Teilrücktritt, Kollisionen: Täterschaft/Versuch von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Teilrücktritt, Kollisionen: Täterschaft/Versuch“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Zusammenfassung
  • Teilrücktritt
  • Außertatbestandliches Handlungsziel
  • Kollisionen
  • - Unmb. A. bei Mittäterschaft
  • - Vermeintliche Mittäterschaft
  • - Unmb. A. bei mittelb. Täterschaft

Quiz zum Vortrag

  1. Ja, weil der Täter aus Gründen des Opferschutzes auf eine erhöhte Gefährdung des Opfers verzichtet.
  2. Nein, da der Täter von der gesamten Tat zurücktreten muss.
  3. Lediglich die Rspr. bejaht einen Teilrücktritt.
  4. Nein, da der Täter durch seine Verhaltensweise bereits das tatbestandsspezifische Risiko realisiert hat.
  1. § 222 StGB
  2. §§ 251, 22, 23 StGB
  3. §§ 249, 250 II Nr. 1a, 22, 23 StGB
  4. § 227 StGB
  1. Die Rspr. bejaht dieses u. a. aus Opferschutzgesichtspunkten.
  2. Die h.L. bejaht dieses u. a. weil die Einbeziehung außertatbestandlicher Ziele gegen den Wortlaut des § 24 StGB verstößt.
  3. Ein Teil der Lit. bejaht dieses u. a. weil auch hier der Täter freiwillig von der weiteren Tat Abstand nimmt.
  4. Die h.L. bejaht dieses u.a. aus Opferschutzgesichtspunkten.
  1. Kein fehlgeschlagenen Versuch, da Aufgabe der Tat nur Aufgabe der im gesetzlichen Tatbestand umschriebenen Handlung und Taterfolg meinen kann.
  2. Einen beendeter Versuch, da es dem Täter primär auf die außertatbestandliche Zielerreichung ankam. Das Unterlassen des noch möglichen tatbestandlichen Ziels stellt keine honorierbare Leistung dar.
  3. Es ist kein Rücktritt möglich, da es an der Freiwilligkeit der Aufgabe fehlt.
  4. Es ist ein Rücktritt möglich, weil der Täter freiwillig von dem tatbestandlichen Erfolg absieht.
  1. fehlgeschlagener und unbeendeter Versuch
  2. fehlgeschlagener und untauglicher Versuch
  3. fehlgeschlagener Versuch und Wahndelikt
  4. unbeendeter und beendeter Versuch
  1. reicht es für die Versuchsannahme nach h.M. aus, soweit einer tatplangemäß unmittelbar ansetzt.
  2. müssen alle Mittäter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt haben.
  3. reicht es für die Versuchsannahme aus, soweit einer tatplangemäß unmittelbar ansetzt und der andere am Tatort zugegegen ist.
  4. wird der Versuchsbeginn für jeden Mittäter getrennt bestimmt.
  1. Ja, auch bei mehreren Tatbeteiligten gibt es einen unbeendeten Versuch, sodass sinngemäß auf § 24 I 1 Alt. 1 StGB abzustellen ist.
  2. Nein, der Wortlaut des § 24 II StGBzeigt im Unterschied zu § 24 I StGB einen solchen Versuch nicht auf.
  3. Nein, § 24 I StGB anzuwenden ist ein Verstoß gegen das Analogieverbot.
  4. Ja, allerdings nur, wenn alle Tatbeteiligten einvernehmlich von der Tat Abstand nehmen.
  1. strenge Einzellösung
  2. modifizierte Einzellösung
  3. weite Gesamtlösung
  4. enge Gesamtlösung
  5. modifizierte Gesamtlösung
  1. Wenn der erste Täter subjektiv und objektiv ansetzt.
  2. Wenn ein Mittäter von einem objektiven Beobachterstandpunkt aus ansetzt.
  3. Wenn der Einzelne selbst unmittelbar ansetzt, wobei aber die Gesamthandlung aller das Versuchsstadium erreicht haben muss.
  4. Der Versuchsbeginn ist für jeden Mittäter gesondert festzustellen.
  1. Mittäterschaft zum untauglichen Versuch
  2. Mittäterschaft zum beendeten Versuch
  3. keine Mittäterschaft zum untauglichen Versuch
  4. keine Mittäterschaft zum beendeten Versuch
  1. der sog. Rechtsgefährdungstheorie
  2. der sog. Einwirkungstheorie
  3. der sog. strenge Akzessorietätstheorie
  4. der sog. differenzierten Theorie
  1. Soweit der Hintermann auf das Werkzeug eingewirkt hat und das Werkzeug den Einflussbereich verlässt und aus Sicht des Hintermannes zielgerichtet auf den Erfolg zuläuft.
  2. Soweit das Werkzeug selbst unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt.
  3. Es ist zwischen bösgläubigen und gutgläubigen Werkzeugen zu unterscheiden.
  4. Das unmittelbare Ansetzen ist lediglich in der Einwirkung des Hintermannes auf das Werkzeug zu sehen.

