Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und Irrtum über Entschuldigungsgründe von Dr. jur. Dennis Federico Otte

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und Irrtum über Entschuldigungsgründe“ von Dr. jur. Dennis Federico Otte ist Bestandteil des Kurses „Irrtumslehre“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Der Verbotsirrtum
  • Unrechtsbewusstsein
  • Irrtum über die Entschuldigungsgründe
  • §35 I StGB
  • Fallbeispiel: Mittagsruhe
  • Falllösung: Mittagsruhe

Quiz zum Vortrag

  1. der Täter das Unrecht der Tat nicht erkennt, weil er einem Irrtum auf rechtlicher Ebene unterliegt.
  2. der Täter das Unrecht einer Tat nicht erkennt, weil er eine falsche Vorstellung von den tatsächlichen Tatumständen hat.
  3. der Täter fälschlicherweise davon ausgeht, dass sein Verhalten strafbar ist.
  4. der Täter fälschlicherweise davon ausgeht entschuldigt zu handeln..
  1. Erlaubnisirrtum
  2. Erlaubnistatbestandsirrtum
  3. Erlaubnistatumstandsirrtum
  4. Irrtum über die Entschuldigungsgründe
  1. handelt er grundsätzlich schuldhaft und wird bestraft
  2. räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Strafmilderung ein
  3. handelt der Täter grundsätzlich schuldlos
  4. handelt der Täter grundsätzlich ohne Vorsatz
  1. Nur sofern sich der Täter über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes irrt und der Irrtum unvermeidbar war (§ 35 StGB)
  2. Immer dann, wenn der Täter in rechtlicher Hinsicht über die Grenzen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes irrt (§ 35 StGB)
  3. Immer dann, wenn der Irrtum unvermeidbar war. Nicht relevant ist, ob der Täter über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Entschuldigungsgrundes irrt oder über die Grenzen des Entschuldigungsgrundes (§ 35 StGB).
  4. Ein Irrtum im Zusammenhang mit Entschuldigungsgründen ist anders als im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen nie relevant.
  1. der Täter zumindest eine Vorstellung von Unrecht hat (sog. Unrechtsbewusstsein)
  2. die Einsicht, Unrecht zu tun, zum Zeitunkt der Tat fehlt
  3. der Irrtum unvermeidbar war
  4. der Täter sich intensiv mit der Frage beschäftigt hat, ob die Tat ein Unrecht darstellt
  5. der Täter von der Rechtmäßigkeit der Tat durch einen Dritten überzeugt wurde

Dozent des Vortrages Verbotsirrtum (§ 17 StGB) und Irrtum über Entschuldigungsgründe

Dr. jur. Dennis Federico Otte

Dr. jur. Dennis Federico Otte

RA Dr. Dennis Federico Otte hat sein Studium der Rechtswissenschaft in Mailand, Konstanz, Berlin und Bologna absolviert. Als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl Hoffmann-Holland für Strafrecht und Kriminologie der FU Berlin unterrichtete er, neben seiner Promotion im Strafprozessrecht, regelmäßig Studenten und bereitete diese gezielt auf das Staatsexamen vor. Seit 2018 ist RA Dr. Otte als Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht in Berlin tätig.

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