Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Allgemein, Aufbau, Details von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Allgemein, Aufbau, Details“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht 1. Staatsexamen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Details Voraussetzungen
  • Kollisionen mit § 240 StGB
  • § 114 StGB: Tätlicher Angriff
  • § 115 StGB

Quiz zum Vortrag

  1. ist nach h.M. eine objektive Strafbarkeitsbedingung.
  2. ist nach h.M. im objektiven Tatbestand zu prüfen.
  3. ist nach h.M. ein Rechtfertigungsgrund.
  4. ist nach h.M. ein unrechtskonstituierendes Tatbestandsmerkmal.
  1. ist ein eigener Tatbestand.
  2. erweitert den Anwendungsbereich des § 113 Abs. 1 StGB.
  3. erweitert den Anwendungsbereich der §§ 113, 114 1 StGB.
  4. erweitert den Anwendungsbereich des § 114 Abs. 1 StGB.
  1. nur eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
  2. nur eine Geldstrafe verhängt werden.
  3. eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt werden.
  4. neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden.
  1. § 114 StGB beinhaltet als Tathandlung nur den tätlichen Angriff.
  2. § 114 StGB beinhaltet als Tathandlung Gewalt und den tätlichen Angriff.
  3. Bei § 114 wird Widerstand nur gegen Vollstreckungshandlungen geleistet.
  4. Bei § 113 wird Widerstand gegen Vollstreckungs- und/oder Diensthandlungen geleistet.
  1. Es gibt keine Versuchsstrafbarkeit bei §§ 113, 114 StGB
  2. § 113 und § 114 StGB.
  3. § 114 StGB.
  4. § 113 StGB.
  1. ist nach der Schuld zu prüfen.
  2. ist im objektiven Tatbestand des § 113 Abs. 1 zu prüfen.
  3. ist nach h.M. eine objektive Strafbarkeitsbedingung.
  4. ist ein Qualifikationstatbestand.
  1. Anordnung der Blutalkoholmessung durch einen Polizisten
  2. Zeugenbefragung durch einen Polizisten
  3. Verlesung des Urteils durch den Richter
  4. Atemalkoholmessung durch einen Polizisten
  1. nur Vollstreckungshandlungen.
  2. nur allgemeine Diensthandlungen.
  3. Diensthandlungen und Vollstreckungshandlungen.
  4. Diensthandlungen und Privathandlungen.
  1. das Drohen mit Gewalt und Gewalt.
  2. der tätliche Angriff.
  3. das Drohen mit einem empfindlichen Übel, das Drohen mit Gewalt, Gewalt und der tätliche Angriff.
  4. das Drohen mit Gewalt, Gewalt und tätlicher Angriff.
  1. entspricht § 17, StGB, wobei noch die Unzumutbarkeit von Rechtsbehelfen hinzukommen muss.
  2. ist identisch mit § 17 StGB.
  3. ist identisch mit § 16 StGB.
  4. lässt den Tatbestand entfallen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
  1. Ein tätlicher Angriff liegt auch bei einer versuchten Körperverletzung vor.
  2. § 114 ist auch anwendbar, wenn die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung ist.
  3. Soweit Widerstand mittels Gewalt vorliegt, liegt auch ein Widerstandsleisten mittels eines tätlichen Angriffs Gewalt vor.
  4. § 113 Abs. 3 und Abs. 4 StGB finden auch auf § 114 Abs. 1 StGB Anwendung, soweit eine allgemeine Diensthandlung vorliegt.

Dozent des Vortrages Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte: Allgemein, Aufbau, Details

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Nr. 2: Gefahr des Todes oder schweren Gesundheitsschädigung durch Gewalttätigkeit, § 113 schützt die rechtmäßige staatliche Vollstreckungsgewalt und die zu ihrer Ausübung berufenen Organe. Die Norm stellt ein unechtes Unternehmensdelikt dar und setzt somit keinen Erfolg voraus. Bereits mit Leisten eines Widerstandes ist § 113 vollendet. (Bei den echten Unternehmensdelikten wird nach § 11 I Nr. 6 der Versuch der Vollendung gleichgestellt, sodass ein Rücktritt nach § 24 nicht in Betracht kommt und nur über eine eigene tätige Reue-Regelung von Bestrafung abgesehen werden kann. Eine solche Regelung fehlt bei den unechten Unternehmensdelikten. Hier ist es umstritten, ob dann die tätige Reue analog angewandt werden kann. Die Nötigungshandlungen des § 113 beinhalten die der Nötigung nach § 240. Gegenüber § 240 hat § 113 aber eine mildere Strafdrohung und eine günstigere Irrtumsregelung, wodurch sich etliche Schwierigkeiten im Verhältnis beider §§ ergeben. ...

