Der Vortrag „Einführung: Die 4 Fehler in den strafrechtlichen Examensklausuren“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht 1. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was unterscheidet das Strafrecht wesentlich vom Zivilrecht?
Wie definiert man die Wegnahme aus § 242 StGB?
Wie definiert man "Gewahrsam"?
Was ist charakteristisch für ein normatives Tatbestandsmerkmal?
Zu welchem Zeitpunkt muss die Sache im Rahmen des § 242 StGB fremd sein?
Macht sich B im Fall des Geldspielautomaten wegen Diebstahls strafbar, wenn er den Geldrückgabeknopf betätigt, während Spieler A auf der Toilette ist?
Was sind die "W" des Obersatzes?
Warum sollte man das Wort "strafbar" im Obersatz vermeiden?
Welche Auslegungsarten gibt es?
Was ist bei der Darstellung von Streitständen empfehlenswert?
Was sind die vier gravierendsten Fehlerquellen in einer strafrechtlichen Klausur?
Was ist charakteristisch für einen Qualifikationstatbestand?
Woran kann ein erhöhter Unrechtsgehalt anknüpfen?
Ist eine Teilnahme an einer Erfolgsqualifikation möglich?
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... zu den anderen Rechtsgebieten gehen die Definitionen ...
... muss entstanden sein. Der Gewahrsam setzt sich aus einem tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnis und einem dazugehörigen Sachherrschaftswillen zusammen. Der Gewahrsamsbegriff ist ...
... ein Guthaben von 50 € erspielt. Während er kurz auf ...
... des Täters steht, noch herrenlos ist. Ohne Kenntnis des Zivilrechts sind Sie nicht in ...
... einen unproblematischen Normalfall bildet (Eigentumsübertragung beim berechtigten Spieler) und dann den Unterschied zum Klausurfall herausarbeitet. ...
... Aufzeigen der Normvoraussetzungen. Definition der Normvoraussetzungen. Vergleich des Lebenssachverhalts mit ...
... auf, indem Sie die Abweichung vom Normalfall kurz aufzeigen. (zweifelhaft/fraglich/problematisch weil...) 2. Schritt: Danach ...
... das Ergebnis auf. 4. Schritt: Nur soweit die Ergebnisse unterschiedlich sind, erfolgt nun die ...
... die man später ablehnt. Keine abstrakte Darstellung; der Lebenssachverhalt muss einbezogen werden, d.h. auch aufzeigen zu ...
... Ursachen dafür: Fehlendes Detailwissen, fehlende Problemerkennung ...
... Stunden die Klausur fertig zustellen, geschweige denn noch die StPO-Zusatzfrage zu lösen. ...
... Erhöhtes Unrecht, erhöhte Rechtsfolge, Erfolgsqualifikation, §§ 226, 227. Erhöhtes Unrecht, erhöhte Rechtsfolge ...
... am Beispiel § 227 1. Strafrechtliches Grundprinzip: Schuld und Strafe müssen sich entsprechen. ...
... Ebene Strukturen: Anknüpfungspunkt einer Unrechtserhöhung. Grundtatbestand ...
... Erhöhter Handlungsunwert, normaler Erfolgsunwert, Rechtsfolge bis zu ...
... Strukturen: Anknüpfungspunkt einer Unrechtserhöhung, Erfolgsqualifikation § 227 ...
... ausdrücklich geregelt sein (§15). Sieht der Tatbestand keine Verschuldensform vor, so ist es ...
... höheren Unrechtsgehalt aufweisen, als eine tateinheitliche Verklammerung von §§ 223, 222, damit sich die 15 Jahre rechtfertigen. § 227 ist nicht geschaffen ...
... Einschränkung durch den Unmittelbarkeitszusammenhang (sog. erfolgsspezifische Kausalität), d.h. ...
... Anknüpfungspunkt ist Vorsatztat. Faustschlagfall § 223, Baseballschlägerfall § 224 ...
... ist Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination Lösung: § 11 II Gesetzgeber ...