Rechtfertigender zivilrechtlicher Notstand nach § 228 BGB - Defensiver Notstand von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtfertigender zivilrechtlicher Notstand nach § 228 BGB - Defensiver Notstand“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Das vollendete Begehungsdelikt“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Rechtfertigender zivilrechtlicher Notstand
  • Der Defensivnotstand
  • Abgrenzung des 228 BGB zu 904 BGB
  • Verhältnis der Notstände zueinander
  • Fallbeispiel: Gärtner in Gefahr
  • Falllösung: Gärtner in Gefahr

Quiz zum Vortrag

  1. Der Schaden an der Sache darf nicht außer Verhältnis zu der Gefahr stehen.
  2. Auch die Einwirkung auf fremde Sachen, von denen keine Gefahr ausgeht, ist über § 228 BGB zu rechtfertigen.
  3. Eine Notstandslage liegt vor, wenn eine fremde Sache durch den Täter beschädigt oder zerstört wird, um eine durch eben diese Sache drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden.
  4. § 228 BGB wird im Gutachten vor § 34 StGB geprüft.
  1. ...bestimmt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten.
  2. ...liegt vor, wenn das beeinträchtigte Interesse nicht wesentlich wertvoller ist als das geschützte Interesse.
  3. ...ist nur gegeben, wenn der Eigentümer der gefahrtragenden Sache zuvor in ihre Beschädigung oder Zerstörung eingewilligt hat.
  4. ...liegt vor, wenn die Handlung geeignet ist, eine Gefahr abzuwehren und der Täter von mehreren ihm zur Verfügung stehenden gleich wirksamen Abwehrmitteln das mildeste Mittel gewählt hat.
  1. Der Täter müsste sowohl in Kenntnis der Notstandslage als auch zur Gefahrabwehr gehandelt haben.
  2. Der Täter muss zumindest in Kenntnis der Notstandslage gehandelt haben.
  3. Der Täter muss zumindest mit dem Willen zur Gefahrabwehr gehandelt haben.
  4. Ein subjektives Rechtfertigungselement wird bei § 228 BGB nicht gefordert.

Dozent des Vortrages Rechtfertigender zivilrechtlicher Notstand nach § 228 BGB - Defensiver Notstand

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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