Der Vortrag „Ablauf und Anwesenheitspflichten“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafprozessrecht 2. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Liegt ein absoluter Revisionsgrund vor, wenn ein Richter während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung abwesend ist?
Ist ein Wechsel der Richter während einer mehrtägigen Hauptverhandlung zulässig, wenn ein Richter wegen Krankheit ausfällt?
Ist ein Wechsel der Staatsanwälte während einer mehrtägigen Hauptverhandlung zulässig?
Wie unterscheidet sich ein absoluter Revisionsgrund von einem relativen Revisionsgrund?
Worin liegt kein absoluter Revisionsgrund?
Kann der Mangel geheilt werden, wenn ein Richter oder ein Schöffe einen wesentlichen Teil der HV verpasst.
Kann ein Staatsanwalt der in der Hauptverhandlung zunächst die Anklage vertreten hat und dann als Zeuge ausgesagt hat, danach wieder in vollem Umfang die Staatsanwaltschaft vertreten?
Stellt ein Verstoß gegen § 247 S. 4 StPO einen absoluten Revisionsgrund dar?
Warum muss gemäß § 230 StPO der Angeklagte grundsätzlich an der HV teilnehmen?
Was sind Voraussetzungen , dass ein "entfernen" im Sinne von § 231 StPO angenommen werden kann?
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...Problem: Nichteinhaltung - § 217 II Antrag auf Aussetzung, deswegen auch KEINE Revision möglich, aber: Fehlerhafte Ablehnung des Antrages ist Revisionsgrund ...
... möglich Unterbrechung der HV innerhalb Fristen des § 229 III - soweit nicht einhaltbar: Neubeginn Ausnahme bei Ausfall ...
... Wechsel in Person unschädlich: Verfahrensbeteiligter die Staatsanwaltschaft, Problem: Doppelstellung (Zeugen-StA) Fall 41: StA Scharf als Zeuge In der Hauptverhandlung ...
... nach der Zeugenvernehmung wieder die Rolle des Sitzungsvertreters übernehmen? Eigentlich nein, Problem der Objektivität aber: BGH hat es zugelassen unter gewissen Einschränkungen d) Welche Prozesshandlungen kann er ...
... Anwesenheitspflichten 3.Angeklagter a. Anwesenheitspostulat, § 230 ...
... Erscheinen § 231c Beurlaubung Ausnahme auch im Strafbefehlsverfahren nach Einspruch, § 411 II Problem: Verstoß gg § 230 ...
... der HV, in der er selbst bereits zur Sache vernommen worden ist, ärgert er sich über die Aussage des Belastungszeugen Brecht. Mit den Worten: "Das halte ich nicht mehr aus" rennt er aus dem Saal. Der Vorsitzende ruft ihm zu, er solle dableiben. ...
... (2) Zur Anklage bereits vernommen (3) Gericht hält weitere Anwesenheit nicht für erforderlich. Ermessensentscheidung zumeist durch Beschluss ...
... § 247 Setzt Gerichtsbeschluss voraus. Häufiges Problem in der Revisionsklausur - Kein Beschluss - Keine ausreichende Begründung, soweit sachl. Vor. ...
... Keine Verwirkung seines Rechts. Verletzung der Informationspflicht, § 247 ...