Urkundsdelikte: Allgemein, Aufbau von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Urkundsdelikte: Allgemein, Aufbau“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Urkundseigenschaften
  • Tathandlungen

Quiz zum Vortrag

  1. Alle Antworten sind richtig.
  2. Schutz vor missbräuchlicher Verwendung
  3. Bestandserhaltung, Verfügbarkeit und Unversehrtheit der Urkunde
  4. Vertrauen auf inhaltliche Wahrheit
  5. Vertrauen auf Echtheit und Unverfälschtheit
  1. Dolus directus 1. Grades
  2. Dolus directus 2. Grades
  3. Dolus eventualis
  4. Alle Antworten sind richtig.
  1. Nein, ein Testament muss insgesamt handschriftlich gefertigt sein
  2. Nein, die Unterschrift müsste von einem Zeugen beglaubigt sein
  3. Ja, es reicht wenn die Unterschrift handschriftlich ist
  4. Nein, die Unterschrift müsste von einem Notar beglaubigt sein
  1. Verkörperte Gedankenerklärung
  2. Beweiseignung und Beweisbestimmung im Bezug auf den Rechtsverkehr
  3. Erkennbarkeit des Ausstellers
  4. Inhaltliche Übereinstimmung mit Tatsachen bzw. der Realität
  5. Alle Antworten sind richtig.
  1. Die Absichtsurkunde wird von vornherein mit dem Zweck der Beweisbestimmung erstellt.
  2. Die Zufallsurkunde erhält erst nach der Erstellung ihre Bestimmung zur Beweisfunktion, da das Dokument ursprünglich nicht zum Zweck des Beweises hergestellt wurde.
  3. Die Absichtsurkunde bezieht sich auf die inhaltliche Erklärung. In ihr wird die Absicht des Ausstellers verschriftlicht, etwas bestimmtes zu tun – bspw. eine zivilrechtliche Zusicherung.
  4. Die Zufallsurkunde zeichnet sich dadurch aus, dass der Aussteller von den Merkmalen, welche eine Urkunde auszeichnen, keine Kenntnis hat und somit auch nicht um den Umstand weiß, dass er gerade eine Urkunde mit Beweisfunktion erstellt.
  5. Alle Antworten sind falsch. Maßgeblich ist die Garantiefunktion. Lässt die Urkunde ihren Aussteller erkennen, liegt eine Absichtsurkunde vor. Anderenfalls handelt es sich um eine Zufallsurkunde.
  1. Ja, sofern ihr die Erklärung nach objektiven Kriterien zugerechnet werden kann
  2. Nein, da sonst die Garantiefunktion unterlaufen werden würde
  3. Ja, jedoch nur wenn der Unterzeichner vermerkt hat, dass er nur „im Auftrag“ unterschrieben hat
  4. Nein, da dies zu erheblichen Beweisproblemen im Rechtsverkehr führen würde
  1. Eine Bluse mit einem angetackerten Etikett
  2. Ein KfZ-Kennzeichen
  3. Ein Brot auf dessen Tüte der Preis geschrieben wurde
  4. Ein Gebrauchtwagen, an dessen Scheibenwischer eine Karte mit dem Kaufpreis gesteckt wurde
  5. Ein Personalausweis aus 2015
  1. Sie ist echt, wenn sie von dem stammt, der als Aussteller erkennbar ist.
  2. Sie ist echt, wenn sie vom Notar beglaubigt ist.
  3. Sie ist echt, wenn ihr Inhalt den Tatsachen entspricht.
  4. Sie ist echt, wenn der objektive Dritte von einer echten Urkunde ausgehen würde.
  1. Der Täter verfälscht nachträglich den Inhalt der Urkunde – d.h. die Beweisrichtung der Urkunde bzw. ihren gedanklichen Inhalt.
  2. Der Täter verfälscht den Aussteller der Urkunde, sodass nun ein anderer als der ursprüngliche Aussteller zu erkennen ist.
  3. Der Täter unterschreibt die Urkunde im Namen eines anderen, und täuscht somit den Rechtsverkehr über die Identität des Erstellers.
  4. Der Täter fügt einer Blankourkunde einen gedanklichen Inhalt zu, welcher mit dem Unterzeichner der Urkunde (=Aussteller der Blankourkunde) nicht abgestimmt wurde.
  1. Ist der Name für die Beteiligten ohne Bedeutung und will der Aussteller trotz Benutzung des falschen Namens als Garant hinter der Erklärung stehen, liegt eine Namenstäuschung vor.
  2. Will sich der Täter durch die Benutzung des falschen Namens die Möglichkeit eröffnen, sich einer urkundlich geschlossenen Verpflichtung zu entziehen, so liegt eine Identitätstäuschung vor.
  3. Ist der Name für die Beteiligten ohne Bedeutung und will der Aussteller trotz Benutzung des falschen Namens als Garant hinter der Erklärung stehen, liegt eine Identitätstäuschung vor.
  4. Will sich der Täter durch die Benutzung des falschen Namens die Möglichkeit eröffnen, sich einer urkundlich geschlossenen Verpflichtung zu entziehen, so liegt eine Namenstäuschung vor.

Dozent des Vortrages Urkundsdelikte: Allgemein, Aufbau

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... Unverfälschtheit, gilt für alle TB - Vertrauen auf inhaltliche Wahrheit, insbes. bei öffentl. Urk. (§§ 271, 276, 276 a, 277 Alt. 1, 278, 279, 348) - Bestandserhaltung, Verfügbarkeit, Unversehrtheit ...

