Der Vortrag „Rechtsstellung des Erben, Nachlassforderungen“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wann haftet man nicht für Nachlassverbindlichkeiten?
Welche Stelle ist für die Ausschlagung eines Erbes zuständig?
Welche Aufgabenbereiche gehören zum Rechtspfleger?
Womit lässt sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken?
Welche Aussagen stimmen bezüglich der rechtshemmenden Einreden, mit denen sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken lässt?
Welche Aussagen stimmen bezüglich der rechtsvernichtenden Einreden, mit denen sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten beschränken lässt?
5 Sterne |
|
5 |
4 Sterne |
|
0 |
3 Sterne |
|
0 |
2 Sterne |
|
0 |
1 Stern |
|
0 |
... Haftung für Nachlassverbindlichkeiten: Keine Haftung bei Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1944, 1945 ...
... Beendigung des Aufgebotsverfahrens 2. Rechtsvernichtende Einreden (2): § 1975 BGB: Zahlung nur aus Nachlass bei Nachlassverwaltung/-insolvenz. ...
... Nachlassforderungen: Nachlassgegenstände werden grundsätzlich gemäß §§ 985 ff. BGB herausverlangt. ...
... sicherstellen, dass die Forderung bei Zahlung erlischt? Er muss sich den Erbschein vorlegen ...
... Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden und hat rückwirkende Kraft (§§ 1945 I, 1953 I BGB). Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen oder ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, so haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt (§ 1967 BGB) aber beschränkbar. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Beschränkung der Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten ist zwischen den rechtshemmenden und den rechtsvernichtenden Einreden zu unterscheiden, von denen es jeweils zwei gibt: Rechtshemmend wirkt die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB), wonach die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft verweigert werden darf sowie die Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB), wonach der Erbe berechtigt ist, die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ...
... Nachlassinsolvenz angeordnet ist. Dieses lästige Verfahren ist überdrüssig, wenn der Erbe beim Amtsgericht die Ausstellung eines Erbscheins erwirkt hat. Er braucht sein Erbrecht dann nur einmal zu beweisen (§§ 2353, 2354, 2359 BGB). Der Erbschein hat ähnliche Wirkungen wie das Grundbuch: Es gilt die Vermutung, dass der Erbschein richtig ist (§ 2365 BGB). Die Beweislast wird also zugunsten des im Erbschein eingetragenen Erben umgekehrt. Wer von der im Erbschein als Erbe bezeichneten Person etwas erwirbt, wird in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Erbscheins geschützt. Ihm schadet nur positive Kenntnis der Unrichtigkeit. Der Erbschein hat also auch öffentlichen Glauben (§ 2366 BGB). Wer an die im Erbschein als ...
... nach den Vorschriften der §§ 2018 ff. BGB zu erfolgen, die stark den Vorschriften zum EBV (§§ 985 ff. BGB) ähneln. In allen anderen Fällen, wenn also z.B. der Erblasser seinen Schreibtisch zwecks Restaurierung zu einem Schreiner gegeben und noch nicht wieder zurückbekommen hat, hat die Herausgabe nach ...