Der Vortrag „Rücktrittsmöglichkeiten, Aufbau § 24 I“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wieviele Rücktrittsmöglichkeiten sind in § 24 I, II StGB enthalten?
Warum nach § 24 StGB ein Rücktritt vom fehlgeschlagenen Versuch nicht möglich?
Die h.M. stellt für die Frage, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt auf ...
Wo ist in § 24 StGB der Rücktritt vom beendeten Versuch des Einzeltäters geregelt?
Was spricht gegen die Einzelaktstheorie?
Wann liegt kein fehlgeschlagener Versuch vor?
Aus welcher Sicht bestimmt sich, ob ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt?
Killer K will O töten. Sein Schuss hat O nur gestreift und leicht verletzt. Obwohl er noch auf O schießen könnte, geht er nach Hause. Ist K vom versuchten Tötungsdelikt zurückgetreten?
Wann ist ein Versuch beendet?
Wovon ist auszugehen, wenn sich der Täter keine Gedanken darüber macht, ob sein Handeln für die Erfolgsherbeiführung ausreichend ist?
Auf welchen Zeitpunkt ist i.R.d. Gesamtbetrachtungslehre für die Abgrenzung von beendeten zu unbeendeten Versuch abzustellen?
Was bedeutet nach h.M. das Aufgeben der Tat?
T will O mit seiner Schusswaffe töten und hat dazu nur einen Schuss, was T weiß. Der Schuss verfehlt sein Ziel, was T erkennt. Welche Art Versuch liegt für T vor?
T vergiftet O, aber bereut dies schnell, weshalb er einen Krankenwagen ruft. Der auf dem Weg ins Krankenhaus befindliche Krankenwagen mit O wird von einem LKW erfasst, O verstirbt. Welche Art von Versuch liegt für T vor?
T sticht mit Tötungsvorsatz mit einem Messer auf O ein und geht von einer lebensgefährlichen Verletzung des O aus, welche in Wahrheit nicht gegeben ist. Welche Art von Versuch liegt für T vor?
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... Gemeinsame Vor. von § 24 I und § 24 II: Nicht-Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs M1: Rücktritt (-), da Unterfall des unfreiwilligen Rücktritts hM2: ...
... Einzelaktstheorie heutige Rspr. und h.L. = Gesamtbetrachtungslehre früher: Situation 1: T plant mit ...
... Nicht-Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs, Einzelaktstheorie: Jeder einzelne Ausführungsakt, den T bei Tatbeginn für erfolgsgeeignet ...
... mehreren Schüssen (Ausführungsakten) Erfolg herbeizuführen. Erster Schuss geht daneben, T gibt auf. Tatplantheorie: ...
... 24 II Nicht-Vorliegen eines fehlgeschlagenen Versuchs, gegen Einzelaktstheorie spricht: 1. Einzelaktstheorie – einheitlicher Lebensvorgang wird widernatürlich ...
... liegende Handlungsmöglichkeiten hat, mit denen er den Erfolg noch herbeiführen kann, fehlgeschl. Versuch somit (+), soweit keine weiteren ...
... 4 Schritte, 1. Schritt (gedanklich): Abgrenzung § 24 I, ...
... beendeter Versuch – T glaubt, alles getan zu haben, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des E. ...
... Abgrenzung unbeendeter – beendeter Versuch, Abgrenzungskriterium: nur Tätervorstellung, T macht sich ...
... hatte T keinen TP = V. unbeendet, heute h. M. Gesamtbetrachtungslehre, Rücktrittshorizont = Zeitpunkt der letzten ...
... Strafbarkeit des T – Rücktritt von §§ 212, 211, 22, 23, da T ja nicht seine komplette kriminelle Energie aufgegeben ...
... der konkreten Tat, d. h. vom konkreten Tatobjekt, der Tatsituation und dem angestrebten Tatziel Abstand nimmt. T hatte den Tötungsvorsatz in Bezug auf den O sowie auf sein Tatziel, ...
... Stich irrtümlich für nicht lebensgefährlich (2) – T hält Stich irrtümlich für lebensgefährlich (3) ...
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... und noch nicht vollendet ist. Nimmt der Beteiligte seinen Beitrag restlos vor Versuchsbeginn zurück bzw. sagt er sich los, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Hierbei spielt keine Rolle, ob dieses freiwillig oder unfreiwillig geschieht, denn § 24 I I setzt voraus, dass die Haupttat in die Versuchsphase eingetreten ist. Voraussetzung ist aber, dass der bisher geleistete Tatbeitrag nicht fortwirkt, sich also nicht auf den Versuch bzw. auf die Vollendung ausgewirkt hat. Beispiel: G überlässt T für einen Einbruch einen Nachschlüssel. Die Ehefrau des G droht mit Scheidung, falls sich G den Schlüssel nicht zurückgeben lässt. Diese Drohung führt bei G zu einer inneren Zwangslage. Er fordert den Schlüssel zurück, sodass sich T anderes Werkzeug besorgen muss. Bei G liegt kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor, da sich sein Gehilfenbeitrag nicht in der Haupttat ausgewirkt hat. Er hat seinen Beitrag vor Versuchsbeginn der Haupttat neutralisiert. § 24 II ist demnach nicht anwendbar, sodass es auf die Unfreiwilligkeit nicht ankommt. § 138 liegt von den Voraussetzungen her nicht ...
