Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Notwehrwille, Putativnotwehr von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Notwehrwille, Putativnotwehr“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Notwehrwille, Putativnotwehr
  • Die Notwehr & Prüfungsaufbau
  • Darstellung im Gutachten
  • Fahrlässigkeitsdelikte
  • Putativnotwehr
  • Fallbeispiel: Putativnotwehr II
  • Fallbeispiel: Ehefrau F ist wütend
  • Falllösung: Ehefrau F ist wütend

Quiz zum Vortrag

  1. Nach der objektiven Theorie reicht das objektive Vorliegen einer Notwehrlage aus. Diese Theorie ist jedoch heute nicht mehr vertretbar.
  2. Nach der Kenntnistheorie ist neben dem objektiven Vorliegen der Notwehrlage auch die Kenntnis vom Vorliegen eines Angriffs erforderlich.
  3. Nach der Willenstheorie ist Voraussetzung einer Rechtfertigung nach § 32 II StGB das objektive Vorliegen der Notwehrlage, die Kenntnis vom Vorliegen eines Angriffs und eine Verteidigungsabsicht.
  4. Nach der Kenntnistheorie ist Voraussetzung einer Rechtfertigung nach § 32 II StGB das objektive Vorliegen der Notwehrlage, die Kenntnis vom Vorliegen eines Angriffs und zudem auch eine Verteidigungsabsicht.
  1. Nach der objektiven Theorie entfällt bei objektivem Vorliegen der Notwehrlage die Strafbarkeit.
  2. Nach der Kenntnis- und Willenstheorie ist es strittig, ob wegen Vollendung oder Versuch zu bestrafen ist.
  3. Nach der Kenntnistheorie entfällt bei objektivem Vorliegen der Notwehrlage die Strafbarkeit.
  4. Nach der Willenstheorie entfällt die Strafbarkeit auch dann, wenn keine Verteidigungsabsicht vorliegt, sofern zumindest die Kenntnis vom Vorliegen eines Angriffs besteht.
  1. Die objektive Theorie fordert kein subjektives Rechtfertigungselement, denn es gibt keinen zu kompensierenden Handlungsunwert.
  2. Die h.M. fordert ein subjektives Rechtfertigungselement, wobei sich aus der Natur der Fahrlässigkeitsdelikte ergibt, dass nur eine Kenntnis der Notwehrlage gefordert werden kann, jedoch keine Verteidigungsabsicht.
  3. Die h.M. fordert auch bei Fahrlässigkeitsdelikten sowohl eine Kenntnis der Notwehrlage als auch eine Verteidigungsabsicht.
  4. Die objektive Theorie fordert auch bei Fahrlässigkeitsdelikten die Kenntnis der Notwehrlage.
  1. Beim Putativnotwehrexzess stellt sich der Täter irrtümlich einen rechtswidrigen Angriff vor und überschreitet aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen der erforderlichen Verteidigung, die ihm bei bestehender Notwehrlage erlaubt gewesen wäre.
  2. Beim Putativnotwehrexzess stellt sich der Täter irrtümlich einen rechtswidrigen Angriff vor und meint, gerechtfertigt zu handeln.
  3. Beim Putativnotwehrexzess handelt es sich um den Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der, wenn er wirklich vorläge, die Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes erfüllen würde.
  4. Beim Putativnotwehrexzess handelt es sich um den Irrtum über das Vorliegen einer Verbotsnorm, die in Wirklichkeit gar nicht existiert.

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Notwehr (§ 32 StGB) - Notwehrwille, Putativnotwehr

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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