... Betreten der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher stellt den Beginn der Vollstreckungshandlung „Pfändung” dar. Diese Vollstreckungstätigkeit endet u. U. erst mit Rückkehr zu dem vor dem zu Vollstreckungszwecken betretenen Gelände abgestellten Fahrzeug. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle ist bereits das Haltegebot eines Polizeibeamten Beginn der Vollstreckungstätigkeit. Die Aufforderung an den Festzunehmenden, mit auf die Polizeiwache zu kommen, ist Beginn der konkreten Vollstreckungshandlung der Festnahme. 1. 2. 3 Tathandlung. 1. Alt.: Widerstand leisten mittels Gewalt, Drohung mit Gewalt. Aufgrund des Wortlautes "Widerstand leisten" fällt hierunter jedes aktive Verhalten, das unternommen wird, um die Vollstreckungsmaßnahme nicht beginnen oder beenden zu lassen. Das Verhalten muss nicht erfolgreich sein, es handelt sich bei § 113 um ein unechtes Unternehmensdelikt. Nach h. M. ist eine analoge Anwendung der tätigen Reue abzulehnen, da von einer systemwidrigen Lücke bei den unechten Unternehmensdelikten nicht die Rede sein kann. Der Gesetzgeber hat jeweils deliktsspezifisch entschieden, ob er eine tätige Reue für die entsprechende Vorschrift zulassen will. ...

... Über die Einordnung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung nach § 113 III und dem Standort in dem Prüfungsaufbau herrscht ein dogmatischer Streit. Nach h. M. ist die Rechtmäßigkeit kein Tatbestandsmerkmal oder Rechtfertigungsgrund, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit, die dem Vorsatz entzogen ist. So geht die wohl h. M. aufgrund der systematischen Stellung des § 113 III gegenüber § 113 davon aus, dass die Rechtmäßigkeit kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit ist. Nach einer anderen Auffassung handelt es sich um ein unrechtskonstituierendes Tatbestandsmerkmal, dem man aus rein kriminalpolitischen Erwägungen das Vorsatzerfordernis entzogen hat. Demgegenüber wird teilweise vertreten, dass es sich um einen Rechtfertigungsgrund für die Widerstandshandlung in § 113 I handelt. (Vgl. zum Streitstand: Wessels/Hettinger, Rn. 633). Dieser Meinungsstreit kann dahingestellt bleiben, wenn er sich nicht auswirkt. Eine Auswirkung kommt bei einem Irrtum über die Rechtmäßigkeit in Betracht. Nach den Auffassungen, die die Rechtmäßigkeit als objektive Bedingung der Strafbarkeit bzw. als unrechtskonstituierendes Tatbestandmerkmal, das dem Vorsatz entzogen ist, ansehen, wirkt sich ein Irrtum nicht aus.

... § 113 IV stellt demgegenüber eine Sonderregelung dar. Hiernach ist es gleichgültig, ob sich der Täter über das Verbotensein seiner Handlung oder über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes irrt. Bei Vermeidbarkeit seiner Fehlvorstellung steht es im Ermessen des Gerichtes, die Strafe zu mildern oder bei geringer Schuld von Bestrafung abzusehen. Bei Unvermeidbarkeit wäre der Täter nach der allgemeinen Irrtumsregelung des § 17 straflos. § 113 IV 2 nimmt für diesen Fall eine weitere Einschränkung vor: Zusätzlich zur Unvermeidbarkeit darf es dem Täter nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten gewesen sein, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren. U. a. kommt es auf die Abwägung zwischen dem drohenden Nachteil, der Möglichkeit seiner Abwendung durch einen Rechtsbehelf (Irreparabilität des Nachteils) und die Schwere der Gefahr an, die dem Amtsträger durch den erforderlichen Widerstand droht. Beispiel: Polizist P will O festnehmen, weil er ihn für den steckbrieflich gesuchten T hält. O sieht dem T ähnlich. Als O den Fehler des Polizisten aufklären will, muss er feststellen, dass er seinen Personalausweis vergessen hat. O hält diese Diensthandlung für rechtswidrig. Da er einen wichtigen Geschäftstermin hat, dessen Versäumung ihm finanzielle Verluste einbringen würde, ...

