Rechtswidrigkeit Allgemein von RA Wolfgang Bohnen

Über den Vortrag

Der Vortrag „Rechtswidrigkeit Allgemein“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht 1. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • - Struktur TB und RFGRD
  • - Übersicht RFGRD
  • - Struktur RFGRD
  • Notwehr
  • - Aufbau
  • - Notwehrlage

Quiz zum Vortrag

  1. Was in anderen Gesetzen gerechtfertigt ist, muss auch im Strafrecht gerechtfertigt sein.
  2. Es stellt einen Widerspruch dar, Rechtfertigungen in anderen Rechtsordnungen auch auf das Strafrecht anzuwenden.
  3. Für das Strafrecht sind nur die im StGB und in der StPO geregelten Rechtfertigungsgründe anwendbar.
  4. Ausnahmsweise lassen sich Rechtfertigungsgründe in das Strafrecht übertragen.
  1. Bei den sog. offenen (oder ergänzungsbedürftigen) Tatbeständen.
  2. Wenn der Sachverhalt Hinweise auf einen eventuell vorliegenden Rechtfertigungsgrund enthält.
  3. Niemals, da die Rechtswidrigkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung immer indiziert wird.
  4. Bei allen Rechtfertigungsgründen, welche nicht dem StGB oder der StPO entstammen.
  1. Die Rechtswidrigkeit
  2. Die Schuld
  3. Die Rechtswidrigkeit und die Schuld
  4. Das Nichteingreifen von Rechtsfertigungsgründen
  1. § 253 StGB
  2. § 240 StGB
  3. § 211 StGB
  4. § 113 StGB
  1. Durch das Interesse des Individuums auf effektiven Rechtsgüterschutz
  2. Durch den Gedanken der Bewahrung der Rechtsordnung
  3. Durch eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Rechtsgüter
  4. Durch die Unzumutbarkeit der Hinnahme einer Gefahr für individuelle Rechtsgüter
  1. Eine Einwilligung
  2. Eine Pflichtenkollision beim unechten Unterlassungsdelikt
  3. Der übergesetzliche Notstand
  4. Ein Einverständnis
  1. Nur soweit der Hundehalter den Hund zum Angriff gehetzt hat.
  2. Ja, es liegt ein Angriff auf die körperliche Integrität vor.
  3. Nur soweit der Hund unangeleint ist.
  4. Nur soweit der Hund angeleint ist.
  5. Nur soweit der Hund von sich aus angreift.
  1. Bei Kenntnis der Notwehrlage
  2. Bei bestehendem Verteidigungswillen
  3. Wenn der Täter das Vorliegen der rechtfertigenden Umstände für möglich hält.
  4. Ein Verteidigungswille ist generell nicht erforderlich.
  1. Nein. Bei der Präventivnotwehr steht der Angriff noch nicht unmittelbar bevor. Die Putativnotwehr kann ein Erlaubnistatbestandsirrtum sein.
  2. Ja, die Präventivnotwehr stellt eine vermeintliche Notwehr dar.
  3. Nein, die Präventivnotwehr stellt ein Wahndelikit dar.
  4. Ja, denn der Handelnde rechnet mit einer die Notwehr erforderlich machenden Situation.
  1. ... jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.
  2. ... jede drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen.
  3. ... jede schuldhafte Verletzung rechtlich geschützter Interessen.
  4. ... jede von einem Menschen drohende Gefährdung rechtlich geschützter Interessen.
  1. Zwischen Vollendung und Beendigung
  2. Nach der Beendigung
  3. Vor der Vollendung
  4. Immer vor der Beendigung
  1. Einen drohenden Erfolgsunwert, sodass auch Notwehr und nicht nur Notstand in Betracht kommen
  2. Einen Handlungsunwert i.F.e. objektiv sorgfaltswidrigem Verhalten
  3. Einen Handlungsunwert, da das StGB Handlungen unter Strafe stellt
  4. Weder ein Erfolgsunwert noch ein Handlungsunwert sind erforderlich

Dozent des Vortrages Rechtswidrigkeit Allgemein

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... § 212 Verbotstatbestände: Du darfst töten = § 32, ...

... Allgemein Indizieren Handlungsunwert Rechtfertigungsgrund Obj. Vor. ...

... Rechtsordnung: Kein numerus clausus Grundsatz: Tbm indiziert ...

... Art. 20 IV Ungeschriebene Rechtf. Einwilligung Unterfall mutmaßl. Einwilligung Rechtf. Pflichtenkollision bei unechten ...

