Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Die Notwehrlage von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Die Notwehrlage“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtfertigende Notwehr - Die Notwehrlage
  • Nothilfelage
  • Individuelle Güter oder Interessen
  • Sonderproblem: Die sog. Präventivnotwehr
  • Sonderproblem: Die sog. antizipierte Notwehr
  • Der Begriff der Rechtswidrigkeit
  • Sonderproblem: Schuldhaftigkeit des Angriffs
  • Der Begriff des notwehrfähigen Rechtsguts
  • Fallbeispiel: Polizei unter Beschuss
  • Falllösung: Polizei unter Beschuss

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Angriff ist jede durch eine menschliche Handlung drohende Verletzung rechtlich geschützter individueller Güter oder Interessen.
  2. Das Aufhetzen eines Hundes stellt einen Angriff i. S. d. § 32 II StGB dar.
  3. Ein Angriff ist die Gefahr für das Leben eines Menschen.
  4. Eine Tierattacke ohne menschliche Veranlassung stellt einen Angriff i. S. d. § 32 II StGB dar.
  1. Nach der sog. Effizienzlösung ist die „Gegenwärtigkeit“ des Angriffs auch gegeben, wenn der Angriff später nicht mehr oder nur erschwert abgewendet werden kann.
  2. Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn der Angriff unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
  3. Der Begriff der Gegenwärtigkeit i. S. d. § 32 II StGB kann grundsätzlich auch Dauerdelikte umfassen.
  4. Der Begriff der Gegenwärtigkeit i. S. d. § 32 II StGB kann niemals ein Dauerdelikt umfassen.
  1. Die Mindermeinung bejaht dies, da unverändert bleibe, dass die abzuwehrende Handlung ein geschütztes Rechtsgut gefährdet.
  2. Nach der herrschenden Meinung fehlt es bei objektiv pflichtgemäßem Verhalten am Handlungsunwert der Tat und mithin an der Rechtswidrigkeit des Angriffs.
  3. Die herrschende Meinung bejaht dies, berücksichtigt das pflichtgemäße Verhalten des Täters jedoch auf der Ebene der Rechtfertigung zu seinen Gunsten.
  4. Nach der Mindermeinung fehlt es bei objektiv pflichtgemäßem Verhalten am Handlungsunwert der Tat und mithin an der Rechtswidrigkeit des Angriffs.
  1. Gegen Individualrechtsgüter
  2. Gegen Eigentum und Besitz
  3. Gegen Rechtsgüter des Angreifers
  4. Gegen Rechtsgüter des Täters

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Die Notwehrlage

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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