Der Vortrag „Verkehrsunfallflucht: Allgemein, Aufbau“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:
Welche Besonderheit ergibt sich bei sogenannten Sonderdelikten (§ 28 I StGB)?
Kommt man seinen Verpflichtungen nach, wenn man seine Visitenkarte unter den Scheibenwischer klemmt, nachdem man ausreichend gewartet hat und keine festellungsbereite Person anwesend war?
Welche Pflichten ergeben sich aus § 142 I Nr. 1 StGB?
Worin besteht die Tathandlung im Rahmen der Strafbarkeit nach § 142 Iii StGB?
Welche Tatbestandsmerkmale müssen für das Vorliegen eines Verkehrsunfalls (§ 142 StGB) erfüllt sein?
Kann ein Privatparkplatz als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs gesehen werden?
Muss man, um Täter des § 142 StGB zu sein, den Unfall verschuldet haben?
Hat der Unfallbeteiligte die Pflicht zur Angabe seiner Personalien gegenüber privaten Dritten, wie dem Unfallbeteiligten?
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... und des Geschädigten an Aufklärung mit der Zwecksetzung, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sie abzuwehren, ...
... soweit keine feststellungsbereiten Personen § 142 II i.V.m. ...
... auf feststellungsbereite Person Pflichten aus § 142 I, T verursacht Unfall (UB) UB entfernt sich ohne Pflichterfüllung § 142 ...
... Nr. 1 der Anwesenheits- und Vorstellungspflicht, soweit feststellungsbereite Personen vorhanden sind - § 142 I Nr. 2 ...
... 1. Unfall im Straßenverkehr 2. Unfallbeteiligung (Legaldefinition in § 142 V) 3. Tathandlung besteht in Verletzung der gebotenen Nachholungspflicht - § 142 II Nr. 1 ...
... oder vor deren Ablauf gerechtfertigt oder entschuldigt entfernt hat; so empfiehlt es sich, mit der Prüfung des § 142 ...
... ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist. Fremdschaden und Schadensgrenze betragen ca. 25 € . Der Personenschaden ist unerheblich bei geringfügigen Hautabschürfungen, alsbald ...
... Unfall ist ungewolltes Ereignis H.M.: Ob Unfall gewollt oder nicht gewollt verursacht wird, ist belanglos. Unterschied zum Mülltonnenfall, soweit T ausschließlich Fahrzeug zur Sachbeschädigung oder Verletzung benutzt (siehe Mülltonnenfall). ...
... mit Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs, private Wege/Plätze. Auf dem Parkplatz des Media Marktes fährt T mit ...
... Zusammenprall zweier Fußgänger. T fährt rückwärts aus einer Einfahrt heraus. Dort steht U, der winkt. T versteht dies so, dass die Fahrbahn frei wäre und setzt auf die Fahrbahn. Dabei kommt es zu einem Zusammenstoß ...
... 3. Feststellungspflicht nach § 142 I Nr. 1 Entfernen, soweit derartige räumliche Trennung vom Unfallort gegeben ist, sodass ein ...
... Offenlegung der Beteiligung, keine aktive Mitwirkungspflicht gegenüber Privatpersonen, keine Angabe von Name usw. muss aber vor Entfernen diese Feststellungen dem anderen ermöglichen. Häufiger Klausurfehler ...