... voneinander und ggf. nebeneinander anwendbar z.B. §§ 859, 229 BGB und § 32 gegenüber einen ...

... §32 subjektive Notwehrlage. Erforderliche + gebotene Verteidigungshandlung Kenntnis der ...

... Klausur 1. OB Notwehrlage a. Angriff b. Gegenwärtigkeit c. Rechtswidrigkeit 2. ...

... Angriff: Angriff, jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtl. geschützter Interessen = RG. Angriff muss Handlungsqualität besitzen, ...

... schuldhaftes Verhalten voraus (vgl. S/S-Perron, § 32 Rn. 24). H.M. trägt dem beim Angriff ...

... nur § 34 Stattfindend. T schlägt auf O. T ist schon in das Geschäft eingebrochen. Fortdauernd ...

... dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Keine Notwehr gg. Notwehr nach ...

... Unrecht besteht, wie Sie bereits gesehen haben, aber nicht nur durch die Verwirklichung eines Tatbestandes, sondern das Verhalten muss noch in der Wertungsebene Rechtswidrigkeit an unsere Gesamtrechtsordnung gemessen werden. Sind die Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt, so indiziert dieses im Normalfall auch die Rechtswidrigkeit. Für den Einzelfall hat der Gesetzgeber aber Ausnahmen in Form von Erlaubnistatbeständen geschaffen, nach denen ein Verhalten nicht gegen die Rechtsordnung vorstößt und somit nicht rechtswidrig ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese Erlaubnistatbestände sind die Rechtfertigungsgründe. Die Indizwirkung der Rechtswidrigkeit entfällt somit, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Eine Ausnahme besteht bei offenen Tatbeständen. Hier muss nach der Feststellung, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, die Rechtswidrigkeit noch positiv festgestellt werden. So stellen die § 240 und § 253 offene Tatbestände dar. Die Tat ist nur rechtswidrig, soweit keine Rechtfertigungsgründe vorliegen und zudem gem. § 240 II bzw. § 250 II die Anwendung der Gewalt oder Drohung zu dem angestrebten ...

... handeln. Nach h.M. ist somit neben den objektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes auch als subjektives Rechtfertigungselement, die Kenntnis der Rechtfertigungslage und der Wille in Ausübung dieses Rechts zu handeln, erforderlich. Liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vor, so beseitigen sie den Erfolgs- und Handlungsunwert. Bei § 32 ist Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselement die Kenntnis der Notwehrlage (h.M.) und der Verteidigungswille, bei § 34 die Kenntnis der Notstandslage und der Gefahrenabwehrwille. Wie Tatbestände setzen sich Rechtfertigungsgründe aus objektiven und subjektiven Voraussetzungen zusammen. ...

... dem sie nicht gerechtfertigt ist. Für Amtsträger ist im Bereich ihres hoheitlichen Handelns zunächst nach öffentlich-rechtlichen Spezialregelungen zu suchen. Bedeutsam ist dies insbesondere beim Schusswaffengebrauch, der im UZwG und ggf. im Polizei- und Ordnungsrecht der Länder speziell geregelt ist. Meinungsstreit beim gezielten Rettungsschuss (Todesschuss): Meinung 1 (Amelung JuS 86, 332): Der Schusswaffeneinsatz durch Polizisten in Ausübung ihres Dienstes ist immer ein staatliches Handeln. Staatliches Handeln gegenüber Bürgern setzt aber nach dem Vorbehalt des Gesetzes Ermächtigungsgrundlagen voraus, die nur durch staatliche Eingriffsgrundlagen und nicht durch das Strafrecht begründet werden können. Hieraus folgt, dass § 32 in Form der Nothilfe nur in den Grenzen dieser Ermächtigungsgrundlagen anwendbar ist. Da im Unterschied zu den Ermächtigungsgrundlagen die Rechtfertigungsgründe des StGB eine generalklauselartige Weite haben, würden ansonsten die abgestuften Ermächtigungsgrundlagen des Polizeirechts überflüssig. Meinung 2 (Beisel JA 98, 721): Auch nach dieser Meinung kann der Schusswaffeneinsatz nur als hoheitliches Handeln bewertet und nach einer staatlichen Eingriffsvoraussetzung gestattet werden. Vermittelnd geht diese Meinung aber davon aus, dass ein Polizeibeamter für seine eigene Strafbarkeit nicht schlechter gestellt werden darf als ein Privatmann. Kritik: Nach dieser ...

Quizübersicht
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richtig
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Kapitel dieses Vortrages