... 4 So konnte auch ein Pkw verkehrsfremd als Waffe eingesetzt werden. Die heute h. M. legt den Begriff dagegen eng aus und versteht darunter nur Gegenstände, die nach ihrer Art gerade dazu bestimmt sind, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Eine Waffe ist nach dem Wortsinn gerade dadurch charakterisiert, dass ihr ureigener Verwendungszweck in der Nutzung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen liegt. Von einer Waffe kann daher bei solchen Gegenständen keine Rede sein, bei denen sich diese Verletzungswirkung nur durch eine Zweckentfremdung des Gegenstands ergibt. Den Pkw als Waffe anzusehen, überschreitet die Wortlautauslegung. Im Unterschied zur Raubqualifikation des § 250 II Nr. 1 muss der Täter die Tat nicht mittels dieses Gegenstandes begangen haben, sondern es reicht die Absicht aus, die Waffe bei Bedarf in gefährlicher Weise als Mittel der Tathandlungen Gewalt, Drohung mit Gewalt oder tätlichem Angriff einzusetzen (Wortlaut „ um zu“). Das Merkmal "Beisichführen" setzt nach h. M. nicht voraus, dass der Täter die Waffe von Anfang an zur Tat mitgebracht hat. Ausreichend ist es, dass sie räumlich zur Verfügung steht. ...

... Korrektiv ist die Sperrwirkungsfunktion des § 113, sowie die entsprechende Anwendung von § 113 III, IV. Beispiel 2: Der Gerichtsvollzieher will, ohne dass der Titel mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist, bei O vollstrecken. O droht wieder mit Enthüllung des Seitensprungs. In diesem Bsp. bleibt die Tathandlung ebenfalls unterhalb des § 113, sodass nach h. M. ein Rückgriff auf § 240 möglich ist. Der Wertungswiderspruch zeigt sich auch hier, mit einer weitergehenden Besonderheit. Hätte O mit Gewalt gedroht, so wäre zwar der Tatbestand des § 113 I verwirklicht, nach § 113 III wäre O jedoch nicht strafbar, da die Diensthandlung nicht rechtmäßig war. Die Grundvoraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsvollstreckung sind Titel, Klausel und Zustellung. Hier fehlte es an der Vollstreckungsklausel. In diesen Fällen, wie auch im Fall des § 113 IV, geht die h. M. davon aus, dass der Widerspruch über die analoge Anwendung des § 113 III, IV zu vermeiden ist. In diesem Beispiel ist O somit auch nach h. M. nicht nach § 240 strafbar (§ 113 III, IV führt jetzt zu einer Sperrwirkung für die Anwendung des § 240). 

... O ist nicht nach § 113 I strafbar. Da § 113 I im Verhältnis zu § 240 die speziellere Norm ist, führt der Irrtum nach § 113 IV in analoger Anwendung zu einer Sperrwirkung für § 240. § 223 Möglich wäre aber eine Strafbarkeit nach § 223. Die für die Wertungswidersprüche zwischen § 113 und § 240 entwickelten Lösungen sind nicht auf § 223 übertragbar, da zwischen § 113 und § 223 kein Privilegierungsverhältnis besteht. P hat den Tatbestand des § 223 erfüllt. Er kann sich auch nicht auf § 32 berufen, da durch die Rechtmäßigkeit der Festnahme objektiv keine Notwehrlage vorliegt. P könnte sich aber in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befunden haben. Da er die Festnahme für rechtswidrig hält, liegt aus seiner Sicht ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf seine Fortbewegungsfreiheit vor. Normalerweise ist die weitere hypothetische Prüfung der Voraussetzungen des § 32 unproblematisch. Hier gilt allerdings eine Besonderheit: Im Rahmen der Erforderlichkeit und des Gebotenseins sind strengere Anforderungen als sonst zu stellen, soweit der Amtsträger nicht offensichtlich bösgläubig oder amtsmissbräuchlich handelt. Zwar gilt § 113 IV nicht für andere Tatbestände, doch wird man in den Fällen, in denen die Vollstreckung keine irreparablen Schäden verursacht, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gebotenseins den Betroffenen auf den allgemeinen Rechtsweg verweisen. ...

... lex specialis § 113 verdrängt, während hingegen die versuchte oder vollendete Körperverletzung zu § 113 in Tateinheit steht. Ggf. können auch Sachbeschädigung und Urkundsunterdrückung § 274 ...