... zwar für den Versuch, aber nicht für die Vollendung kausal geworden ist. Es muss hier strikt getrennt werden zwischen Kausalität des Beitrages für den Versuch und Kausalität des Beitrages für die Vollendung. Bei Fehlen der Kausalität für die Vollendung entfällt nur die Strafbarkeit für die Vollendung. Da in jeder Vollendung der Versuch enthalten ist, bleibt die Strafbarkeit der Beteiligung für den Versuch bestehen und kann nur über den Rücktritt nach § 24 II 2 Alt. 2 beseitigt werden. Bei Tatvollendung setzt § 24 II 2 Alt. 2 zum einen eine restlose Neutralisierung des geleisteten Beitrages für die Vollendung und zum anderen ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen voraus. Voraussetzungen sind: die Vollendung ist unabhängig vom Beitrag des Versuchsbeteiligten eingetreten. Ernsthafte Verhinderungsbemühungen, Freiwilligkeit. Klausurtipp: Aufbaumäßig ist zunächst die Tatbeteiligung zur Vollendung zu prüfen. Für die Vollendung scheitert eine Beteiligung daran, dass sich der Beitrag nicht für die Vollendung, auch nicht in Form einer psychischen Beihilfe, sondern nur für die Versuchsphase ...
... und er sich ernsthaft und freiwillig bemüht hat, die Vollendung zu verhindern. Achten Sie darauf, dass ein Rücktritt eines Tatbeteiligten nicht vorliegt, wenn sein ursprünglicher Beitrag in der Vollendung fortwirkt. Beispiel: A hat zusammen mit B einen Einbruch geplant. A kennt die Safekombination und hat diese dem B mitgeteilt. A sollte Schmiere stehen, anschließend sollte die Beute geteilt werden. Auf der Fahrt zum Tatort sagt sich A los und versucht vergeblich, auch den B umzustimmen. B führt die Tat alleine durch. A hat entweder eine vollendete Tat gemeinschaftlich mit B als Mittäter begangen oder er hat als Gehilfe nicht beseitigte Beiträge geleistet. Für eine Mittäterschaft an dem vollendeten Einbruchsdiebstahl fehlt es an der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme durch B. Durch Mitteilung der Safekombination liegt eine Beihilfe des A vor. Ein Rücktritt des A nach § 24 II kommt nicht in Betracht, da A seinen bereits in der Vorbereitungsphase erbrachten Beitrag nicht beseitigt hat. B kannte aufgrund der Information durch A die Safekombination, was sich bei der Wegnahme auswirkte (vgl. hierzu BGHSt 28, 346). Problematisch ist auch, wenn der Beteiligte sich von der Tat lossagt und versucht ...
... herausholen würde. T könnte mittelbarer Täter eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls nach §§ 244 I Nr. 3, 22, 23, 25 I, Alt. 2 sein. Der Versuch ist zu bejahen, es fragt sich nur, ob T durch Aufgabe der weiteren Tatausführung zurückgetreten ist. T könnte nach § 24 I (nach anderer Ansicht nach § 2 4 II 1, wobei die Regeln des § 24 I im Falle eines unbeendeten Versuchs sinngemäß anwendbar sind) dadurch zurückgetreten sein, dass das Werkzeug unverrichteter Dinge wieder zurückkam und T von der weiteren Tatausführung Abstand genommen hat. Ein fehlgeschlagener Versuch lag nicht vor, da W de m T mitgeteilt hat, dass man das Fenster auch einschlagen könne, sodass aus Sicht des T noch eine weitere Möglichkeit gegeben war, den Deliktserfolg herbeizuführen. Das Nichtausführen der Tat durch das Werkzeug kann grundsätzlich dem Hintermann nicht zugutekommen. Anders ist es aber, wenn das Werkzeug aufgrund einer veränderten Situation zurückkehrt, um sich neue Weisungen zu holen. Im Beispiel hat der Hintermann T noch die Möglichkeit, durch einen weiteren Einsatz des Werkzeuges den Erfolg herbeizuführen. Gibt er jetzt die Weiterführung der Tat auf, so ist darin ein ...