Der Vortrag „Zwangsvollstreckung schuldnerfremder Sachen, Pfändungspfandrecht“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Zwangsvollstreckungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wer ist zuständig für die Vollstreckung wegen Geldtiteln in bewegliche Sachen?
Gibt es (laut Rechtsprechung) ein Verfolgungsrecht des Gerichtsvollziehers und wenn ja, was versteht man darunter?
Welche Arten der Pfändung gibt es?
Welche Aussage ist richtig?
Wann ist eine Pfändung durch den Gerichtsvollzieher unwirksam?
Ist ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines durch den Gerichtsvollzieher gepfändeten Gegenstandes möglich?
Wenn die schuldnerfremde Sache im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgreich verwertet wurde, welche Rechtsbehelfe kommen für den ursprünglichen Eigentümer noch in Betracht?
Woran scheitert ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB, den der ursprüngliche Eigentümer geltend macht, wenn die schuldnerfremde Sache im Wege der Zwangsvollstreckung bereits erfolgreich verwertet wurde?
Welche Voraussetzungen für ein wirksames Pfändungspfandrecht müssen nach der gemischt öffentlich rechtlichen zivilrechtlichen Theorie gegeben sein?
Was ist der entscheidende Unterschied zwischen der gemischt privatrechtlich- öffentlichrechtlichen Theorie und der öffentlichrechtlichen Theorie?
Welchen Rechtsbehelf hat der Ersteigerer, der nach § 817 I ZPO den Zuschlag bekommen hat, wenn ihm nun die ersteigerte Sache nicht herausgegeben wird?
Woran scheitert ein Anspruch nach § 812 I S. 1 Alt. 2 BGB, den der ursprüngliche Eigentümer gegen den Ersteigerer geltend macht, wenn die schuldnerfremde Sache im Wege der Zwangsvollstreckung bereits erfolgreich verwertet wurde?
Wenn die schuldnerfremde Sache im Wege der Zwangsvollstreckung bereits erfolgreich verwertet wurde, welche Anspruchsnorm des ehemaligen Eigentümers der Sache gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Schadensersatz kommt u.a. in Betracht, wenn der Gläubiger die Schuldnerfremdheit kannte oder kennen musste?
Ist ein Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe des Versteigerungserlöses gegen den Vollstreckungsgläubiger aus § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB denkbar, wenn die schuldnerfremde Sache im Wege der Zwangsvollstreckung bereits erfolgreich verwertet wurde?
Wer ist Eigentümer des Geldes, wenn der Ersteigerer für die versteigerte Sache (schuldnerfremdes Eigentum) an den Gerichtsvollzieher bezahlt, bevor der Erlös ausgekehrt wird?
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