Verkehrsunfallflucht: Allgemein, Aufbau von RA Wolfgang Bohnen

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Verkehrsunfallflucht: Allgemein, Aufbau“ von RA Wolfgang Bohnen ist Bestandteil des Kurses „Strafrecht Besonderer Teil: Nicht Vermögensdelikte“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Allgemein
  • Aufbau
  • Vor. § 142 I

Quiz zum Vortrag

  1. Es ist keine Mittäterschaft möglich.
  2. Es ist keine mittelbare Täterschaft möglich.
  3. Es ist keine Anstiftung möglich.
  4. Es ist keine Beihilfe möglich.
  5. Es ist weder Täterschaft noch Teilnahme möglich.
  1. Nein. Man muss unverzüglich nachträglich die Feststellungen ermöglichen.
  2. Ja, soweit man auf der Visitenkarte den Unfall zugegeben hat.
  3. Ja, soweit sich Name und Anschrift auf der Visitenkarte befinden.
  4. Nein, man muss stets auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten.
  1. Vorstellungspflicht
  2. Nachholpflicht
  3. Wartepflicht
  4. Anwesenheitspflicht
  1. In der Verletzung der gebotenen Nachholpflicht
  2. Im unerlaubten Entfernen vom Unfallort
  3. In der Verletzung der Anwesenheitspflicht
  4. Im Hauptverschulden bezüglich der Unfallverursachung
  1. Es muss sich um ein plötzliches Ereignis handeln.
  2. Das Geschehen muss im öffentlichen Verkehr stattgefunden haben.
  3. Die Begebenheit muss mit den Gefahren des öffentlichen Verkehrs zusammenhängen.
  4. Es muss ein nicht ganz unerheblicher Personen- und / oder Sachschaden entstanden sein.
  5. Der oder die Unfallverursacher müssen den Unglücksfall absichtlich herbeigeführt haben.
  1. Nein, da er nicht der Nutzung für die Allgemeinheit gewidmet ist.
  2. Ja, da er einer unbestimmten Anzahl von Personen zumindest vorübergehend zur Nutzung zur Verfügung gestellt ist.
  3. Nein, da es sich nicht um einen Platz bzw. eine Straße iSd Straßen- und Wegerechts handelt.
  4. Ja, jeder Platz bzw. jede Straße, welche mittels eines Autos befahrbar ist, kann dem öffentlichen Straßenverkehr zugerechnet werden.
  1. Nein, ausreichend ist schon die Möglichkeit eines Verursachungsbeitrages.
  2. Ja, ohne Verschulden ist eine Strafbarkeit nicht möglich.
  3. Ja, denn der Schutzzweck des § 142 StGB ist die Sicherung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Unfallverursacher.
  4. Nein, auch der Geschädigte kann Täter iSd § 142 StGB sein. Etwa wenn er durch Sich-Entfernen verhindert, den genauen Schaden festzustellen.
  1. Nein, jedoch hat er dann eine Anwesenheitspflicht, bis die Polizei seine Personalien aufgenommen hat.
  2. Nein, er kann die Angaben auch unmittelbar nach dem Unfall beim nächsten Polizeirevier hinterlassen.
  3. Ja, jedoch nur gegenüber dem Geschädigten, zur Sicherung dessen Schadensersatzansprüche.
  4. Ja, aufgrund der Unfallbeteiligung hat er eine Ausweispflicht gegenüber jeglichen anderen Unfallbeteiligten.

Dozent des Vortrages Verkehrsunfallflucht: Allgemein, Aufbau

RA Wolfgang Bohnen

RA Wolfgang Bohnen

Der Rechtsanwalt Wolfgang Bohnen ist seit mehr als 25 Jahren als Strafverteidiger und Dozent im Straf- und Strafprozessrecht tätig.
Seine Repetitorien zeichnen sich aus durch seine lebendige, strukturierte und nachhaltige Vermittlung der Lerninhalte im Straf- und Strafprozessrecht.

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Auszüge aus dem Begleitmaterial

... und des Geschädigten an Aufklärung mit der Zwecksetzung, Schadensersatzansprüche durchzusetzen, sie abzuwehren, ...

... soweit keine feststellungsbereiten Personen § 142 II i.V.m. ...

... auf feststellungsbereite Person Pflichten aus § 142 I, T verursacht Unfall (UB) UB entfernt sich ohne Pflichterfüllung § 142 ...

... Nr. 1 der Anwesenheits- und Vorstellungspflicht, soweit feststellungsbereite Personen vorhanden sind - § 142 I Nr. 2 ...

... 1. Unfall im Straßenverkehr 2. Unfallbeteiligung (Legaldefinition in § 142 V) 3. Tathandlung besteht in Verletzung der gebotenen Nachholungspflicht - § 142 II Nr. 1  ...

... oder vor deren Ablauf gerechtfertigt oder entschuldigt entfernt hat; so empfiehlt es sich, mit der Prüfung des § 142 ...

... ursächlichem Zusammenhang steht und einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat, der nicht ganz unerheblich ist. Fremdschaden und Schadensgrenze betragen ca. 25 € . Der Personenschaden ist unerheblich bei geringfügigen Hautabschürfungen, alsbald ...

... Unfall ist ungewolltes Ereignis H.M.: Ob Unfall gewollt oder nicht gewollt verursacht wird, ist belanglos. Unterschied zum Mülltonnenfall, soweit T ausschließlich Fahrzeug zur Sachbeschädigung oder Verletzung benutzt (siehe Mülltonnenfall). ...

... mit Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs, private Wege/Plätze. Auf dem Parkplatz des Media Marktes fährt T mit ...

... Zusammenprall zweier Fußgänger. T fährt rückwärts aus einer Einfahrt heraus. Dort steht U, der winkt. T versteht dies so, dass die Fahrbahn frei wäre und setzt auf die Fahrbahn. Dabei kommt es zu einem Zusammenstoß ...

... 3. Feststellungspflicht nach § 142 I Nr. 1 Entfernen, soweit derartige räumliche Trennung vom Unfallort gegeben ist, sodass ein ...

... Offenlegung der Beteiligung, keine aktive Mitwirkungspflicht gegenüber Privatpersonen, keine Angabe von Name usw. muss aber vor Entfernen diese Feststellungen dem anderen ermöglichen. Häufiger Klausurfehler ...