Der Vortrag „Unterlassungsversuch, Rücktritt mehrerer Tatbeteiligter“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Allgemeiner Teil 2“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Wann liegt bei noch mangelnder Erfolgsnähe bei unechten Unterlassungsdelikten nach h.M. ein unmittelbares Ansetzen vor?
Wann liegt nach h.M. ein unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt vor?
Wie löst man den Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei § 24 II?
Wieso sind die Rücktrittsvoraussetzungen des § 24 II, soweit mehrere Tatbeteiligte vorhanden sind, verschärft?
Welche Voraussetzungen müssen für eine Anwendung des § 24 II vorliegen?
Welche Voraussetzungen hat § 24 II S. 2 Alt. 1 ?
Welche Rücktrittsmöglichkeit in § 24 II hat keine Entsprechung in § 24 I?
Wann liegt bei Unterlassungsdelikten ein fehlgeschlagener Versuch vor?
Wann liegt ein unbeendeter Versuch im Rahmen der Unterlassungsdelikte vor?
Ist bei Unterlassungsdelikten ein Rücktritt nach § 24 möglich?
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus, dass der Rücktritt ein persönlicher Strafaufhebungsgrund ist?
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... Unmittelbares Ansetzen liegt vor, soweit der Täter die erste Rettungsmöglichkeit unterlässt. Meinung 2: Unmittelbares Ansetzen liegt vor, soweit der Täter ...
... akutes Stadium tritt und der Täter weiter untätig bleibt oder in dem Zeitpunkt, in dem er die ...
... sind die Voraussetzungen bei § 24 II, soweit mehrere Tatbeteiligte (Täter und Teilnehmer) vorhanden sind, verschärft. Der Wortlaut differenziert nicht zwischen beendetem und unbeendetem Versuch, sodass eigentlich ...
...G zu einer inneren Zwangslage. Er fordert den Schlüssel zurück, sodass sich T ein anderes Werkzeug besorgen muss. Nimmt der Beteiligte seinen Beitrag restlos vor Versuchsbeginn zurück bzw. sagt sich los, kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. ...
... also nicht auf den Versuch bzw. auf die Vollendung ausgewirkt hat. T hat sich einen Abdruck des Nachschlüssels gefertigt. Davon hat G keine Kenntnis. G ist wegen Beihilfe zum vollendeten Einbruchsdiebstahl strafbar. Sein Rücktrittsbemühen ist nach § 24 II 2 ...
... S.1 Alt. 2 (1) Keine Vollendung - (2) Kausaler Gegenakt - Problem: unbeendeter Versuch Ratio § 24 ...
... 24 I (1) Vollendung tritt ein - (2) Beteiligter hat seinen Beitrag für Vollendung ...
... sind nur sinngemäß übertragbar, da beim Unterlassen immer eine Gegenmaßnahme notwendig ist und somit im eigentlichen Sinne kein unbeendeter Versuch vorliegen kann. Ein unbeendeter Versuch im Rahmen der Unterlassungsdelikte ...
... der Täter erkennt, dass er den Erfolg alleine durch das Unterlassen nicht mehr herbeiführen kann und ihm ...
... Gehilfen nach dem Wortlaut des § 24 II gilt der Rücktritt ...
... Meinung 2 (h.M., S/S, § 24, Rn. 26; Wessels AT, § 14 IV 6; BG H NJW 96, 2663): Nach überwiegender Auffassung ist ein Rücktritt bei zusammengesetzten Delikten und bei erfolgsqualifizierten Delikten (wie §§ 227, 251) in den Fällen möglich, in denen der Täter den Erfolgseintritt, dessen Risiko sich aus der Vorsatztat ergibt, verhindert oder nachdem in der Versuchsphase der Vorsatztat der spezifische Erfolg bereits eingetreten ist, das weitere Vorgehen dieser Vorsatztat aufgibt. Diese ergeben sich aus dem Wortlaut des § 24. Eine Teilvollendung des versuchten Raubes mit Todesfolge, die den Rücktritt ausschließe, sei konstruktiv nicht möglich. § 251 setze als Qualifikationstatbestand einen Versuch oder eine Vollendung des vorsätzlich verwirklichten Raubes voraus. Entfalle aber die Strafbarkeit des Grunddeliktes (wie hier wegen des Rücktritts), so fehle der Anknüpfungspunkt für den Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen schwerer Folge und Vorsatztat. Die erhebliche Strafschärfung des § 251 rechtfertige es nicht, den voll verwirklichten Teilaspekt der leichtfertigen Tötung über § 251, anstelle von § 22 2 zu sanktionieren. Die Meinung 1 führe dazu, dass § ...
... Fällen, wie in §§ 83 a, 306 e möglich ist. Neben den echten gibt es auch unechte Unternehmensdelikte, die bereits dann vollendet sind, soweit der Täter eine auf den Erfolg gerichtete Handlung verwirklicht. Unechte Unternehmensdelikte kann man erkennen, wenn man im Wortlaut des Gesetzes auf finale Tätigkeitswörter achtet. So z. B. in § 111 “auffordern”, in § 113 “Widerstand leisten bzw. angreifen”, in § 145 d “vortäuschen”, in § 257 “Hilfe leisten”. Umstritten ist, ob aufgrund der vergleichbaren Situation zu ...