 

... Verfolgbar bleibt die verleumderische Beleidigung nach § 187 (Art. 46 I 2 GG). 5.1.1 Abgrenzung Tatsachenbehauptung/Werturteil: Für die Frage, welche Vorschrift anwendbar ist, muss zunächst unterschieden werden, ob eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil vorliegt. Dann ist zu differenzieren, ob die Äußerung gegenüber dem Betroffenen oder einem Dritten erfolgt ist. Tatsachenbehauptung, Werturteil: konkrete Vorgänge oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. Auch innere Tatsachen, wie Absichten, Motive, Charaktereigenschaften, soweit sie zu einem äußeren Geschehen erkennbar in Bezug treten. Subjektive Einschätzungen, Wertungen, Schlussfolgerungen, deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit als Sache persönlicher Überzeugung dargestellt werden. Die Übergänge sind teilweise fließend. Da Werturteile auch einen Tatsachenkern enthalten können, stellt man darauf ab, was dominiert. Beispiel: O ist ein Verbrecher = bloßes Werturteil. ...

...Juden sind…“, als solche anerkannt hat, was sich auch aus dem Verzicht des Antragserfordernisses nach § 194 I Satz 2 bis 4, II Satz 2 bis 4 ergibt. Nach h.M. besitzt die Familie als solche keine Kollektivehre, da es an einer einheitlichen Willensbildung fehlt. Möglich ist aber die Beleidigung der einzelnen Familienmitglieder unter einer Sammelbezeichnung, wie etwa „die Familie Müller ist eine Verbrecherbande“. 5.1.3 Kundgabe der Beleidigung: Die Kundgabe ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann in mündlicher, schriftlicher, bildlicher, symbolischer (Vogel zeigen) oder konkludenter (Übergabe von Bestechungsgeld) Form erfolgen. Die §§ 185 ff setzen für die Deliktsvollendung voraus, dass die ehrkränkenden Äußerungen sich an einen anderen richten und zur Kenntnisnahme durch andere bestimmt sind, sodass Selbstgespräche oder Aufzeichnungen in ein Tagebuch nicht unter die §§ 185 ff fallen. Nach h.M. reicht für die Kenntniserlangung eine rein sinnliche Wahrnehmung nicht aus, hinzukommen muss das geistige Erfassen des ehrenrührigen Inhalts. Einvernehmen besteht, dass die §§ 185, 186 nicht zur Anwendung kommen, soweit die Kundgabe innerhalb des engsten Familienkreises, bei Alleinstehenden innerhalb des engsten Freundeskreises geschieht. Das bedeutet nicht, dass sich ...

...Täters unter dem Blickwinkel der tangierten Grundrechte das angemessene Mittel zur Erreichung eines berechtigten Zwecks darstellen. Im Rahmen der Möglichkeiten besteht eine Erkundigungspflicht in Bezug auf den Wahrheitsgehalt, der im erhöhten Maße für Veröffentlichungen in der Presse oder anderen Massenmedien gilt. Leichtfertig erhobene Behauptungen, haltlose Vermutungen oder unter Verletzung der Nachforschungspflicht erhobene Beschuldigungen fallen nicht unter § 193.3. 5.2 Beleidigung § 185: Tathandlung ist die Beleidigung, also die Kundgabe der Nicht-/Missachtung oder Geringschätzung durch Meinungsäußerungen oder Werturteile gegenüber dem Betroffenen oder gegenüber einem Dritten bzw. Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Betroffenen. Ob eine Kundgabe einen beleidigenden Inhalt hat, ist unter Beachtung der Begleitumstände und des Gesamtzusammenhangs objektiv zu ermitteln. Hierbei sind auch die Anschauungen der beteiligten Kreise, die örtlichen und zeitlichen Verhältnisse sowie die sprachliche und gesellschaftliche Ebene einzubeziehen. Qualifizierend ist die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit. ...

... sondern ein Tatbestandsmerkmal ist. Der Vorsatz des Täters muss sich auf die Unwahrheit beziehen, wobei d.d. II, das sichere Wissen, für dieses Tatbestandsmerkmal erforderlich ist. Auch Äußerungen im engsten Familienkreis können unter § 187 fallen. Bei der Kreditgefährdung geht es um das Vertrauen, das jemand, auch Personenverbände oder jur. Personen, hinsichtlich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten genießt. Die Behauptung muss nicht ehrverletzender Art sein. Ausreichend ist die Eignung der Tatsache, den Kredit zu gefährden. ...

... Ausübung. berufenen Organe. Unechtes Unternehmensdelikt, kein Erfolg vorausgesetzt. Problem: Anwendung der tätigen Reue analog? h.M. (-). Die Nötigungshandlungen des § 113 beinhalten die des § 240 ...

... Rechtmäßigkeit (siehe später). § 113 III 2. Irrige Annahme über Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (eigentlich Versuch). ...

... b) bei Vornahme einer Diensthandlung in Form einer Vollstreckungshandlung (beruhend auf Gesetz, Rechtsverordnung, ...). c) Tathandlung. 1. Alt.: Widerstand leisten mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt. 2. Alt.: Widerstand ...

