Das unechte Unterlassungsdelikt: Nichtvornahme der gebotenen und möglichen Handlung von RA Stefan Koslowski

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Das unechte Unterlassungsdelikt: Nichtvornahme der gebotenen und möglichen Handlung“ von RA Stefan Koslowski ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 1: Einführung und Systematik des Strafrechts, vorsätzliche Begehungsdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeitsdelikte, Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Abgrenzung Aktives Tun – Unterlassen
  • Die Nichtvornahme der gebotenen Handlung
  • Beispielfälle zur Abgrenzung Aktives Tun – Unterlassen
  • Fallbeispiel: Der Rettungsring
  • Falllösung: Der Rettungsring

Quiz zum Vortrag

  1. Beim Unterlassen besteht die Möglichkeit der Milderung nach § 13 II StGB
  2. Wirkt sich auf die Strafbarkeit des Täters aus, sofern dieser keine Garantenstellung besitzt
  3. Abgrenzung ist unnötig, da die Voraussetzungen der Strafbarkeit stets gleich sind
  4. Beim Unterlassen ist die Milderung zwingend gegeben nach § 13 II StGB
  1. Äußeres Erscheinungsbild
  2. Abwägung im Einzelfall im Hinblick auf den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit
  3. Energieeinsatz
  4. Subjektive Vorstellung des Täters
  1. Unterlassen einer rechtlich gebotenen Handlung
  2. Handlung müsste dem Täter physisch-real möglich gewesen sein
  3. Tätigwerden kann auch verlangt werden, wenn dies zu unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen beim Täter führen würde
  4. Täter müsste nach seiner subjektiven Sicht aus einer ex ante Sicht in der Lage gewesen sein, die erforderliche Handlung vorzunehmen
  1. Täter versetzt sich im Vorhinein vorsätzlich in einen handlungsunfähigen Zustand, um seine Garantenpflicht nicht mehr zu erfüllen
  2. Täter versetzt sich im Vorhinein vorsätzlich in einen schuldunfähigen Zustand, um eine Tat sodann aktiv zu begehen
  3. Täter versetzt das Opfer im Vornhinein in einen handlungsunfähigen Zustand, um einer Begehungsstrafbarkeit aus dem Weg zu gehen
  1. Unterlassungsstrafbarkeit, solange noch keine realisierbare Rettungsmöglichkeit bestand.
  2. Begehungsstrafbarkeit, sobald eine realisierbare Rettungsmöglichkeit bestand.
  3. Stets Unterlassungsstrafbarkeit gegeben
  4. Stets Begehungsstrafbarkeit gegeben.
  1. Es sind dieselben Kriterien der normalen Rettungsfälle anzuwenden
  2. Ein Abschalten durch den Arzt, der die Maschine eingestellt hat, stellt ein Unterlassen dar
  3. Ein Abschalten durch eine andere Person stellt eine aktive Handlung dar.
  4. Ein Abschalten eines mechanischen Rettungsmittels kann sinngemäß nur ein aktives Tun darstellen

Dozent des Vortrages Das unechte Unterlassungsdelikt: Nichtvornahme der gebotenen und möglichen Handlung

RA Stefan Koslowski

RA Stefan Koslowski

Stefan Koslowski hat in Berlin Rechtswissenschaften studiert und bereits im Studium den Schwerpunkt auf das Strafrecht gelegt. Beide juristischen Prüfungen bestand er mit Prädikat. Er bringt als Strafverteidiger die notwendige Kompetenz und Erfahrung mit, die strafrechtlichen Materien kompetent darzustellen. Seine Erfahrung als Korrekturassistent an verschiedenen Universitäten lässt er immer wieder in die Vorträge einfließen, um typische Fehlerquellen und Fallen aufzuzeigen und zu zeigen, wie man es besser macht. Die Ausbildung junger Juristen ist für Stefan Koslowski eine Herzensangelegenheit. Sein durch Studium und Praxis erworbenes Wissen gibt er gerne an Studierende weiter, online und auch als Dozent an der Akademie Kraatz in Berlin.


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