Der Vortrag „Konkurrenzen: Begriffe, Strafbemessungsprinzipien“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wie nennt man eine Gesetzeseinheit noch?
Welche Aussagen sind zutreffend?
Für welche Konkurrenzform gilt das Asperationsprinzip?
Ist der Begriff Handlungseinheit ein Synonym für die Tateinheit?
Welche Gesetzeskonkurrenzen kommen bei Handlungseinheit in Betracht?
Was bedeutet Spezialität?
Wie verhält sich die Spezialität im Hinblick auf Erfolgsqualifikationen, bei denen der Erfolg fahrlässig/leichtfertig herbeigeführt wird?
Woraus ergibt sich die stillschweigende Subsidiarität?
Welche Delikte werden bei einem Wohnungseinbruch gem. §§ 242 I, 244 I Nr. 3 typischerweise und regelmäßig konsumiert?
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... Handlungsmehrheit. 53. Natürliche Handlung. Natürliche Handlungseinheit. Rechtliche Handlungseinheit soweit ...
... GTB. Zusammengesetzte TB Ausnahme: kann Folge nicht nur fahrlässig, sondern auch vorsätzlich herbeigeführt werden ...
... hilfsweise nur für den Fall anwendbar, dass nicht schon anderer TB ausdrücklich oder stillschweigend eingreift. Ausdrücklich ...
... zusammentrifft, sodass sein Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwere Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird. § 244 I Nr. ...
... Teil Lit.: § 52 - Unterschiedl. Werte - Unterschiedl. RGinh. - Grdsl. Erwägungen: Regelbsp. kann keine TB verdrängen h.L.: GK Grdsl. Erwägungen nicht zutreffend: Nicht § ...
... § 52 II 2, III, IV durch ein Kombinationsprinzip erweitert wird. Nach § 52 wird das Höchstmaß der Strafe aus der Norm bestimmt, die die schwerste Strafandrohung beinhaltet, wobei das Mindestmaß nicht unter dem Mindestmaß der schwächeren Normen liegen darf. Hat sich der Täter durch die Tat bereichert, so kann nach § 52 Abs. 3 i. v. m. § 41 neben einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden. Nach § 52 IV 2 muss oder kann das Gericht neben der Hauptstrafe auch Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen verhängen, soweit eines der anwendbaren Gesetze dieses vorschreibt oder zulässt. Rechtsfolgen bei Tatmehrheit. Bei mehreren selbstständigen Gesetzesverletzungen findet nach § 53 eine Gesamtstrafenbildung statt. Der Richter muss für jede Gesetzesverletzung ...