Unterlassungsversuch, Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Unterlassungsversuch, Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Unterlassungsversuch
  • - Unmb. A. bei Unterlassungsdel.
  • Rücktritt § 24 II
  • - Rücktritt bei Unterlassungsdel.
  • - Unterlassung und fehlgeschl. Versuch

Quiz zum Vortrag

  1. Soweit der Täter die Möglichkeit des Eingreifens aus der Hand gibt und dem Geschehen seinen Lauf lässt.
  2. Erst mit Eintritt der Gefahr für das Rechtsgut.
  3. Bei unechten Unterlassungsdelikten gibt es keinen Versuch.
  4. Sobald der Täter die erforderliche Handlung unterlässt.
  1. Wenn nach Tätervorstellung das Rechtsgut in akute Gefahr geraten ist und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs nahe gerückt ist, liegt im Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit das unmittelbare Ansetzen.
  2. Wenn nach Tätervorstellung das Rechtsgut zumindest theoretisch in Gefahr geraten ist und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs nahe gerückt ist, liegt im Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit das unmittelbare Ansetzen.
  3. Wenn nach objektiver Betrachtungsweise das Rechtsgut in akute Gefahr geraten ist und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs nahe gerückt ist, liegt im Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit das unmittelbare Ansetzen.
  4. Wenn nach Tätervorstellung das Rechtsgut in akute Gefahr geraten ist und der Eintritt des tatbestandlichen Erfolgs nahe gerückt ist, liegt im bewussten Einwirken auf das Opfer das unmittelbare Ansetzen.
  1. Man wendet die Ratio des § 24 I S.1 Alt. 1. an.
  2. Da dieser Rücktritt nicht in § 24 II geregelt ist, kommt ein Rücktritt nicht in Frage.
  3. Man löst ihn gem. § 24 II S. 1.
  4. Man wendet die Ratio des § 24 I S.1 Alt. 2 an.
  1. Der Wortlaut differenziert nicht zwischen beendetem und unbeendetem Versuch, sodass eigentlich immer ein Gegenakt notwendig ist.
  2. Weil die Gefahr eines Erfolgseintritts bei mehreren Tatbeteiligten größer ist als beim Alleintäter.
  3. Weil mehrere Tatbeteiligte ein Delikt immer vollenden werden.
  4. Diese Verschärfung ist historisch bedingt.
  1. Die Tat muss bereits in das Versuchsstadium gelangt und noch nicht vollendet sein.
  2. Die Tat muss bereits in das Versuchsstadium gelangt und vollendet sein.
  3. Die Tat muss zwar noch nicht in das Versuchsstadium gelangt, aber dafür beendet sein.
  4. Der bisher geleistete Tatbeitrag muss fortwirken, d.h. er darf sich nicht auf den Versuch bzw. die Vollendung auswirken.
  5. Der bisher geleistete Tatbeitrag darf nicht fortwirken, d.h. er darf sich nicht auf den Versuch bzw. die Vollendung auswirken.
  1. 1. Keine Vollendung/ 2. Ernsthaftes Bemühen, nicht kausaler Gegenakt/ 3. Freiwilligkeit
  2. 1. Vollendung/ 2. Ernsthaftes Bemühen, nicht kausaler Gegenakt/ 3. Freiwilligkeit
  3. 1. Keine Vollendung/ 2. Beteiligter hat seinen Beitrag für Vollendung restlos beseitigt/ 3. Ernsthaftes Bemühen, nicht kausaler Gegenakt/ 4. Freiwilligkeit/
  4. 1. Keine Vollendung/ 2. Ernsthaftes Bemühen/ 3. Freiwilligkeit
  1. § 24 II S. 2 Alt. 2.
  2. § 24 II S. 1.
  3. § 24 II S.2 Alt. 1.
  4. Alle Rücktrittsmöglichkeiten nach § 24 II haben eine Entsprechung in § 24 I.
  1. Wenn der Täter erkennt, dass er den Erfolg allein durch Unterlassen nicht mehr herbeiführen kann und ihm auch keine Mittel zur Verfügung stehen, den Erfolg durch aktives Tun herbeizuführen.
  2. Wenn der Täter erkennt, dass er den Erfolg allein durch Unterlassen nicht mehr herbeiführen kann.
  3. Wenn der Täter erkennt, dass er den Erfolg allein durch Unterlassen nicht mehr herbeiführen kann, obwohl ihm keine Mittel zur Verfügung stehen, den Erfolg durch aktives Tun herbeizuführen.
  4. Wenn der Täter zwar nicht erkennt, dass er den Erfolg allein durch Unterlassen nicht mehr herbeiführen kann, aber ihm sowieso keine Mittel mehr zur Verfügung stehen, den Erfolg durch aktives Tun herbeizuführen.
  1. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn nach Vorstellung des Täters die ursprünglich gebotene Handlung noch in der Lage ist, den Erfolg abzuwenden.
  2. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn aus Sicht eines objektiven Dritten die ursprünglich gebotene Handlung noch in der Lage ist, den Erfolg abzuwenden.
  3. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung nicht mehr ausreicht, den Erfolg abzuwenden.
  4. Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn nach Vorstellung des Täters andere Maßnahmen zur Erfolgsabwendung erforderlich sind.
  1. Ja, allerdings sind die Voraussetzungen des § 24 nur sinngemäß übertragbar, da immer eine Gegenmaßnahme notwendig ist.
  2. Nein, bei Unterlassungsdelikten ist kein Rücktritt möglich.
  3. Ja, ein Rücktritt ist möglich. § 24 findet dieselbe Anwendung wie beim positiven Tun.
  4. Ja, hierfür genügt es, wenn der Täter die Tat aufgibt.
  1. Der Beteiligte muss in eigener Person zurücktreten, da keine gegenseitige Zurechnung der Erfolgsverhinderung erfolgen kann.
  2. Der Beteiligte muss nicht in eigener Person zurücktreten, es erfolgt eine gegenseitige Zurechnung der Erfolgsverhinderung.
  3. Der Beteiligte kann nicht in eigener Person zurücktreten, es erfolgt ohnehin keine gegenseitige Zurechnung der Erfolgsverhinderung.
  4. Die Beteiligten müssen notwendigerweise in einem gemeinsamen Akt zurücktreten.

