Objektive Klagehäufung: Stufenklage & Vorverfahren von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Objektive Klagehäufung: Stufenklage & Vorverfahren“ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Verwaltungsrecht: Allgemeiner Teil (AT)“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Objektive Klagehäufung
  • Stufenklage
  • Das Vorverfahren
  • Zulässigkeit des Widerspruchs
  • Widerspruchsbefugnis
  • Widerspruchsfrist
  • Sonstige Voraussetzungen
  • Begründetheit des Widerspruchs
  • Fristproblematiken
  • Rechtsbehelfsbelehrung

Quiz zum Vortrag

  1. Die erteilte Baugenehmigung wird mithilfe einer Anfechtungsklage angegriffen.
  2. Die Abrissverfügung wird mithilfe einer Verpflichtungsklage geltend gemacht.
  3. Es handelt sich um eine Stufenklage.
  4. Die Abrissverfügung wird mithilfe eines Annexantrags geltend gemacht.
  5. Die Klage ist begründet nach §§ 113 I 2, I 1 VwGO.
  1. Die Klagebegehren stehen zueinander in tatsächlichem und rechtlichen Zusammenhang.
  2. Alle Klagebegehren können mit der gleichen Klageart verfolgt werden.
  3. Die Klagebegehren resultieren aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt.
  4. Es ist das gleiche Gericht zuständig.
  5. Kläger und Beklagter sind identisch.
  1. wenn ein Kläger mehrere Begehren in einer Klage verfolgt.
  2. wenn mehrere Kläger und/oder mehrere Beklagte vorhanden sind.
  3. wenn das Gericht Dritte am Verfahren beteiligt.
  4. Alle genannten Antworten sind einschlägig.
  1. Ich prüfe eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
  2. Ich prüfe beide Klagen getrennt, also erst die eine, dann die andere.
  3. Ich prüfe eine Anfechtungsklage.
  4. Ich prüfe beide Klagen zusammen parallel.
  1. ist ein unselbstständiger Anhang an eine Klage.
  2. richtet sich nach § 113 I 2 VwGO.
  3. ist nur erfolgreich, wenn über den Hauptantrag erfolgreich durch das Gericht beschieden wurde.
  4. richtet sich nach § 113 I 4 VwGO.
  5. ist ein selbstständiger Anhang an eine Klage.
  1. kann ich einen Hauptantrag und einen Hilfsantrag stellen.
  2. kann ich kumulativ Klagebegehren miteinander verbinden.
  3. kann ich mehrere Klagebegehren nebeneinander geltend machen.
  4. hat mein Hilfsantrag nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Hauptantrag nicht begründet ist.
  5. hat mein Hilfsantrag nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Hauptantrag begründet ist.
  1. Es ersetzt ein gerichtliches Verfahren.
  2. Es entlastet die Gerichte.
  3. Die Verwaltung kann ihre eigenen Entscheidungen nochmals überprüfen und ggf. revidieren.
  4. Der subjektive Rechtsschutz des Bürgers wird verbessert.
  1. Leistungs-, Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungswiderspruch
  2. Anfechtungswiderspruch
  3. Verpflichtungswiderspruch
  4. Leistungs-, Feststellungs- und Fortsetzungsfeststellungswiderspruch bei beamtenrechtlichen Angelegenheiten
  1. § 40 VwGO analog
  2. § 42 II VwGO analog
  3. §§ 113 I 1, V 1 VwGO analog
  4. § 78 I Nr.1 VwGO analog
  1. Die Verwaltung muss einen verfristeten Widerspruch zurückweisen.
  2. Die Verwaltung hat die Sachentscheidungskompetenz bei verfristeten Widersprüchen.
  3. Die Verwaltung kann sich auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes berufen und den Widerspruch deswegen zurückweisen.
  4. Bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung muss sich die Verwaltung auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes berufen und darf dem Widerspruch nicht abhelfen.
  5. Die Verwaltung ist Herrin des Verfahrens und kann daher auch bei Bestandskraft des Verwaltungsakts dem Widerspruch abhelfen.
  1. Nach der h.M.beginnt die Widerspruchsfrist erst zu laufen, wenn der Verwaltungsakt dem Dritten ausdrücklich bekannt gegeben wurde.
  2. Nach der h.M. beträgt die Frist gem. § 58 II VwGO analog ein Jahr, da die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.
  3. Das BVerwG wendet den § 58 II VwGO nicht analog an, sondern den Rechtsgedanken der Verwirkung.
  4. Nach dem BVerwG gilt für den Widerspruch nicht in jedem Fall eine Jahresfrist, die Frist hängt vielmehr vom Einzelfall ab.
  5. Nach der h.M. wird der Dritte ab dem Moment, wo er von dem Verwaltungsakt weiß oder von ihm in zumutbarer Weise hätte wissen müssen, so behandelt, als wäre der Verwaltungsakt ihm bekanntgegeben worden.
  1. einzuhaltende Rechtsbehelfsfrist
  2. Sitz der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts
  3. genaue Bezeichnung des zulässigen Rechtsbehelfs
  4. einzuhaltende Rechtsbehelfsform
  1. Die Zusatzinformationen müssen umfassend und zutreffend sein und dürfen den Adressaten nicht verwirren.
  2. Da es sich um freiwillige Zusatzinformationen handelt, müssen diese gerade nicht vollständig dargelegt werden.
  3. Die Zusatzinformationen können auch einen Teilaspekt der Voraussetzungen nennen.
  4. Die Zusatzinformationen müssen umfassend und zutreffend sein und dürfen den Adressaten verwirren.

Dozent des Vortrages Objektive Klagehäufung: Stufenklage & Vorverfahren

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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