Strafrecht und Raub von RA Wolfgang Bohnen

video locked

Über den Vortrag

Der Vortrag „Strafrecht und Raub“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Materielles Strafrecht“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zusammenhang Gewalt/Drohung zur Wegnahme
  • Qualifikationen: §§ 244
  • Qualifikationen: §§ 250
  • Räuberischer Diebstahl, § 252
  • Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316 a

Quiz zum Vortrag

  1. Tateinheit.
  2. Tatmehrheit.
  3. § 249 StGB verdrängt als lex specialis § 223 StGB.
  4. § 223 StGB ist mitbestrafte Begleittat.
  1. Vis absoluta ist die willensbrechende, vis compulsiva ist die willensbeugende Gewalt.
  2. Vis absoluta ist die willensausschaltende, vis compulsiva ist die willensbrechende Gewalt.
  3. Vis absoluta ist die willensbeugende, vis compulsiva ist die willensbrechende Gewalt.
  4. Vis absoluta ist die willensbeugende, vis compulsiva ist die willensausschaltende Gewalt.
  1. Das Nötigungsmittel muss aus der Sicht des Täters erforderlich für die Wegnahme sein.
  2. Finalzusammenhang ist identisch mit der Finalenhandlungslehre, d.h. der Vorsatz ist im Tatbestand zu prüfen.
  3. Bei § 249 StGB gilt der Finalzusammenhang nicht, d.h. zwischen den objektiven Tatbestandsmerkmalen muss ein objektiver Kausalzusammenhang bestehen.
  4. Das Nötigungsmittel muss objektiv erforderlich für die Wegnahme sein.
  1. An der objektiven Gefährlichkeit.
  2. An der subjektiven Gefährlichkeit.
  3. An der Opfersicht.
  4. An der Tätersicht.
  1. In der Frage, ob in der Zeitphase zwischen Vollendung und Beendigung noch eine Qualifikation angenommen werden kann, wenn das qualifizierende Merkmal erst in dieser Zeitphase hinzukommt.
  2. In der Frage, ob die Verjährung schon mit Eintritt der Vollendung beginnt.
  3. In der Frage, ob ein Rücktritt zwischen Vollendung und Beendigung noch möglich ist.
  4. In der Frage, ob die Verjährung erst mit Eintritt der Beendigung beginnt.
  1. § 244 I Nr.1 b StGB
  2. § 250 I Nr. 1a StGB
  3. § 250 II Nr. 1 StGB
  4. 250 I Nr. 1 b StGB
  1. Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens 3 Personen, so dass nur die Familie einen Bandentat begehen kann.
  2. Nein. Bei einer Bande reicht ein Zusammenschluss von mindestens 2 Personen aus, sodass Ehepaar und Familie eine Bandentat begehen können.
  3. Ehepaare können Täter sein. Familien nicht.
  4. Weder noch.
  1. Ja, nach h.M. (Rspr. und funktionelle Tatherrschaftslehre).
  2. Ja, aber nur dann, wenn er mit den Tatausführenden im Handykontakt steht.
  3. Nein. Das Mitwirkungsmerkmal ist nach h.M. ein täterbezogenes Merkmal, somit muss eine eigene Tatortanwesenheit des Bandenchefs gegeben sein.
  4. Das ist zwischen den einzelnen Strafrechtssenatan des BGHs umstritten.
  1. Ja. § 244a StGB ist ein Verbrechen und eine Verbrechensverabredung ist bereits strafbar
  2. Nein, die Gedanken sind frei.
  3. Nein, sie haben noch nicht unmittelbar zum Diebstahl angesetzt.
  4. Ja, durch die Verabredung haben sie bereits unmittelbar zur Tat angesetzt.
  5. Nein, der Diebstahl ist kein Verbrechen, weshalb die Verabredung eine straflose Vorbereitungshandlung darstellt.
  1. Nein, der Wohnungsbegriff iSv § 244 I Nr. 3 StGB ist anders auszulegen als in § 123 StGB.
  2. Ja, Wohnung ist der Inbegriff sämtlicher Räumlichkeiten, die der Mensch zu seinem Lebensmittelpunkt bestimmt hat. Hierzu gehören auch Nebengebäude.
  3. Es kommt darauf an. Wenn die Garage freistehend ist, dann nein; wenn sie mit dem Haus verbunden ist, dann ja.
  4. Es kommt darauf an. Wenn die Garage freistehend ist, dann ja; wenn sie mit dem Haus verbunden ist, dann nein.
  1. konkretes Gefährdungsdelikt.
  2. abstraktes Gefährdungsdelikt.
  3. Erfolgsdelikt.
  4. eine Erfolgsqualifikation.
  1. Nein, § 251 StGB setzt bezüglich der Todesfolge wenigstens Leichtfertigkeit voraus
  2. Ja.
  3. Nein, § 251 StGB setzt bezüglich der Todesfolge wenigstens dolus eventualis voraus.
  4. Nein, § 251 StGB setzt bezüglich der Todesfolge wenigstens sicheres Wissen voraus.
  1. Nein, nur §§ 242, 249 StGB können Vortat sein.
  2. Ja, alle Vermögensdelikte können Vortat sein.
  3. Nein, nur § 242 StGB kann Vortat sein.
  4. Nein, nur § 249 StGB kann Vortat sein.
  1. Die subjektive Kausalität - Finalzusammenhang.
  2. Die objektive Kausalität.
  3. Sie haben keine Gemeinsamkeit, § 252 StGB ist ein raubähnliches Sonderdelikt.
  4. Die Rechtsfolge.
  1. § 252 StGB ist lex specialis und verdrängt § 242 StGB.
  2. In Tateinheit, um den gesamten Unrechtsgehalt nach außen zu dokumentieren.
  3. § 242 StGB und § 252 StGB stehen in Tatmehrheit.
  4. § 242 StGB und § 252 StGB schließen sich gegenseitig aus.
  1. Es ist nur ein Rücktritt vom Raub möglich, nicht aber von § 316a StGB. § 316a StGB ist bereits mit Verüben des Angriffs vollendet.
  2. Ja. § 316a StGB und § 249 StGB sind erst versucht, sodass ein Rücktritt nach § 24 StGB möglich ist.
  3. Ein Rücktritt kommt weder für § 316a StGB noch für § 249 StGB in Betracht.
  4. Es ist nur ein Rücktritt von § 316a StGB möglich, nicht aber vom Raub. Der Raub ist bereits mit Verüben des Angriffs vollendet.

