Die Verfassungsbeschwerde und das Organstreitverfahren von RA Christian Falla

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Die Verfassungsbeschwerde und das Organstreitverfahren “ von RA Christian Falla ist Bestandteil des Kurses „Einführung in das Verfassungsrecht insb. der Grundrechte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Verfassungsgerichtliche Verfahren - Verfassungsbeschwerde
  • A. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
  • I. Statthaftigkeit
  • II. Beteiligtenfähigkeit
  • III. Beschwerdebefugnis
  • IV. Betroffenheit
  • V. Frist
  • B. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde
  • Verfassungsgerichtliche Verfahren – Das Organstreitverfahren
  • A. Zulässigkeit – I. Zuständigkeit
  • II. Antragsteller und III. Antragsgegner

Quiz zum Vortrag

  1. Die Tätigkeit muss auf Dauer angelegt sein.
  2. Die Tätigkeit muss durch Gesetz ausdrücklich als Beruf zugelassen sein.
  3. Die Tätigkeit darf nicht schlechthin gemeinschädlich sein.
  4. Die Tätigkeit muss der Lebensgrundlage dienen.
  5. Die Tätigkeit muss von vielen Menschen ausgeübt werden.
  1. Verhältnismäßigkeit
  2. Geeignetheit
  3. Erforderlichkeit
  4. Zulässigkeit
  5. Angemessenheit
  1. Die erste Stufe betrifft Regelungen über die Art und Weise der Berufsausübung.
  2. Die zweite Stufe betrifft Einschränkungen der freien Berufswahl durch subjektive Zulassungsvoraussetzungen.
  3. Die dritte Stufe betrifft Einschränkungen der freien Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen.
  4. Die dritte Stufe betrifft Regelungen über die Art und Weise der Berufsausübung.
  5. Die erste Stufe betrifft Einschränkungen der freien Berufswahl durch objektive Zulassungsvoraussetzungen.
  1. Durch Parlamentsgesetz
  2. Durch Satzung
  3. Durch Rechtsverordnung
  4. Durch Anordnung
  1. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG
  2. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63-67 BVerfGG
  3. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76-79 BVerfGG
  4. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68-70 BVerfGG
  5. Art. 100 Abs. 1, 93 Nr. 5 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 11, 80-82 BVerfGG
  1. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Rechtsschutz durch den Richter, aber nicht vor dem Richter.
  2. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Rechtsschutz vor Maßnahmen der Legislative.
  3. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Rechtsschutz vor Maßnahmen der Exekutive.
  4. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht ein Recht auf einen Instanzenzug.
  1. Gegen Akte der öffentlichen Gewalt, d. h. gegen Maßnahmen der Exekutive, Legislative und Judikative
  2. Gegen Akte der öffentlichen Gewalt, d. h. nur gegen Maßnahmen der Exekutive und Legislative
  3. Gegen Akte der öffentlichen Gewalt und gegen privatrechtliche Maßnahmen, d. h. gegen Maßnahmen der Exekutive, Legislative und Judikative und gegen Maßnahmen eines jeden Bürgers
  4. Gegen Akte der öffentlichen Gewalt, d. h. nur gegen Maßnahmen der Exekutive
  1. Der Minderjährige
  2. Die AußenGbR
  3. Die OHG
  4. Die GmbH
  5. Die InnenGbR
  1. Ein Minderjähriger ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde prozessfähig, wenn er aufgrund seiner sittlichen und geistigen Reife die Bedeutung und Tragweite der Grundrechte erfassen kann.
  2. Ein Minderjähriger ist niemals prozessfähig, sondern wird immer durch die Eltern vertreten.
  3. Die Prozessfähigkeit knüpft an die Geschäftsfähigkeit an und richtet sich nach den allgemeinen Regeln der ZPO.
  4. Ein Minderjähriger ist für Verfassungsbeschwerden immer prozessfähig, da er seit seiner Geburt Träger von Grundrechten ist und sich deshalb auch auf diese berufen können muss.
  1. wenn er darlegt, dass er in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch einen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt ist und diese Behauptung möglich erscheint.
  2. wenn er darlegt, dass er in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch einen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt ist.
  3. wenn die theoretische Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch einen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt ist.
  4. wenn er darlegt, dass er in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch einen Akt der öffentlichen Gewalt verletzt ist und diese Behauptung, den Vortrag des Beschwerdeführers als wahr unterstellt, schlüssig ist.
  1. Selbst
  2. Gegenwärtig
  3. Unmittelbar
  4. Direkt
  5. Sofort
  1. Ja, diese ist abhängig davon, wogegen sich die Verfassungsbeschwerde richtet.
  2. Nein, Grundrechte können immer und zu jeder Zeit geltend gemacht werden.
  3. Ja, es gilt immer eine Frist von einem Monat.
  4. Ja, es gilt immer eine Frist von einem Jahr.
  1. wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Es gilt dabei ein umfassender Prüfungsmaßstab, d. h. es wird unter allen in Betracht kommenden Erwägungen geprüft.
  2. wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Es gilt dabei ein beschränkter Prüfungsmaßstab, d. h. es werden nur die gerügten Rechtsverletzungen geprüft.
  3. wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Es gilt dabei ein umfassender Prüfungsmaßstab, d. h. es wird unter allen in Betracht kommenden Erwägungen geprüft.
  4. wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist. Es gilt dabei ein beschränkter Prüfungsmaßstab, d. h. es werden nur die gerügten Rechtsverletzungen geprüft.
  1. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63-67 BVerfGG
  2. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG
  3. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76-79 BVerfGG
  4. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, §§ 13 Nr. 7, 68-70 BVerfGG
  5. Art. 100 Abs. 1, 93 Nr. 5 Nr. 4 a GG, §§ 13 Nr. 11, 80-82 BVerfGG
  1. Der einzelne Abgeordnete
  2. Fraktionen
  3. Ausschüsse
  4. Bundespräsident
  5. Parteien
  1. Ja, als andere Beteiligte im Sinne von § 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, wenn um den verfassungsrechtlichen Status einer Partei gestritten wird
  2. Nein, weil sie explizit nicht in § 63 BVerfGG genannt sind
  3. Ja, für Parteien wird § 63 BVerfGG grundsätzlich analog angewendet.
  4. Nein, für Parteien gibt es ein Verfahren sui generis, das zur Anwendung kommt.

Dozent des Vortrages Die Verfassungsbeschwerde und das Organstreitverfahren

RA Christian Falla

RA Christian Falla

Rechtsanwalt Christian Falla, Berufsrepetitor und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht und Anwaltsausbildung

RA Christian Falla blickt auf jahrelange Erfahrungen als Repetitor für das Öffentliche Recht zurück. Durch seine Tätigkeiten in unterschiedlichen Bundesländern besitzt er Fachkenntnisse in fast allen Landesrechten und ist mit den Differenzen bestens vertraut.
Er versteht es, diese umfangreichste aller Rechtsmaterien systematisiert und überschaubar darzustellen, sodass sie im Gedächtnis bleibt.

Zudem ist Herr Falla seit vielen Jahren in einer großen Anwaltssozietät tätig und bringt die nötige Kompetenz mit, um Sie auf die Anwaltsklausur vorzubereiten.


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