... ZPO Neu: § 114 III Behinderung von Rettungskräften durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder tätlichem Angriff. 2. Vornahme einer Vollstreckungshandlung = Vollstreckungshandlung ist jede Tätigkeit, die zur Regelung eines Einzelfalles, notfalls im Zwangswege, zur ...

... für Vollstreckungshandlungen: Gerichtsvollziehervollstreckung, Vollziehung, Gerichtsbeschluss, Hausdurchsuchung durch Polizei, Festnahme aufgrund HB; Festnahme nach § 127 II StPO Durchsuchung, ...

... Polizei, sich zu entfernen - keine Gewalt. Gewalt (+), bei Festhalten an Gleisen, wenn Demonstrant weggetragen werden soll. Nichtöffnen der ...

... 3. Tathandlung. 2. Alt.: Tätlicher Angriff. Tätlicher Angriff ist jede in ...

... rein kriminalpolitischen Erwägungen das Vorsatzerfordernis entzogen hat. MM. 3: Rechtfertigungsgrund. Auswirkung? Bei Irrtum über Rechtmäßigkeit hM u MM1 ...

... Prüfung als TB. Annex mit Hinweis auf Streit. Soweit Vollstreckungshandlung rw, ist der Täter selbst dann ...

... Forderungsvollstreckung in körperliche Sachen n § 808 ZPO GV zuständig wesentlichen Förmlichkeiten. Titel, Klausel, Zustellung (§ § 750, 751 ZPO). Verweigert Schuldner ...

... Konsequenz der strafrechtlichen Rechtmäßigkeit u. a. Maßnahme ist auch dann rechtmäßig, wenn der Amtsträger Sachlage im Ergebnis falsch beurteilt hat, sofern er ...

... hält der Täter Verbotenes für erlaubt. Bei anderen TB findet bei einem solchen Irrtum über RWK eine Differenzierung, ob T sich über tatsächlichen Vor. Rfgrund ...

... IV Vor: 1. Vermeidbarkeit/Unvermeidbarkeit. Bei Vermeidbarkeit = Ermessen des Gerichtes, die Strafe zu mildern oder bei geringer Schuld von Bestrafung abzusehen ...

... finanzielle Verluste einbringen würde, reißt er sich gewaltsam aus dem Polizeigriff los und kann entkommen. § 113 I (+) Diensthandlung trotz Verwechslung rechtmäßig (strafrechtl. RMK-Maßstab). Irrtum § 113 IV - T hielt D-Handlung für rw. 1. Irrtum unvermeidbar. 2. Zumutbarkeit ...

... 113 IV Achtung: Nach h.M gilt § 113 IV nur für die Fälle des § 113 I, nicht für andere TB, ...

... kriminalpolitischen Ziel = nicht nur Schusswaffen und Waffen im technischen Sinn, sondern auch solche im untechnischen Sinn = Pkw als Waffe (+). Heute h.M.: (BVerfGE) Überschreitung ...

... Details Vor. 7. Regelbeispiele, § 113 II Änderung ...

... des Todes bzw. einer schweren Gesundheitsschädigung. Vorsatz erforderlich. Begriff der Gewalttätigkeit setzt Anwendung physischer Kraft durch ein ...

... 240 h.M. = § 113 lex specialis für § 240. Privilegierungscharakter dürfte durch ...

... Aber: § 113 III Vollstreckung ist rw, wesentliche Förmlichkeit fehlt, sodass Tat nicht strafbar ist. hM = Die § 113 III und § 113 IV sind für § 240 zu beachten. ...

... Da O sich nicht ausweisen kann und P seinen Beteuerungen nicht glaubt, erklärt er ihn für festgenommen. Als O nicht freiwillig aussteigen will, zerrt P ihn aus dem Auto, um ihn im Polizeigriff zum Streifenwagen zu bringen. O hält diese Maßnahme für rechtswidrig. Da er dringend zu einer ...

... Normalfall der Vor. § 32: An Erforderlichkeit und Gebotensein sind strengere Anforderungen zu stellen, soweit der Amtsträger nicht offensichtlich bösgläubig oder amtsmissbräuchlich handelt. Zwar gilt § 113 IV nicht, aber soweit Vollstreckung keine irreparablen Schäden verursacht, ...

... Einmischung Dritter: M1: Differenziert Dritte, die auch oder zumindest in ihrer Vorstellung von Vollstreckung betroffen sind, können einbezogen werden. hM2: Keine Differenzierung, § 113 auch für Dritte ...