Schuldprüfung und Schuldfähigkeit von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Schuldprüfung und Schuldfähigkeit“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Prüfungspunkte
  • Schuldfähigkeit
  • - A.l.i.c.
  • - Theorien
  • - Aufbauvorschlag

Quiz zum Vortrag

  1. §§ 17, 21 StGB
  2. § 19 StGB
  3. § 20 StGB
  4. § 35 StGB
  1. im subjektiven Tatbestand
  2. in der Schuld
  3. in der Rechtswirdrigkeit
  4. im objektiven Tatbestand
  1. Nein. Nach noch h.M. ist sie ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut.
  2. Ja, die a.l.i.c. ist in § 20 StGB geregelt.
  3. Ja, § 20 StGB ist über den Wortlaut hinaus auszulegen.
  4. Nein, daher ist die a.l.i.c. grds. abzulehnen.
  1. bei Schuldfähigen
  2. bei Geisteskranken
  3. bei Vorsatzkonkretisierung
  4. beim Vorsatzwechsel
  5. beim Wechsel von Schuldfähigkeit zur Schuldunfähigkeit nach Tatausführung (Blutrausch)
  1. § 20 StGB
  2. § 19 StGB
  3. § 21 StGB
  4. § 17 StGB
  1. ab 2,0 ‰
  2. ab 2,2 ‰ bei Kapitaldelikten
  3. ab 3,0 ‰
  4. ab 3,3 ‰ bei Kapitaldelikten
  1. ab 3,0 ‰ mit Ausnahme von Tötungsdelikten
  2. ab 3,3 ‰ bei Tötungsdelikten
  3. ab 2,0 ‰
  4. ab 2,2 ‰ bei Kapitaldelikten
  5. ab 3,3 ‰ generell bei allen Delikten
  1. Prüfung des Vollrausches, § 323 a StGB
  2. Schuldlosigkeit des Handelnden
  3. Prüfung der fahrlässigen a.l.i.c.
  4. verminderte Schuldfähigkeit des Handelnden
  1. Ja, er muss sie nur für möglich halten und die Begehung der Defekttat billigend in Kauf nehmen.
  2. Nein. Er setzt sich bewusst in den Defektzustand um die entsprechende Defekttat zu begehen.
  3. Der Handelnde muss sowohl den Rausch als auch die Defekttat mit dolus directus 1. Grades herbeiführen.
  4. Es genügt, dass der Rausch vorsätzlich herbeigeführt wurde, die Defekttat kann anschließend auf Fahrlässigkeit beruhen.
  1. vom Koinzidenzprinzip
  2. vom Schuldprinzip
  3. von der Rechtswidrigkeit der Tat
  4. von der Tatbestandsmäßigkeit der Tat
  1. Verkehrsdelikte
  2. Urkundsdelikte
  3. Tötungsdelikte
  4. Vermögensdelikte

Dozent des Vortrages Schuldprüfung und Schuldfähigkeit

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... §§ 19, 20 Standort a.l.i.c 2. Spezielle Schuldmerkmale, z. B. Böswilligkeit, § 225 ...

... Entwicklungsreife, bedingt schuldfähig. Im Einzelfall bedarf es hier einer Prüfung (§ 3 JGG). ...

... § 323 a Killer K hat Hemmungen. Begeht ein Täter ein Tötungsdelikt in volltrunkenem Zustand, dann scheitert die Strafbarkeit gem. § 212 StGB an der fehlenden Schuldfähigkeit. Zwar greift dann eine Strafbarkeit gem. § 323 a (Vollrausch) ...

... Vorsätzl. Defekttat, Finaler Zhg., T hält es für mögl. + nimmt es ...

... diesem Zeitpunkt ist der Täter schuldfähig - Defektzustand - Vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführung - Fahrlässige Defekttat - Kein finaler Zusammenhang - T setzt sich vorsätzlich oder ...

... zu verstehen, dass der Täter unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Schuld handelt, soweit nicht die Voraussetzungen der a.l.i.c. vorliegen, ...

... Defektszustandes vorzuverlegen U3: Alic sei ein Sonderfall der mittelbaren Täterschaft, Vorverlagerung der tbl. Ausführungshandlung A.A.: Alic kann nicht anerkannt werden, ...

... RWK (+) III.SCH ? Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat, § 20? Liegen Voraussetzungen der vorsätzliche a.l.i.c. vor?  ...

... Eingehen auf Gegenmeinung, die a.l.i.c. ablehnt (Wenn Sie dieser Meinung folgen = § 212 (-) Aufbau Vollrausch) ...

