Richtlinien und tarifäre Handelsschranken von Prof. Dr. iur. Bernd Banke

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Richtlinien und tarifäre Handelsschranken“ von Prof. Dr. iur. Bernd Banke ist Bestandteil des Kurses „Grundzüge des Europarechts“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Richtlinienkonformität nationaler Umsetzungsmaßnahmen
  • Verbot quantitativer Handelsschranken
  • Exkurs: Zulässigkeit des Vertragsverletzungsverfahrens
  • Verbot tarifärer Handelsschranken

Quiz zum Vortrag

  1. wenn das Gericht eines Mitgliedsstaates über die Streitfrage entschieden hat.
  2. wenn der Mitgliedsstaat ein Gesetz bezüglich der Streitfrage erlassen hat.
  3. wenn der Mitgliedsstaat trotz einer ihm obliegenden Handlungspflicht etwas unterlassen hat.
  4. wenn sich ein privater Verein gegen ein Unternehmen wendet.
  1. Die Ware muss physisch verändert und den nationalen Verhältnissen angepasst werden.
  2. Die Ware darf nur innerhalb bestimmter Öffnungszeiten verkauft werden.
  3. Die Ware unterliegt speziellen Preisvorschriften.
  4. Die Ware darf nicht für einen Preis unterhalb des Einkaufspreises verkauft werden.
  1. Nationale Umsetzungen müssen im Lichte der EU-Vorschriften gesehen werden.
  2. Der Europäische Gerichtshof kann die Umsetzung von Richtlinien in vollem Umfang überprüfen.
  3. Sie haben einen unbegrenzten und nicht justiziablen Spielraum.
  4. Im Rahmen der Rechtfertigung einer Handelsbeschränkung kann sich der Mitgliedsstaat nicht drauf berufen, er habe nur EU-Recht integriert, wenn er die Richtlinie fehlinterpretiert bzw. inhaltlich überzogen hat.
  5. Beruht eine Handelsbeschränkung auf der Integration von EU-Recht in nationales Recht, kann dies ein Mitgiiedsstaat dem EuGH uneingeschränkt entgegen halten, unabhängig von der nationalen Umsetzung.
  1. Kläger kann sowohl die EU-Kommission als auch jeder Mitgliedsstaat (Art. 259 AEUV) sein, Beklagter jeder Mitgliedsstaat.
  2. Sämtliche Institutionen der EU dürfen klagen, alle Mitgliedsstaaten können Beklagte sein.
  3. Die EU-Kommission kann Klägerin sein, Mitgliedsstaaten werden Beklagte nach Zustimmung des Parlaments.
  4. Kläger kann ausschließlich die EU-Kommission sein, Beklagter alle Mitgliedsstaaten.
  1. Artikel 110 enthält ein bloßes Diskriminierungsverbot.
  2. Artikel 110 betrifft ausschließlich tarifäre Handelsschranken.
  3. Artikel 110 geht wie alle Grundfreiheiten weit über ein Diskriminierungsverbot hinaus.
  4. Artikel 110 betrifft quantitative und tarifäre Handelsbeschränkungen.

Dozent des Vortrages Richtlinien und tarifäre Handelsschranken

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Dr. iur. Bernd Banke

Prof. Bernd Banke, Professor für Wirtschaftsrecht an der Hochschule Reutlingen,

Lehrbeauftragter für Wirtschaftsethik an der Hochschule St. Gallen, Rechtsanwalt. Spezialgebiete Zwangsvollstreckung und Insolvenzrecht. Prof. Banke macht aus Frust mit dem Vollstreckungsrecht Lust an dieser komplizierten Materie.


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