parteiverbot
  • Falllösung: Parteiverbot

Quiz zum Vortrag

  1. gewährleistet, dass ein unabhängiges Gericht alleine nach verfassungsrechtlichen Maßstäben entscheidet, ob eine Partei verfassungsfeindlicher Natur ist.
  2. gewährleistet, dass ein unabhängiges Gericht nach verfassungsrechtlichen und allgemeinen moralischen Maßstäben entscheidet, ob eine Partei feindlicher Natur ist.
  3. verhindert die Bildung extremistischer Parteien.
  4. gewährleistet, dass ausschließlich Parteien zu den Wahlen zugelassen werden, die die orhandene Rechtsordnung vollumfänglich unterstützen.
  1. den Bestand der Bundesrepublik durch anarchistische oder rechtsnihilistische Parteiziele zu gefährden.
  2. den Bestand der Bundesrepublik durch Parteiziele der Umstrukturierung der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden.
  3. den Bestand der Bundesrepublik durch durchsetzung einer moralisch in höchsten Maße verwerflichen Rechtsordnung zu gefährden.
  4. den Bestand der Bundesrepublik durch Änderungen des Grundgesetzes zu gefährden.
  1. nach Prüfung eines entsprechenden Antrages auf dessen Zulässigkeit und Abschluss des Vorverfahrens.
  2. bei entsprechendem Antrag.
  3. nach Prüfung eines entsprechenden Antrages auf dessen Zulässigkeit.
  4. nach summarischer Prüfung der erfolgsaussichten des Antrags.
  1. Bundestag.
  2. Bundesrat
  3. Bundesregierung.
  4. andere Parteien.
  1. die Wahrung der Menschenrechte.
  2. die Gewaltenteilung.
  3. das Mehrparteienprinzip.
  4. die föderalen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland, wie sie seit 1949 verfassungsrechtlich verankert sind.
  1. die Partei aktiv kämpferisch und aggressiv zum Ausdruck bringt, die verfassungsrechtliche Grundordnung beeinträchtigen zu wollen.
  2. die Partei als Parteiziel festgelegt hat, die verfassungsrechtliche Grundordnung beeinträchtigen zu wollen.
  3. die Partei ernsthaft zum Ausdruck bringt, die verfassungsrechtliche Grundordnung beeinträchtigen zu wollen.
  4. die Partei andere verfassungsrechtlich konforme Parteien unsachgemäß personell oder inhaltlich angreift.

Dozent des Vortrages Das Parteienverbotsverfahren (Art. 21 II S. 2 GG, §§ 13 Nr. 2, 43 ff BVerfGG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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