... darum, ob dem Täter die rechtswidrige Tat auch persönlich vorzuwerfen ist. Gegenstand des Schuldvorwurfes bildet die fehlerhafte Einstellung des Täters zu den Verhaltensanforderungen der Rechtsordnung. Das deutsche Strafrecht beruht auf dem Schuldprinzip. Dieses besagt u.a., dass es keine Strafe ohne Schuld geben kann, dass Unrecht und Schuld sich entsprechen müssen und dass die verhängte Strafe schuldangemessen sein muss. Hieraus folgt, dass es in Deutschland im Unterschied zu anderen europäischen Ländern auch kein Unternehmensstrafrecht gibt. Schuldhaftes Verhalten kann nur bei einer natürlichen Person vorliegen. In manchen Tatbeständen ist Normadressat ein Unternehmen oder ein Betrieb. Hier bewirkt § 14 eine Zurechnung auf die vertretungsberechtigten Organe. Aus dem Schuldprinzip lassen sich bei Meinungsstreitigkeiten gut Argumente herleiten. So ist bei der Einschränkung des Mordes das BVerfG davon ausgegangen, dass die Rechtsfolge des § 211, die absolute lebenslange Freiheitsstrafe, nicht verfassungskonform ist, da es durchaus Unrechtsunterschiede bei den einzelnen ...

... bei der Tatausführung, insbesondere bei vorherigem Alkoholgenuss kann als Ausnahme vom Koinzidenzprinzip eine Strafbarkeit nach den Grundsätzen der a.l.i.c. in Betracht kommen. Die a.l.i.c. ist sehr umstritten und dogmatisch zweifelhaft. So hat der 4. Strafsenat (BGHSt 42, 235) die Annahme einer a.l.i.c. bei den Straßenverkehrsdelikten im Hinblick auf das Analogieverbot abgelehnt. Andere Senate (JR 97, 391) haben in nachfolgenden Entscheidungen aber ausdrücklich erklärt, dass sie an der a.l.i.c. festhalten wollen. Auch die wohl überwiegende Lit. (Wessels/Beulke AT § 10 III 3; Roxin AT § 20 Rn 56) wendet die a.l.i.c. an. Unter dem Begriff a.l.i.c. (vorgelagerte Verantwortlichkeit) ist das im Zustand der Schuldfähigkeit verantwortliche in <

... Vorsatzkonkretisierung: Bei der vorsätzlichen a.l.i.c. müssen sich Tatvorsatz und Tatablauf in den wesentlichen Zügen decken. Die Defekttat muss im Zeitpunkt der Herbeiführung des Defektzustandes zumindest ihrer Gattung nach hinreichend bestimmt sein. Nicht ausreichend ist es, wenn der Täter sich vorsätzlich in einen Vollrausch versetzt, um dann irgendeine Straftat zu begehen. Beispiel: T betrinkt sich vorsätzlich, um dann einmal so richtig strafrechtlich “auf den Putz zu hauen”. Im Zustand der Schuldunfähigkeit (3,0 ‰) begeht er ein Sexualdelikt. Hier liegt keine vorsätzliche a.l.i.c. vor, sodass T sich nur nach § 323a strafbar gemacht hat. Gegenbeispiel: T betrinkt sich vorsätzlich, um sich dann richtig zu prügeln. Versetzt sich der Täter vorsätzlich in den Vollrausch, um dann irgendjemanden zusammenzuschlagen, so ist dieser Gattungsvorsatz ausreichend bestimmt ...

... Richter-/Gewohnheitsrecht als Grundlage der a.l.i.c. aus, wobei unterschiedliche Lösungsansätze vertreten werden: Ausnahmemodell (auch Schuldmodell genannt) (Wessels/Beulke AT § 10 III 4; Hruschka JZ 96, 64) Das Ausnahmemodell gleicht den Schuldmangel im Zeitpunkt der Tat dadurch aus, dass der Täter diese Schuldunfähigkeit gerade im Hinblick auf die Tat selbst herbeigeführt hat. Hierfür sprechen Gerechtigkeits- und Präventionsgründe. Nach dieser Meinung ist § 20 so zu verstehen, dass der Täter unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Schuld handelt, soweit nicht die Voraussetzungen der a.l.i.c. vorliegen (Wessels/Beulke aaO). Kritik: Das Ausnahmemodell ist mit dem Wortlaut des § 20 nicht vereinbar. Art. 103 II GG, § 1 verbieten gewohnheitsrechtliche Einschränkungen von gesetzlichen Gründen, die die Strafbarkeit aus: Vorsätzliche a.l.i.c, Fahrlässige a.l.i.c., Vorsätzliche Defekttat, Defektzustand wird vorsätzlich herbeigeführt ...