Dozent des Vortrages Unterlassungsversuch, Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Unmittelbares Ansetzen liegt vor, soweit der Täter die erste Rettungsmöglichkeit unterlässt. Meinung 2: Unmittelbares Ansetzen liegt vor, soweit der Täter ...

... akutes Stadium tritt und der Täter weiter untätig bleibt oder in dem Zeitpunkt, in dem er die ...

... sind die Voraussetzungen bei § 24 II, soweit mehrere Tatbeteiligte (Täter und Teilnehmer) vorhanden sind, verschärft. Der Wortlaut differenziert nicht zwischen beendetem und unbeendetem Versuch, sodass eigentlich ...

...G zu einer inneren Zwangslage. Er fordert den Schlüssel zurück, sodass sich T ein anderes Werkzeug besorgen muss. Nimmt der Beteiligte seinen Beitrag restlos vor Versuchsbeginn zurück bzw. sagt sich los, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. ...

... also nicht auf den Versuch bzw. auf die Vollendung ausgewirkt hat. T hat sich einen Abdruck des Nachschlüssels gefertigt. Davon hat G keine Kenntnis. G ist wegen Beihilfe zum vollendeten Einbruchsdiebstahl strafbar. Sein Rücktrittsbemühen ist nach § 24 II 2 ...

... S.1 Alt. 2 (1) Keine Vollendung - (2) Kausaler Gegenakt - Problem: unbeendeter Versuch Ratio § 24 ...

... 24 I (1) Vollendung tritt ein - (2) Beteiligter hat seinen Beitrag für Vollendung ...

... sind nur sinngemäß übertragbar, da beim Unterlassen immer eine Gegenmaßnahme notwendig ist und somit im eigentlichen Sinne kein unbeendeter Versuch vorliegen kann. Ein unbeendeter Versuch im Rahmen der Unterlassungsdelikte ...

... der Täter erkennt, dass er den Erfolg alleine durch das Unterlassen nicht mehr herbeiführen kann und ihm ...

... Gehilfen nach dem Wortlaut des § 24 II gilt der Rücktritt ...

... Meinung 2 (h.M., S/S, § 24, Rn. 26; Wessels AT, § 14 IV 6; BG H NJW 96, 2663): Nach überwiegender Auffassung ist ein Rücktritt bei zusammengesetzten Delikten und bei erfolgsqualifizierten Delikten (wie §§ 227, 251) in den Fällen möglich, in denen der Täter den Erfolgseintritt, dessen Risiko sich aus der Vorsatztat ergibt, verhindert oder nachdem in der Versuchsphase der Vorsatztat der spezifische Erfolg bereits eingetreten ist, das weitere Vorgehen dieser Vorsatztat aufgibt. Diese ergeben sich aus dem Wortlaut des § 24. Eine Teilvollendung des versuchten Raubes mit Todesfolge, die den Rücktritt ausschließe, sei konstruktiv nicht möglich. § 251 setze als Qualifikationstatbestand einen Versuch oder eine Vollendung des vorsätzlich verwirklichten Raubes voraus. Entfalle aber die Strafbarkeit des Grunddeliktes (wie hier wegen des Rücktritts), so fehle der Anknüpfungspunkt für den Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen schwerer Folge und Vorsatztat. Die erhebliche Strafschärfung des § 251 rechtfertige es nicht, den voll verwirklichten Teilaspekt der leichtfertigen Tötung über § 251, anstelle von § 22 2 zu sanktionieren. Die Meinung 1 führe dazu, dass § ...

... Fällen, wie in §§ 83 a, 306 e möglich ist. Neben den echten gibt es auch unechte Unternehmensdelikte, die bereits dann vollendet sind, soweit der Täter eine auf den Erfolg gerichtete Handlung verwirklicht. Unechte Unternehmensdelikte kann man erkennen, wenn man im Wortlaut des Gesetzes auf finale Tätigkeitswörter achtet. So z. B. in § 111 “auffordern”, in § 113 “Widerstand leisten bzw. angreifen”, in § 145 d “vortäuschen”, in § 257 “Hilfe leisten”. Umstritten ist, ob aufgrund der vergleichbaren Situation zu ...