Der Vortrag „Rechtswidrigkeit Allgemein“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Was besagt der Satz: Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung?
Wann muss die Rechtswidrigkeit einer Handlung positiv festgestellt werden?
Was indiziert die Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung grds.?
Welche der Normen beinhalten offene Tatbestände?
Wie lässt sich das Institut der Notwehr (Nothilfe) begründen?
Was kann sich nach h.M. ebenfalls rechtfertigend auf ein Handeln auswirken, obwohl es nicht gesetzlich normiert ist?
Kann es über § 32 gerechtfertigt sein, einen Hund zu töten?
Wann bejaht die h.M. das Vorliegen des subjektiven Rechtfertigungselementes?
Ist eine Präventivnotwehr ein Erlaubnistatbestandsirrtum?
Unter Angriff i.S.v. § 32 StGB versteht man...
Wann ist ein Angriff noch fortdauernd?
Was verlangt die h.M. u.a. für die Rechtswidrigkeit eines Angriffs i.S.d. § 32 StGB?
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... § 212 Verbotstatbestände: Du darfst töten = § 32, ...
... Allgemein Indizieren Handlungsunwert Rechtfertigungsgrund Obj. Vor. ...
... Rechtsordnung: Kein numerus clausus Grundsatz: Tbm indiziert ...
... Art. 20 IV Ungeschriebene Rechtf. Einwilligung Unterfall mutmaßl. Einwilligung Rechtf. Pflichtenkollision bei unechten ...
... voneinander und ggf. nebeneinander anwendbar z.B. §§ 859, 229 BGB und § 32 gegenüber einen ...
... §32 subjektive Notwehrlage. Erforderliche + gebotene Verteidigungshandlung Kenntnis der ...
... Klausur 1. OB Notwehrlage a. Angriff b. Gegenwärtigkeit c. Rechtswidrigkeit 2. ...
... Angriff: Angriff, jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtl. geschützter Interessen = RG. Angriff muss Handlungsqualität besitzen, ...
... schuldhaftes Verhalten voraus (vgl. S/S-Perron, § 32 Rn. 24). H.M. trägt dem beim Angriff ...
... nur § 34 Stattfindend. T schlägt auf O. T ist schon in das Geschäft eingebrochen. Fortdauernd ...
... dann rechtswidrig, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht. Keine Notwehr gg. Notwehr nach ...
... Unrecht besteht, wie Sie bereits gesehen haben, aber nicht nur durch die Verwirklichung eines Tatbestandes, sondern das Verhalten muss noch in der Wertungsebene Rechtswidrigkeit an unsere Gesamtrechtsordnung gemessen werden. Sind die Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt, so indiziert dieses im Normalfall auch die Rechtswidrigkeit. Für den Einzelfall hat der Gesetzgeber aber Ausnahmen in Form von Erlaubnistatbeständen geschaffen, nach denen ein Verhalten nicht gegen die Rechtsordnung vorstößt und somit nicht rechtswidrig ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese Erlaubnistatbestände sind die Rechtfertigungsgründe. Die Indizwirkung der Rechtswidrigkeit entfällt somit, wenn Rechtfertigungsgründe vorliegen. Eine Ausnahme besteht bei offenen Tatbeständen. Hier muss nach der Feststellung, dass keine Rechtfertigungsgründe vorliegen, die Rechtswidrigkeit noch positiv festgestellt werden. So stellen die § 240 und § 253 offene Tatbestände dar. Die Tat ist nur rechtswidrig, soweit keine Rechtfertigungsgründe vorliegen und zudem gem. § 240 II bzw. § 250 II die Anwendung der Gewalt oder Drohung zu dem angestrebten ...
... handeln. Nach h.M. ist somit neben den objektiven Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes auch als subjektives Rechtfertigungselement, die Kenntnis der Rechtfertigungslage und der Wille in Ausübung dieses Rechts zu handeln, erforderlich. Liegen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes vor, so beseitigen sie den Erfolgs- und Handlungsunwert. Bei § 32 ist Inhalt des subjektiven Rechtfertigungselement die Kenntnis der Notwehrlage (h.M.) und der Verteidigungswille, bei § 34 die Kenntnis der Notstandslage und der Gefahrenabwehrwille. Wie Tatbestände setzen sich Rechtfertigungsgründe aus objektiven und subjektiven Voraussetzungen zusammen. ...
... dem sie nicht gerechtfertigt ist. Für Amtsträger ist im Bereich ihres hoheitlichen Handelns zunächst nach öffentlich-rechtlichen Spezialregelungen zu suchen. Bedeutsam ist dies insbesondere beim Schusswaffengebrauch, der im UZwG und ggf. im Polizei- und Ordnungsrecht der Länder speziell geregelt ist. Meinungsstreit beim gezielten Rettungsschuss (Todesschuss): Meinung 1 (Amelung JuS 86, 332): Der Schusswaffeneinsatz durch Polizisten in Ausübung ihres Dienstes ist immer ein staatliches Handeln. Staatliches Handeln gegenüber Bürgern setzt aber nach dem Vorbehalt des Gesetzes Ermächtigungsgrundlagen voraus, die nur durch staatliche Eingriffsgrundlagen und nicht durch das Strafrecht begründet werden können. Hieraus folgt, dass § 32 in Form der Nothilfe nur in den Grenzen dieser Ermächtigungsgrundlagen anwendbar ist. Da im Unterschied zu den Ermächtigungsgrundlagen die Rechtfertigungsgründe des StGB eine generalklauselartige Weite haben, würden ansonsten die abgestuften Ermächtigungsgrundlagen des Polizeirechts überflüssig. Meinung 2 (Beisel JA 98, 721): Auch nach dieser Meinung kann der Schusswaffeneinsatz nur als hoheitliches Handeln bewertet und nach einer staatlichen Eingriffsvoraussetzung gestattet werden. Vermittelnd geht diese Meinung aber davon aus, dass ein Polizeibeamter für seine eigene Strafbarkeit nicht schlechter gestellt werden darf als ein Privatmann. Kritik: Nach dieser ...