... Hier sei dann die Möglichkeit gegeben, durch Richter- und Gewohnheitsrecht auch zu Lasten des Täters oder Teilnehmers, sei es im Rahmen der Auslegung oder der teleologischen Reduktion, Ausfüllungen vorzunehmen (vgl. Otto, Jura 86, 430). Tatbestandsmodell (auch Vorverlagerungstheorie genannt): Die wohl h.L. folgt dem Tatbestandsmodell, wobei allerdings verschiedene Lösungsansätze existieren. Nach dieser Theorie ist die a.l.i.c. keine Ausnahme von § 20 und somit kein Verstoß gegen das Koinzidenzprinzip. Nach dieser Meinung wird die tatbestandsmäßige Ausführungshandlung vorverlagert. Bereits das schuldhafte Herbeiführen des Defektzustandes, im Hinblick auf die künftige Straftat, ist als tatbestandsmäßiges und schuldhaftes Handeln Anknüpfungspunkt für einen Strafvorwurf und tritt an die Stelle der unmittelbar tatbestandsmäßigen Handlung. Das Herbeiführen des Defektzustandes stellt daher bereits das erste Glied in der Kausalenkette dar. Figur der mittelbaren Täterschaft: Der Tatbestandslösung nahestehend ist die Meinung, die die a.l.i.c. als einen Sonderfall der mittelbaren Täterschaft bewertet. Hiernach ist das Sich berauschen und somit das Herbeiführen des Defektzustandes vergleichbar mit der mittelbaren Täterschaft, weil der Täter sich selbst zum unschuldigen Werkzeug bei der Begehung seiner Tat macht ...

... Prüfung vorsätzlichen a.l.i.c. am Bsp. § 212 I. TB (+) II. RWK (+) III. SCH Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tat, § 20? P: Wechsel von Schuldfähigkeit zur Schuldunfähigkeit. Unbeachtlich soweit Unfähigkeit erst nach Versuchsbeginn eintritt und unwesentliche Abweichung vorliegt P: Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Vorbereitung. Liegen Voraussetzungen der vorsätzliche a.l.i.c. vor? (1) Wenn (-) Abbruch, Aufbau, Vorsatztat, wenn vorhanden Fahrlässigkeitstat iVm mit fahrlässiger a.l.i.c. prüfen (2) Wenn (+) Begründung nach Ausnahmemodell, Ablehnen wegen Art. 103 II GG, § 1 Begründung nach Tatbestandsmodell. Anknüpfungspunkt für tatbestandliche Ausführungshandlung ist aber Herbeiführung Defektzustand, deshalb Abbruch, Aufbau, Vorsatztat. Lehnen Sie auch das Tatbestandsmodell ab, greift der Vollrausch als Auffangtatbestand. Liegen auch die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit nicht vor greift der Vollrausch als Auffangtatbestand § 222 iVm fahrlässiger a.l.i.c. I. TB Voraussetzungen fahrlässiger a.l.i.c ...

... zur Party gegangen, sich “volllaufen” zu lassen, nimmt sich aber ernsthaft vor, nicht wieder aus der Rolle zu fallen und andere in Frieden zu lassen. Es kommt, wie es kommen muss: Im Zustand der Schuldunfähigkeit (BAK von 3,0 ‰) verprügelt T den O. Ein entsprechender Strafantrag wurde von O gestellt. § 223 T erfüllt den Tatbestand des § 223, die Tat ist auch rechtswidrig. Im Rahmen der Schuld ist festzustellen, dass T im Zeitpunkt des Niederschlagens des O nach § 20, bedingt durch den Alkohol (3,0 ‰) schuldunfähig war. Möglicherweise könnte eine Strafbarkeit über die umstrittene Rechtsfigur der vorsätzlichen a.l.i.c. in Betracht kommen. Die vorsätzliche a.l.i.c. setzt voraus, dass der Täter sich vorsätzlich in Defektzustand versetzt und er bei Herbeiführung des Zustandes zumindest die Möglichkeit erkennt und billigend in Kauf nimmt, eine in ihren Grundzügen bereits konkretisierte Defekttat zu begehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat sich T vorsätzlich in den Defektzustand versetzt, aber nicht die Defekttat (hier das Niederschlagen des O) billigend in Kauf genommen. Eine Strafbarkeit des T gemäß § 223 scheitert somit wegen seiner Schuldfähigkeit ...

... Die vorsätzlich a.l.i.c. setzt voraus, dass der schuldfähige Täter sich vorsätzlich in einen Defektzustand versetzt und die Möglichkeit sieht, dass er in diesem Zustand eine bereits konkretisierte Defekttat begeht und dieses billigend in Kauf nimmt. K hat sich vorsätzlich im Hinblick auf die vorsätzliche Tat betrunken, um seine Hemmungen abzubauen. Der notwendige Doppelvorsatz lag vor. Allerdings stößt die a.l.i.c. im Hinblick auf den Wortlaut des § 20, wonach im Zeitpunkt der Tat der Täter schuldfähig sein muss, auf Bedenken. Nach dem Ausnahmemodell soll der Schuldmangel im Zeitpunkt der Tat dadurch ausgeglichen werden, dass der Täter diese Schuldunfähigkeit gerade im Hinblick auf die Tat selbst herbeigeführt habe. Hierfür sprechen Gerechtigkeits- und Präventionsgründe. Nach dieser Meinung ist § 20 so zu verstehen, dass der Täter unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Schuld handelt, soweit nicht die Voraussetzungen der a.l.i.c. vorliegen. Art. 103 II GG, § 1 verbieten aber gewohnheitsrechtliche Einschränkungen von gesetzlichen Gründen, die die Strafbarkeit ausschließen ...