Die Rücknahme von Verwaltungsakten (§ 48 VwVfG) von RA Kai Renken

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Rücknahme von Verwaltungsakten (§ 48 VwVfG)“ von RA Kai Renken ist Bestandteil des Kurses „Handlungsformen der Verwaltung“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Die Rücknahme
  • Das Rücknahmeverbot
  • Die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes
  • Die Rücknahme europarechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte
  • Fallbeispiel: BAföG

Quiz zum Vortrag

  1. Ein Verwaltungsakt kann ex nunc, ex tunc, teilweise oder ganz zurückgenommen werden.
  2. Ein Verwaltungsakt kann teilweise oder ganz, allerdings nur mit ex nunc Wirkung zurückgenommen werden.
  3. Ein Verwaltungsakt kann sowohl ex nunc als auch ex nunc zurückgenommen werden, allerdings nur als ganzer. Eine teilweise Aufhebung ist nicht möglich.
  4. Ein Verwaltungsakt kann nur ganz und mit ex nunc Wirkung zurückgenommen werden.
  1. Wenn der Begünstigte falsche oder unvollständige Angaben macht, um die Leistung zu erhalten, ist er nicht schutzwürdig.
  2. Hat der Begünstigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis bezüglich der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes, ist er nicht schutzwürdig.
  3. Hat der Begünstigte Kenntnis, grob oder leicht fahrlässige Unkenntnis bezüglich der Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes, ist er nicht schutzwürdig.
  4. Nur wenn der Begünstigte bewusst falsche Angaben macht, um die Leistung zu erhalten, ist er nicht schutzwürdig.
  1. Die Rücknahmefrist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Kenntnis von allen relevanten Tatsachen erlangt wird, die die Behörde dazu berechtigen, den Verwaltungsakt zurückzunehmen.
  2. Die Rücknahmefrist beginnt, wenn die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erlangt wird.
  3. Die Rücknahmefrist beginnt sobald es erste Anhaltspunkte gibt, dass die Behörde dazu berechtigt sein könnte den Verwaltungsakt zurückzunehmen.
  4. Die Rücknahme ist nicht fristgebunden.

Dozent des Vortrages Die Rücknahme von Verwaltungsakten (§ 48 VwVfG)

RA Kai Renken

RA Kai Renken

Kai Renken zeichnet sich insbesondere durch seine Kenntnisse bei der Prüfungsvorbereitung von Jurastudenten im Raum Berlin aus. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und Berlin war er unter anderem als Prüfer beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg für Öffentliches Recht tätig und arbeitete als Leiter von Klausurenkursen und als Repetitor für Öffentliches Recht in Berlin. Seit 2015 ist Kai Renken selbst assoziierter Partner im Berliner Büro von SNP Schlawien Rechtsanwälte. Des Weiteren ist er Dozent bei der Akademie Kraatz.

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