... im Rechtsverkehr h.M. dolus directus (Absicht nicht erforderlich). T will über Echtheit oder Unverfälschtheit der Urk. täuschen ...

... im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt ist ...

... Perpetuierungsfunktion: Hinreichend feste Verbindung der Gedankenerklärung mit ...

.. Objektive Kriterien maßgeblich. Bruno und das Testament. Part 1: Bruno fertigt mit dem PC ein ...

... Beweiseignung = Frage des OB Part 1: Testament = verkörperte Gedankenerklärung ...

... Unterzeichner (körperlicher Hersteller) tritt im Rechtsverkehr zurück. ...

... Offene Anonymität = wenn der Aussteller das Schriftstück nicht oder mit einem Phantasienamen, bspw. Zorro, unterzeichnet. Versteckte Anonymität ...

... TÜV- Plakette, Künstlerzeichen auf einem Bild, Striche auf Bierdeckel - Gesamturkunde Urk. (+), = dauerhafte Verbindung von mehreren Einzelurkunden zu einheitlichem Ganzen mit gewisser Festigkeit, wobei ...

... der Urschrift Urk. (+) - Abschriften Urk. (-) - Beglaubigte Abschriften Urk. (+) - Fotokopien identisch mit einfacher Abschrift Urk. (-) Besonderheit aber: Wird FK als vom Aussteller selbst herrührende Urschrift hergestellt ...

... wenn sie nicht von dem stammt, der als Aussteller erkennbar ist: Identitätstäuschung ...

... Bruno und das Testament Part 2 Bruno fertigt ein ...

... Für die Unterscheidung kann man auf eine konkrete Beweissituation unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Urkunde abstellen. Ist der Name für die Verkehrsbeteiligten ohne Bedeutung und will der Aussteller trotz Benutzung des ...

... Der Täter füllt ohne oder entgegen den Anordnungen des Ausstellers das Blankett aus. Hierdurch erweckt der Täter den Anschein, dass der von ihm vervollständigte Text vom Unterzeichner stamme. ...

... 1.Alt. = Herstellen einer unechten Urkunde Problem 3: Der Unfall § 267 ...

... der Tasche des Sakkos gezogen hat, hat er den Gewahrsam von Siggi gebrochen und neuen tätereigenen Gewahrsam begründet. Bruno handelte auch vorsätzlich. Darüber hinaus müsste er auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Zueignung bedeutet Ausschluss des Berechtigten auf Dauer und Einverleibung der Sache in das Täter- oder Drittvermögen, wenn auch nur vorübergehend. Hinsichtlich der Enteignungskomponente war der Vorsatz des Bruno nicht darauf gerichtet, Siggi auf Dauer von der Karte auszuschließen. Sein Vorsatz war nur auf kurzfristige Benutzung der Karte ausgerichtet. Somit liegt lediglich eine straflose Gebrauchsanmaßung bezüglich des Ansiechnehmens der Karte vor. II. Ergebnis Bruno ist nicht gem. § 242 I straf ...

... Kontrolleur unbedingt über seine Eintrittsberechtigung täuschen und ihn so zu einem rechtserheblichen Verhalten, nämlich ihn in das Stadion einzulassen, veranlassen. Bruno handelte somit zur Täuschung im Rechtsverkehr. II., III. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. IV. Ergebnis Bruno ist somit einer Urkundenfälschung gemäß § 267 I Alt. 1 strafbar. Teil 2: Benutzung der Karte A. § 263 I Indem Bruno mit der falschen Eintrittskarte in das Stadion gelangt ist, könnte er sich eines Betruges nach § 263 I zum Nachteil von Mainz 05 strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand. Dann müsste Bruno den Rentner renitent (R) getäuscht und bei ...

... 58; Wessels/Hillenkamp, Rn. 517). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass R. zwar der getäuscht Verfügende ist, nicht aber aus seinem Vermögen, sondern aus dem Vermögen von Mainz 05 verfügt hat. In einer solchen Konstellation könnte ein Dreiecksbetrug vorliegen, wobei das Verhalten des Verfügenden dann dem Vermögensinhaber als eigene Verfügung zurechenbar sein muss. Voraussetzung ist nach der Lagertheorie, dass der getäuscht Verfügende vor der Verfügung in einem rechtlichen oder tatsächlichen Näheverhältnis zum Vermögen des Geschädigten gestanden haben muss. Ein solches Näheverhältnis ist hier beim Kontrolleur im Verhältnis zum Verein gegeben. Des Weiteren müsste aus dieser Vermögensverfügung dem Verein Mainz 05 ein Vermögensschaden entstanden sein. Ein Vermögensschaden ergibt sich aus der Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor mit der nach der ...

... Vorzeigen, also auf Betrug und Gebrauchen dieser Urkunde. Nach einer Auffassung ist zwischen dem Herstellen und dem Gebrauchen Tateinheit gegeben, da es sich bei § 267 um ein mehraktiges Delikt handelt. Nach einer anderen Auffassung soll der nachfolgende Gebrauch mitbestrafte nachtat sein und somit im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten. Gleichgültig, welcher Auffassung man folgt, ist Bruno nur wegen einer einheitlichen Urkundenfälschung zu bestrafen. Zwischen dem Urkundsdelikt und § 263 besteht ...