Rechtsstellung des Erben, Nachlassforderungen von Dr. Clemens Theimer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtsstellung des Erben, Nachlassforderungen“ von Dr. Clemens Theimer ist Bestandteil des Kurses „Familien- und Erbrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zusammenfassung 1, 2 und 3
  • Rechtsstellung des Erben - Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
  • Rechtshemmende/-vernichtende Einreden
  • Nachlassforderungen

Quiz zum Vortrag

  1. Man haftet für Nachlassverbindlichkeiten nicht, wenn man die Erbschaft ausgeschlagen hat.
  2. Vor Beendigung des Aufgebotsverfahrens haftet man nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
  3. Bei Nachlassverwaltung oder -insolvenz haftet man nicht für Nachlassverbindlichkeiten.
  4. Für Nachlassverbindlichkeiten wird unbeschränkt und immer gehaftet.
  5. Man haftet für Nachlassverbindlichkeiten nicht, wenn drei Monate seit Annahme der Erbschaft abgelaufen sind.
  1. Das Nachlassgericht.
  2. Ein Notar.
  3. Eine Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  4. Eine Abteilung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
  1. Der Rechtspfleger ist zuständig für Nachlasssachen, wie z.B. für Ausschlagungen einer Erbschaft.
  2. Der Rechtspfleger wird zur Entlastung der Richter eingesetzt.
  3. Der Rechtspfleger ist zuständig für das Kostenfestsetzungsverfahren.
  4. Der Rechtspfleger ist zuständig für Handelsregistersachen.
  5. Der Rechtspfleger ist zuständig für die Eheschließung.
  1. Mit rechtshemmenden Einreden
  2. Mit rechtsvernichtenden Einreden
  3. Mit der sog. Dürftigkeitseinrede
  4. Mit der Einrede der Vorausklage
  1. Mit den rechtshemmenden Einreden lässt sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nur zeitlich beschränken.
  2. Zu den rechtshemmenden Einreden gehört die Einrede des § 2014 BGB. (Zahlung erst 3 Monate nach Erbschaftsannahme.)
  3. Zu den rechtshemmenden Einreden gehört die Einrede des § 2015 BGB. (Zahlung erst nach Beendigung des Aufgebotsverfahrens.)
  4. Mit den rechtshemmenden Einreden lässt sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, sodass nicht mit dem eigenen Vermögen gehaftet wird.
  1. Mit den rechtsvernichtenden Einreden lässt sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränken, sodass nicht mit dem eigenen Vermögen gehaftet wird.
  2. Zu den rechtsvernichtenden Einreden gehört die Einrede des § 1975 BGB (Zahlung nur aus Nachlass bei Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz).
  3. Zu den rechtsvernichtenden Einreden gehört die Einrede des § 1990 BGB (keine Zahlung, wenn Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz mangels Masse abgelehnt wurde).
  4. Zu den rechtsvernichtenden Einreden gehört die sog. Dürftigkeitseinrede.
  5. Mit den rechtsvernichtenden Einreden lässt sich die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nur zeitlich beschränken.

Dozent des Vortrages Rechtsstellung des Erben, Nachlassforderungen

Dr.  Clemens  Theimer

Dr. Clemens Theimer

Dr. Clemens Theimer, Jahrgang 1961, ist Amtsgerichtsdirektor a.D. und Mediator in Familienangelegenheiten.

Zudem ist er als Lehrbeauftragter für das Hessische Ministerium der Justiz und die Euro-FH, Hamburg tätig. Daneben ist Dr. Theimer Autor diverser juristischer Fachbücher des Verlags C.H.Beck, München sowie der Law School der Euro-FH, Hamburg und der Law School der IU Internationalen Hochschule, Erfurt.

Er studierte Rechtswissenschaft und Französisch an den Universitäten Frankfurt a.M., Lausanne (Schweiz), Amsterdam (Niederlande), Straßburg und Paris (Frankreich). Als deren Stipendiat promovierte er an der Universität Frankfurt a.M. zum Dr. jur. Die Faculté Internationale de Droit Comparé (Straßburg) diplomierte ihn in Amsterdam und in Straßburg.

Nach seiner Promotion war Dr. Theimer zunächst als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main und anschließend als Richter in Darmstadt, Wiesbaden, Königstein im Taunus und Frankfurt am Main sowie in der Justizverwaltung tätig.


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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Haftung für Nachlassverbindlichkeiten: Keine Haftung bei Ausschlagung der Erbschaft, §§ 1944, 1945 ...

... Beendigung des Aufgebotsverfahrens 2. Rechtsvernichtende Einreden (2): § 1975 BGB: Zahlung nur aus Nachlass bei Nachlassverwaltung/-insolvenz. ...

... Nachlassforderungen: Nachlassgegenstände werden grundsätzlich gemäß §§ 985 ff. BGB herausverlangt. ...

... sicherstellen, dass die Forderung bei Zahlung erlischt? Er muss sich den Erbschein vorlegen ...

... Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in notariell beglaubigter Form abgegeben werden und hat rückwirkende Kraft (§§ 1945 I, 1953 I BGB). Wird die Erbschaft nicht ausgeschlagen oder ist die Ausschlagungsfrist abgelaufen, so haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt (§ 1967 BGB) aber beschränkbar. Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner. Hinsichtlich der Beschränkung der Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten ist zwischen den rechtshemmenden und den rechtsvernichtenden Einreden zu unterscheiden, von denen es jeweils zwei gibt: Rechtshemmend wirkt die Dreimonatseinrede (§ 2014 BGB), wonach die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten in den ersten drei Monaten nach der Annahme der Erbschaft verweigert werden darf sowie die Einrede des Aufgebotsverfahrens (§ 2015 BGB), wonach der Erbe berechtigt ist, die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ...

... Nachlassinsolvenz angeordnet ist. Dieses lästige Verfahren ist überdrüssig, wenn der Erbe beim Amtsgericht die Ausstellung eines Erbscheins erwirkt hat. Er braucht sein Erbrecht dann nur einmal zu beweisen (§§ 2353, 2354, 2359 BGB). Der Erbschein hat ähnliche Wirkungen wie das Grundbuch: Es gilt die Vermutung, dass der Erbschein richtig ist (§ 2365 BGB). Die Beweislast wird also zugunsten des im Erbschein eingetragenen Erben umgekehrt. Wer von der im Erbschein als Erbe bezeichneten Person etwas erwirbt, wird in seinem guten Glauben an die Richtigkeit des Erbscheins geschützt. Ihm schadet nur positive Kenntnis der Unrichtigkeit. Der Erbschein hat also auch öffentlichen Glauben (§ 2366 BGB). Wer an die im Erbschein als ...

... nach den Vorschriften der §§ 2018 ff. BGB zu erfolgen, die stark den Vorschriften zum EBV (§§ 985 ff. BGB) ähneln. In allen anderen Fällen, wenn also z.B. der Erblasser seinen Schreibtisch zwecks Restaurierung zu einem Schreiner gegeben und noch nicht wieder zurückbekommen hat, hat die Herausgabe nach ...