Das Planfeststellungsverfahren von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das Planfeststellungsverfahren“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • 16.2 Gesetzliche Grundlagen
  • 16.3 Kennzeichen des Planfeststellungsverfahrens
  • 16.4 Verfahrensablauf im Überblick
  • 16.5 Zulässigkeitsprüfung

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten treffen zu.
  2. Konzentrationswirkung (Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle für das Vorhaben nötigen behördlichen Entscheidungen)
  3. Gestaltungswirkung (alle öff.-rechtlichen Beziehungen zwischen Vorhabensträger und durch den Plan Betroffenen werden rechtsgestaltend geregelt)
  4. Ausschlusswirkung (mit Eintritt der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses sind alle Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen)
  1. Verwaltungsakt
  2. Urteil
  3. Vertrag
  4. Realakt
  5. Willenserklärung
  1. Anfechtungsklage
  2. Gar nicht
  3. Klageart sui generis
  4. Feststellungsklage
  5. Allgemeine Leistungsklage
  1. Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verfahren.
  2. Das Planfeststellungsverfahren ist im VwVfG und in Spezialgesetzen geregelt.
  3. Spezielle Planfeststellungsverfahren finden sich etwa im AEG, LuftVG, PBefG oder AtomG.
  4. Das Planfeststellungsverfahren ist ein informelles Verfahren.
  1. Bei einem Großvorhaben soll in einem Verfahren von einer Behörde eine einheitliche Entscheidung ergehen.
  2. Bei einem Großvorhaben soll in einem Verfahren von einer Behörde alle einzelnen Entscheidungen ergehen.
  3. Bei einem Großvorhaben soll in mehreren Verfahren von einer Behörde eine einheitliche Entscheidung ergehen.
  4. Bei einem Großvorhaben soll in einem Verfahren von mehreren Behörde eine einheitliche Entscheidung ergehen.
  1. 3: Baugenehmigung, Schankerlaubnis und Lustbarkeitsgenehmigung.
  2. 2:Baugenehmigung und Schankerlaubnis.
  3. 1: Baugenehmigung.
  4. 1: Aufgrund der Konzentrationswirkung sind in der Schankerlaubnis alle anderen Genehmigungen enthalten.
  1. Belange, die der Planfeststellungsbehörde bekannt sind.
  2. Belange, die der Planfeststellungsbehörde bekannt sein müssten.
  3. Belange, die für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.
  4. Alle Belange sind mit Ablauf der Frist präkludiert.
  1. Planfeststellungsbeschluss
  2. Plangenehmigung
  3. Planfeststellungsgenehmigung
  4. Planbeschluss
  1. Nein, weder gegen einen Planfeststellungsbeschluss noch gegen eine Plangenehmigung.
  2. Nur gegen einen Planfeststellungsbeschluss.
  3. Nur gegen eine Plangenehmigung.
  4. Ja, sowohl gegen einen Planfeststellungsbeschluss, als auch gegen eine Plangenehmigung.
  1. Ja, hergeleitet über das jeweilige Abwägungsgebot unter dem Aspekt abwägungsrelevanter schutzwürdiger privater Belange
  2. Nein
  3. Nur im vorläufigen Rechtsschutz
  4. Nur bei der Anfechtungsklage
  5. Nur wenn es mehrere Kläger gibt
  1. § 73 IV 3 VwVfG
  2. § 18a AEG
  3. § 17a FStrG
  4. § 10 III BImSchG
  1. Eine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Erstinstanzlich ist für Klagen das OVG zuständig.
  3. Der einstweilige Rechtsschutz ist fristgebunden.
  4. Die Öffentlichkeit ist nicht zu beteiligen.
  5. Eine Klage muss innerhalb von 6 Wochen begründet werden.
  1. Im Planfeststellungsverfahren gilt meistens ein weiterer Nachbarbegriff, als bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung. Neben dem dinglich Berechtigten kann auch der obligatorisch Berechtigte in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein.
  2. Im Planfeststellungsverfahren gilt meistens ein engerer Nachbarbegriff, als bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung. Nur der dinglich Berechtigten kann in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein.
  3. Im Planfeststellungsverfahren gilt der selbe Nachbarbegriff, wie bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung. Neben dem dinglich Berechtigten kann auch der obligatorisch Berechtigte in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein.
  4. Im Planfeststellungsverfahren gilt der selbe Nachbarbegriff, wie bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung. Nur der dinglich Berechtigten kann in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt sein.
  1. Die formelle Präklusion führt dazu, dass der Einwand bei der Verwaltung aber nicht beim Gericht ausgeschlossen ist.
  2. Die materielle Präklusion führt dazu, dass der Einwand sowohl bei Gericht, als auch bei der Verwaltung ausgeschlossen ist.
  3. Die materielle Präklusion führt dazu, dass der Einwand bei der Verwaltung aber nicht beim Gericht ausgeschlossen ist.
  4. Die formelle Präklusion führt dazu, dass der Einwand sowohl bei Gericht, als auch bei der Verwaltung ausgeschlossen ist.
  1. Verpflichtungsklage
  2. Allgemeine Leistungsklage
  3. Feststellungsklage
  4. Klage sui generis
  1. Verpflichtungsklage
  2. Allgemeine Leistungsklage
  3. Feststellungsklage
  4. Klage sui generis

Dozent des Vortrages Das Planfeststellungsverfahren

 RA Christian Falla

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