Dozent des Vortrages Teilrücktritt, Kollisionen: Täterschaft/Versuch

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals aufgibt, aber den Grundtatbestand vollendet. Beispiel: T bricht bewaffnet in das Geschäft des O ein. Als er im Geschäft ist, wirft er seine Schusswaffe aus dem Fenster, ...

... Opferschutzes auf eine gesteigerte Gefährdung verzichtet hat. In einer neueren Entscheidung zeigt der 2. Strafsenat, dass er bereit ist, einen Teilrücktritt ...

... M1: Einzelaktstheorie fehlgeschlagener Versuch wegen Sinnlosigkeit des Weiterhandelns. Derjenige, der sein Handlungsziel ...

... ein Unterlassen des Weiterhandelns an dem er überhaupt nicht mehr interessiert sei, nicht als ...

... des TE bezieht sich alleine auf die gesetzlichen Merkmale und des Tbl. Erfolges. Tat iSd § 24 I ist nur Tbm Handlung unter Einbeziehung des Tbl. Erfolges. Honorierbar ist all das, was Gesetz voraussetzt, keine ...

... Versuchsphase anhand einer Gesamt- oder Einzellösung zu bestimmen ist. Strenge Einzellösung, modifizierte Einzellösung ...

... Ansetzen bei 1. Mittäterschaft. Bei der Mittäterschaft ist es umstritten, ob die Versuchsphase anhand einer ...

... die gleichberechtigte Partnerschaft, dann müssen alle Mittäter auch in gleicher Weise die Verantwortung tragen. ...

... Für jeden Mittäter beginnt der Versuch dann, wenn er selbst unmittelbar ansetzt, wobei aber die Gesamthandlung aller das ...

... Zusammenwirkens den Beitrag des anderen als eigenen zurechnen lassen will. Wenn somit der Tatplan vorsieht, dass der eine bereits losschlagen soll, so wollen ...

... das Verhalten eines Mittäters den anderen über § 25 II zugerechnet werden. Maßgeblich ist der objektive Beobachterstandpunkt aus der Sicht des Täters. ...

... den anderen über § 25 II zwar grundsätzlich zugerechnet werden. Aber nur dann, wenn der handelnde Mittäter selbst tatbestandlich handelt, also auch den Willen hat, gemeinschaftlich mit den anderen den ...

... zu diesem Problemkreis BGH NStZ 2004, 110 m. Anm. Krack NStZ 2004 im Kokainfall, 697; BGHSt 40, 299 im Münzhändlerfall; BGHSt 39, 236 ...

... §§ 263, 22, 23, 25 II durch A. Im Münzhändlerfall ergeben sich zwei Probleme. P1 = Kann Beitrag des A in der Vorbereitung zum nachfolgenden Betrug eine Täterschaft begründen ...

... P 2 = Unmb. A. P1 Nach Animus-Theorie reicht jeder kausale, mit Täterwillen geleistete fördernde Tatbeitrag, gleich, in welchem Stadium des Tatablaufs er erbracht wird, aus, um MT zu begründen P2. Unmittelbare Ansetze sieht der ...

... ist somit bereits aus Täterschaftserwägungen eine Mittäterschaft abzulehnen. P 2 = Unmb. A. Voraussetzung ist aber, dass der andere Mittäter objektiv mit einer Ausführungshandlung begonnen haben muss, was ...

... frühst mögliche Zeitpunkt für ein unmittelbares Ansetzen die Einwirkung auf das Werkzeug, der spät möglichste Zeitpunkt das unmittelbare Ansetzen durch das Werkzeug selbst. Die Einwirkungstheorie geht davon aus, dass die tatbestandsmäßige Handlung des ...

... eine Einheit bilden. Sie entspricht somit der Gesamtlösung bei der Mittäterschaft. Kritik: Versuch setzt sehr spät ein. In vielen Fällen ist der ...

... Unmittelbares Ansetzen bei mittelbarer Täterschaft differenzierte Theorie nach einer ...

... aus der Hand gegeben wird, sodass die Tat ohne weitere wesentliche Zwischenschritte und längere Unterbrechungen unmittelbar in die ...

... KO-Tropfen mit, die T dem O gewaltsam einflössen soll, damit er in Ruhe das Haus nach Beute durchsuchen kann. A verlässt die Wohnung des T und begibt sich Richtung Tatort. Unterwegs bekommt er Bedenken bzgl. des Inhalts ...

... die letzte Rettungsmöglichkeit unterlässt HM 3 differenziert (1). Ist nach Tätervorstellung Rechtsgut in akute Gefahr geraten und der Eintritt des ...