Der Vortrag „Urkundsdelikte: Allgemein, Aufbau“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Schutzrichtungen weisen die Urkundsdelikte (§§ 267 ff StGB) auf?
Welche der folgenden Vorsatzformen genügt, um das Tatbestandsmerkmal der Täuschung im Rechtsverkehr bejahen zu können?
Kann ein mit dem PC gefertigtes Testament, welches dann unterschrieben wird, eine Urkunde iSv § 267 StGB sein?
Welche Merkmale muss ein Dokument erfüllen, um das Tatbestadsmerkmal der Urkunde aus den §§ 267 ff StGB zu erfüllen?
Was ist der Unterschied zwischen einer Absichts- und einer Zufallsurkunde?
Kann eine Urkunde einer Person zugerechnet werden, die NICHT ihr Unterzeichner ist?
Welche der im folgenden genannten Sachen stellen eine zusammengesetzte Urkunde dar?
Wann ist eine Urkunde echt?
Welche der folgenden Handlungen entspricht der Tathandlung des Verfälschens einer echten Urkunde iSd § 267 I Var. 2 StGB?
Worin liegt der Unterschied zwischen einer Identitätstäuschung und einer Namenstäuschung?
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... Unverfälschtheit, gilt für alle TB - Vertrauen auf inhaltliche Wahrheit, insbes. bei öffentl. Urk. (§§ 271, 276, 276 a, 277 Alt. 1, 278, 279, 348) - Bestandserhaltung, Verfügbarkeit, Unversehrtheit ...
... im Rechtsverkehr h.M. dolus directus (Absicht nicht erforderlich). T will über Echtheit oder Unverfälschtheit der Urk. täuschen ...
... im Rechtsverkehr zum Beweis geeignet und bestimmt ist ...
... Perpetuierungsfunktion: Hinreichend feste Verbindung der Gedankenerklärung mit ...
.. Objektive Kriterien maßgeblich. Bruno und das Testament. Part 1: Bruno fertigt mit dem PC ein ...
... Beweiseignung = Frage des OB Part 1: Testament = verkörperte Gedankenerklärung ...
... Unterzeichner (körperlicher Hersteller) tritt im Rechtsverkehr zurück. ...
... Offene Anonymität = wenn der Aussteller das Schriftstück nicht oder mit einem Phantasienamen, bspw. Zorro, unterzeichnet. Versteckte Anonymität ...
... TÜV- Plakette, Künstlerzeichen auf einem Bild, Striche auf Bierdeckel - Gesamturkunde Urk. (+), = dauerhafte Verbindung von mehreren Einzelurkunden zu einheitlichem Ganzen mit gewisser Festigkeit, wobei ...
... der Urschrift Urk. (+) - Abschriften Urk. (-) - Beglaubigte Abschriften Urk. (+) - Fotokopien identisch mit einfacher Abschrift Urk. (-) Besonderheit aber: Wird FK als vom Aussteller selbst herrührende Urschrift hergestellt ...
... wenn sie nicht von dem stammt, der als Aussteller erkennbar ist: Identitätstäuschung ...
... Bruno und das Testament Part 2 Bruno fertigt ein ...
... Für die Unterscheidung kann man auf eine konkrete Beweissituation unter Berücksichtigung des Verwendungszwecks der Urkunde abstellen. Ist der Name für die Verkehrsbeteiligten ohne Bedeutung und will der Aussteller trotz Benutzung des ...
... Der Täter füllt ohne oder entgegen den Anordnungen des Ausstellers das Blankett aus. Hierdurch erweckt der Täter den Anschein, dass der von ihm vervollständigte Text vom Unterzeichner stamme. ...
... 1.Alt. = Herstellen einer unechten Urkunde Problem 3: Der Unfall § 267 ...
... der Tasche des Sakkos gezogen hat, hat er den Gewahrsam von Siggi gebrochen und neuen tätereigenen Gewahrsam begründet. Bruno handelte auch vorsätzlich. Darüber hinaus müsste er auch in der Absicht rechtswidriger Zueignung gehandelt haben. Zueignung bedeutet Ausschluss des Berechtigten auf Dauer und Einverleibung der Sache in das Täter- oder Drittvermögen, wenn auch nur vorübergehend. Hinsichtlich der Enteignungskomponente war der Vorsatz des Bruno nicht darauf gerichtet, Siggi auf Dauer von der Karte auszuschließen. Sein Vorsatz war nur auf kurzfristige Benutzung der Karte ausgerichtet. Somit liegt lediglich eine straflose Gebrauchsanmaßung bezüglich des Ansiechnehmens der Karte vor. II. Ergebnis Bruno ist nicht gem. § 242 I straf ...
... Kontrolleur unbedingt über seine Eintrittsberechtigung täuschen und ihn so zu einem rechtserheblichen Verhalten, nämlich ihn in das Stadion einzulassen, veranlassen. Bruno handelte somit zur Täuschung im Rechtsverkehr. II., III. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit und Schuld bestehen keine Bedenken. IV. Ergebnis Bruno ist somit einer Urkundenfälschung gemäß § 267 I Alt. 1 strafbar. Teil 2: Benutzung der Karte A. § 263 I Indem Bruno mit der falschen Eintrittskarte in das Stadion gelangt ist, könnte er sich eines Betruges nach § 263 I zum Nachteil von Mainz 05 strafbar gemacht haben. I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand. Dann müsste Bruno den Rentner renitent (R) getäuscht und bei ...
... 58; Wessels/Hillenkamp, Rn. 517). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass R. zwar der getäuscht Verfügende ist, nicht aber aus seinem Vermögen, sondern aus dem Vermögen von Mainz 05 verfügt hat. In einer solchen Konstellation könnte ein Dreiecksbetrug vorliegen, wobei das Verhalten des Verfügenden dann dem Vermögensinhaber als eigene Verfügung zurechenbar sein muss. Voraussetzung ist nach der Lagertheorie, dass der getäuscht Verfügende vor der Verfügung in einem rechtlichen oder tatsächlichen Näheverhältnis zum Vermögen des Geschädigten gestanden haben muss. Ein solches Näheverhältnis ist hier beim Kontrolleur im Verhältnis zum Verein gegeben. Des Weiteren müsste aus dieser Vermögensverfügung dem Verein Mainz 05 ein Vermögensschaden entstanden sein. Ein Vermögensschaden ergibt sich aus der Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor mit der nach der ...
... Vorzeigen, also auf Betrug und Gebrauchen dieser Urkunde. Nach einer Auffassung ist zwischen dem Herstellen und dem Gebrauchen Tateinheit gegeben, da es sich bei § 267 um ein mehraktiges Delikt handelt. Nach einer anderen Auffassung soll der nachfolgende Gebrauch mitbestrafte nachtat sein und somit im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktreten. Gleichgültig, welcher Auffassung man folgt, ist Bruno nur wegen einer einheitlichen Urkundenfälschung zu bestrafen. Zwischen dem Urkundsdelikt und § 263 besteht ...