Dozent des Vortrages Strafrecht und Raub

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

Kundenrezensionen

(1)
5,0 von 5 Sternen
5 Sterne
5
4 Sterne
0
3 Sterne
0
2 Sterne
0
1  Stern
0


Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Widerstand zu überwinden. Kraftaufwand nicht erforderlich. Muss vom Opfer als solche nicht empfunden werden. Gewalt nur, soweit sie sich mittelbar gg Pers. ...

... willensbrechende Gewalt, willensbeugende Gewalt, zukünftiges Inaussichtstellen. Drohung: T muss das, was er in Aussicht stellt, nicht verwirklichen können. Ausr., dass Drohung Anschein der Ernstlichkeit erwecken ...

... Problem: Fortwirken der Gewalt, Umschlag in Drohung 4. Knutscher Fall, Taxifahrerfall, Fortwirken der Gewalt Ausr., soweit T. Gewalt weiter aufrechterhält und nunmehr die aus anderen Gründen geschaffene, körperliche Zwangseinwirkung zum Zwecke der ...

... Unterlassen § 240 (+); 239 (+) 249 oder §242, Gewalt als Mittel zur Wegnahme, Einsperren s.o. zu anderer Zwecksetzung Gewalt ...

... Problem: Gas -/Schreckschusspistole gef. W. Unterschiedliche Auslegung zu § 224 I ...

... vorne Bearbeitervermerk, ggf. in dubio pro, dann Nr. 1 b Problem: Taschenmesser als gefährliches Werkzeug Dieb D. begab sich in einen Lebensmittelmarkt. An seinem Gürtel führte er ein klappbares Taschenmesser mit ...

... muss geeignet sein, erhebliche Verletzungsfolgen hervorrufen zu können + Verwendungsvorsatz § 224 I Nr. 2§ 244 I  ...

... Messer, die als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser die zu den Waffen im technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rspr, ...

... einem Umfang geringer als diejenige von sonstigen Messern mit einer vergleichbar langen feststehenden Klinge, dass nach dem Zweck der Norm eine unterschiedliche Bewertung gerechtfertigt wäre. Bei solchen Messern ist nur ein Bewusstsein des Beisichführens ...

... Gefährlichkeit erforderlich, Beisichführen zeitlich räumlich Mittel / Werkzeug Problem: Scheinwaffe Nr. 1b = Gebrauchsabsicht ...

... äußeren Erscheinung, keine Bedrohungswirkung erfassen und T. deswegen zusätzlich eine täuschende Erklärung abgeben muss. Scheinwaffe wirkt visuell oder durch sonstige taktile Reize ...

... Gefährdung für RG des GTB orientieren (Organisationsgefährlichkeit) Aktionsgefahr nur sekundär Spezialisierung der Bande = erhöhte Gef. für RG Eigentum ...

... Abwesender Bandenchef soweit 1 anderes Bandenmitglied Tat vor Ort ausführt oder soweit ein Bandenmitglied Täter ...

... Problem: Verweis auf § 243 Vor. des § 243 auf ...

... nach Vollendung aber vor Beendigung. Nach Rspr. auch Gefährdung bei Beutesicherung, also nach Vollendung z. B. waghalsige Flucht, Gefährdung von Fußgängern. Aber: Verfolgerfall - Mit rasender Geschwindigkeit flieht T mit der Beute in seinem PKW und wird von ...

... T. die Waffe in der einen und die Munition in der Tasche hatte, da er die Waffe ohne Probleme funktionstüchtig machen konnte. Bei § 250 II Nr. 1 muss die Waffe in ihrer objektiv gefährlichen ...

... eine obj. Gefährlichkeit voraus - Fall: Bankraub mit Gaspistole ohne Geisel. Wollte Sie als Waffe einsetzen, jetzt als Drohmittel Problem 2: Zeitphase des Verwendens ...

... Zeitpunkt Vollendung - Beendigung, Nach Rspr. ist wie auch beim Verwenden erforderlich, dass die als schwere körperliche Misshandlung zu qualifizierende Körperverletzung oder der Eintritt der Todesgefahr von ...

... Darstellung und Probleme bei Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 T schießt mit Tötungsvorsatz beim Raub auf O. ...

... soweit sich die in dieser Phase eingesetzten Tatmittel nicht auf eine weitere Zueignung beziehen, kann nicht alleine auf ein Fluchtmotiv abgestellt werden. Im Bsp. hat T. tatmehrheitlich zum Raub §§ B223 I, 224 I Nr. 2, Nr. 5 und § 227 verwirklicht. ...

... (2.) Auf frischer Tat betroffen - Raumzeitliche Eingrenzung Zeitlich = VT muss vollendet sein, darf aber noch ...

... Wahrnehmung erforderlich, T. schlägt zu, um dem Entdecktwerden zuvor zu kommen M1 (-) Wortsinn überschritten Rspr. (+) Ratio § 252 betroffen ...

... Subjektiver TB d.e. Beutesicherungsabsicht, d.d.I. Praxisproblem: Beweisschwierigkeiten in Fluchtfällen Hinweis in SV soweit T. vor der Gewaltanwendung ...

... (1) MT Nichtbesitzender MT der VT wendet Gewalt an Nichtbesitzender MT Besitzzurechnung nach ...

... des 6. StrRG §§ 242, 249 haben Erweiterung durch Drittzueignungsabsicht erhalten Bei § 252 fehlt Drittbesitzerhaltungsabsicht, Strafbar als MT zum ...

... 1: Auf Geheiß des Vortäters stellt sich Gehilfe der Vortat G. in den Weg damit Vortäter im Besitz bleibt, Vortäter = Täter § 252 Verhalten des G. wird ihm ...

... Vollendung bereits mit Verüben des Angriffs ...

... ihn zu berauben TB1. Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben, Entschlussfreiheit (+) 2. Auf Führer Kfz (oder Mitfahrer) Führer =, der im Augenblick des Angriffs mit dem Inbewegungsetzen oder -halten des Kfz ...

... Absetzen Fahrgast, unter Ausnutzung der bes. Verhältnisse des Straßenverkehrs, Führer oder Beifahrer muss gerade in seiner Abwehr- und Schutzmöglichkeit aufgrund der konkreten bes. Verhältnisse ...